Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldsprüche geändert und Einziehung von Heroin spezifiziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 496/80
Datum
06.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet, ändert jedoch die Schuldsprüche der Mitangeklagten hinsichtlich gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei und Beihilfe. Zudem ergänzt der Senat den Einziehungsbeschluss um konkrete Mengenangaben (1 kg, 530 g), da die ursprüngliche Formulierung unklar war. Der Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lässt.

2

Bei der Anordnung der Einziehung von Betäubungsmitteln muss die einzuziehende Menge angegeben werden, um Unklarheiten für Beteiligte und Vollstreckungsbehörden zu vermeiden.

3

Änderungen des Schuldspruchs oder des Einziehungsumfangs können im Revisionsverfahren auch so zu erfolgen haben, dass sie auf Mitangeklagte erstreckt werden, die keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO).

4

Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 20. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Mehmet █████, geboren am ████ 1944 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Hilfsarbeiter Ümerulfaruk Y[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1955 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. die Näherin Gülseren [REDACTED], geboren am ████ in [REDACTED] (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1981 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. März 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass

a) der Angeklagte [REDACTED] wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen,

b) der Angeklagte Y[REDACTED] wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei,

c) die Angeklagte [REDACTED] wegen Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt werden.

Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Heroins wird dahin ergänzt, dass bei dem Angeklagten [REDACTED] 1 kg Heroin und bei dem Angeklagten Y[REDACTED] 530 g Heroin eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer [REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Wegen der Schuldspruchänderung wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 3. Dezember 1980 verwiesen. Sie war auf die Mitangeklagten Y[REDACTED] und ████ zu erstrecken, die nicht Revision eingelegt haben (§ 357 StPO).

2. Die Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung war erforderlich, weil das Landgericht den Gegenstand der Einziehung nur mit den Worten „das bei ihm gefundene Heroin“ gekennzeichnet hat. Das reicht nicht aus, um bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Unklarheiten über den Umfang der Einziehung zu vermeiden (BGHSt 8, 202, 211, 212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört dazu die Angabe der einzuziehenden Menge (BGHSt 29, 239, 244; BGH, Beschl. v. 2. September 1980 – 5 StR 453/80 –). Die Ergänzung war auch auf den Angeklagten ████ zu erstrecken.

3. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ████ vom 18. Dezember 1980 hat dem Senat vorgelegen.

FuhrmannFleischmannHorstkotte
HerrmannRebitzki

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