Revision: Präzisierung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei BtMG-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 274/80
- Datum
- 24.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel muss den konkreten Tatbestand der einschlägigen Strafnorm (hier BtMG) eindeutig bezeichnen; bloß allgemein gehaltene Bezeichnungen genügen nicht.
Bei der Prüfung, ob eine abgegebene Menge Betäubungsmittel 'nicht mehr gering' ist, sind die Einzelmengen der abgegebenen Betäubungsmittel zusammenzurechnen.
Das bloße Fehlen strafmildernder Umstände (etwa Sucht oder Notlage) darf nicht zu einer strafschärfenden Bewertung herangezogen werden.
Die Annahme eines (auch unbenannten) besonders schweren Falls unterliegt rechtlicher Überprüfung und kann gestützt werden, wenn ein in der Norm genanntes Regelbeispiel verwirklicht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 9. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 274/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Fliesenleger Helmut ██████ aus ███████, geboren am ████████ 1937 in ███████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 1980
1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei verurteilt ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Der Schuldspruch begegnet inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken; jedoch muss er neu gefasst werden, da die Urteilsformel erkennen lassen muss, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1979 – 4 StR 372/79 und vom 16. August 1979 – 4 StR 431/79).
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 21. August 1980 ausgeführt:
„Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es zwar keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die Strafe der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 1 BtMG entnommen hat, da zum einen die Bejahung eines unbenannten besonders schweren Falles i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 BtMG rechtlicher Überprüfung standhält, zum anderen aber jedenfalls das Regelbeispiel nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BtMG gegeben ist: bei den vom Angeklagten abgegebenen Betäubungsmitteln – insoweit sind die Einzelmengen der abgegebenen Betäubungsmittel zusammenzuzählen (BGH, Urteil vom 9. November 1976 – 1 StR 649/76) – handelt es sich nicht mehr um eine geringe Menge.
Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft aber als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte sich ‚ohne Not am Rauschgifthandel beteiligt hat, insbesondere, dass er dies getan hat, ohne selbst süchtig zu sein‘ (vgl. UA S. 19). Handeln aus Not oder Betäubungsmittelabhängigkeit kann aber jeweils ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen derartiger Strafmilderungsgründe darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 und Beschlüsse vom 11. Januar 1980 – 2 StR 761/79 –, vom 24. April 1980 – 2 StR 168/80 und vom 18. Juni 1980 – 2 StR 280/80). Dies muss hier umso mehr gelten, als der Angeklagte, wie die Strafkammer auf UA S. 6 selbst feststellt, die Rauschgiftgeschäfte lediglich deshalb getätigt hat, um die Kosten, die durch den erheblichen Drogenkonsum der Zeugin M—— entstanden sind, wenigstens teilweise abdecken zu können.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Mißl | Maier | Nendel | |||
| Müller | Theune |
Zitiert (7)
- BGH · 2 StR 191/78 · 20.12.1978Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs in BtM‑Handeltreiben
- BGH · 2 StR 761/79 · 11.01.1980Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzureichender Strafschärfung
- BGH · 4 StR 431/79 · 16.08.1979Revision: Schuldspruch geändert zu Handeltreiben; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 280/80 · 18.06.1980Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben
- BGH · 4 StR 372/79 · 26.07.1979Revision: Präzisierung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei unklarer Strafrahmenfestlegung
- BGH · 2 StR 168/80 · 24.04.1980Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- BGH · 1 StR 649/76 · 09.11.1976Revision: Erwerb vs. Besitz bei BtM; Bestätigung schweren Raubes mit Schusswaffe