Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Steuerhehlerei: BGH klärt Vorsatz auf Vorteilserlangung (§ 374 AO) und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 137/80
Datum
07.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtverurteilung wegen Steuerhehlerei neben Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; der BGH hob insoweit das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Kernfrage war, ob die Identität des Nutznießers der Vermögensvorteils feststellbar sein muss. Der Senat stellt klar, dass allein die Absicht, jemandem (auch unbekanntem oder sich selbst) einen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt und das Tatgericht bei Zweifeln Gründen und Indizien darlegen muss. Zudem sind Überlegungen zur Aussetzung nach §56 Abs.3 StGB und eine genaue Bezeichnung einzuziehender Gegenstände anzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Steuerhehlerei nach §374 AO genügt es, dass der Täter die Absicht hat, einem jemandem (auch sich selbst oder einer unbekannten Person) einen Vermögensvorteil zu verschaffen; die Identität des Nutznießers muss nicht feststehen.

2

Kann das Gericht eine Bereicherungsabsicht nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, hat es diese Ungewissheit unter Darlegung der Entscheidungsgründe und der gegenläufigen Umstände zu begründen und drängende Indizien zu erörtern.

3

Die Feststellung der Steuerhehlerei setzt den substantiierten Nachweis der Vortat voraus; das Gericht muss die Erfordernisse für den Nachweis der Vortat prüfen und darlegen.

4

Bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung ist §56 Abs.3 StGB ausdrücklich zu berücksichtigen; in besonders gefährlichen Betäubungsmittelfällen sind Erörterungen hierzu auch bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geboten.

5

Einziehungsanordnungen sind bereits im Anordnungsakt hinreichend genau zu bezeichnen, sodass die einzuziehenden Gegenstände eindeutig erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 27. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 137/80 in der Strafsache gegen den Schweizer Nemer M. ███ aus ██████████████████, geboren am ███████ (Zi. 723), – in Untersuchungshaft – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. September 1979, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts, soweit die Strafkammer eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie (tateinheitlich damit begangener) Steuerhehlerei abgelehnt und Strafaussetzung gewährt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Urteilsausführungen UA 19, 24 lassen erkennen, dass das Gericht die Feststellung, *„Zu wessen Gunsten dieser Vorteil erlangt werden sollte“*, als ein unabdingbares Erfordernis i. S. des § 374 AO angesehen und, nachdem es hierüber keine Klarheit gewinnen konnte, deswegen die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt, nicht weiter geprüft hat. Die Rechtsauffassung der Strafkammer ist jedoch unzutreffend; sie findet im Gesetz keine Stütze.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt vielmehr die Feststellung, dass der Täter irgend jemandem, entweder sich selbst oder einer eventuell unbekannten anderen Person, einen Vermögensvorteil zu verschaffen beabsichtigte.

Vom Vorliegen einer solchen Absicht scheint die Strafkammer überzeugt gewesen zu sein. Allerdings sind die dahingehenden Urteilsausführungen UA 19, 21 nicht ganz klar. Sollten sie aber bedeuten, die Strafkammer habe sich nicht einmal insoweit ausreichende Gewissheit verschaffen können, so hätte sie dies angesichts der

zur Annahme einer Bereicherungsabsicht drängenden Umstände näher begründen müssen. In diesem Fall wäre die Darlegung erforderlich gewesen, was den Angeklagten und seinen Mittäter sonst veranlasst haben könnte, mit den an sie herangetretenen, zumindest teilweise fremden Kaufinteressenten von Frankfurt nach Offenbach zu fahren und ihnen in Kenntnis der Gefährlichkeit des Geschäfts das ausschließlich zum Zweck der Weitergabe aufbewahrte Heroin zu verkaufen. Auch für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhehlerei bot der Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte (zu den Anforderungen an den Nachweis der Vortat vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1976 – 1 StR 164/76).

Der Fehler kann das Urteil ungerechtfertigt zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer nach umfassender Prüfung und bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Sachverhalts den Angeklagten auch der Steuerhehlerei für schuldig befunden und in Anwendung des dafür geltenden Strafrahmens zu höherer Strafe verurteilt hätte.

Sollte sich für das neu erkennende Gericht ebenfalls die Frage nach der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und höchstens zwei Jahren stellen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Strafvollstreckung gebietet. Im Hinblick auf das Umsichgreifen und die besondere Gefährlichkeit des Heroinkonsums sind in Fällen der vorliegenden Art ausdrückliche Erörterungen im Sinne der genannten Vorschrift auch bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geboten.

Bei der neuen Entscheidung hat das Gericht Gelegenheit, die einzuziehenden Gegenstände bereits in der Einziehungsanordnung genau zu bezeichnen (vgl. BGHSt 8, 205, 211, 212; BGH, Beschluss vom 7. September 1978 – 4 StR 434/78).

SchumacherMeyerTheune
MöslMaier

Zitiert (1)