Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 603/80
- Datum
- 31.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die für sich selbst verständliche und damit den gesetzlichen Anforderungen genügende Darlegung des beanstandeten Verfahrensfehlers enthält (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstandes darf nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen werden.
Widersprüche in den Strafzumessungsgründen, die sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen, rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Fehlerhafte Strafzumessungsentscheidungen können auch zur Aufhebung ansonsten zutreffender Einzelstrafen führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Höhe von fehlerhaften Erwägungen mitbestimmt wurde.
Wertende Zuschreibungen wie "gewissenlos" oder "besonders niedrige Gesinnung" sind nur dann zulässig, wenn sie eine ausreichende und nachvollziehbare Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 603/80 BESCHLUSS vom 31. Oktober 1980 in der Strafsache gegen den Bauzeichner-Lehrling Danilo C————— aus [REDACTED], geboren ██ ██ 1957 in [REDACTED] (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. März 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, sowie wegen Diebstahls und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr bestimmt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Mangels einer aus sich selbst heraus verständlichen Darstellung genügt sie nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Davon abgesehen wäre sie – beurteilt nach den aus der Verhandlungsniederschrift ersichtlichen Vorgängen – offensichtlich unbegründet.
Dies gilt auch für die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft; dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im Fall 2 erschwerend berücksichtigt, „dass der Angeklagte sich ohne Not dazu bereit gefunden“ habe, „als Erwerber von Heroin und Händler mit diesem Suchtstoff aufzutreten“ (UA S. 24). Das ist rechtsfehlerhaft. Handeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 24. September 1980 – 2 StR 274/80; Schmidt MDR 1979, 884, 885).
Darüber hinaus enthalten die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung im Fall 3 und zur Gesamtstrafenbildung einen Widerspruch. Zunächst heißt es, bei dem Diebstahl im Falle 3 handele es sich „nicht um eine Gelegenheitstat“ (UA S. 25 oben). Nur wenig später bringt das Gericht jedoch die entgegengesetzte Wertung zum Ausdruck, indem es bemerkt: „Bei den anderen Taten handelt es sich um Gelegenheitstaten, wenn man von dem vorangegangenen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz absieht“ (UA S. 25 unten). Da zu den „anderen Taten“ auch der Diebstahl im Falle 3 gehört, stehen die mitgeteilten Ausführungen zueinander in einem unüberbrückbaren Gegensatz.
Die Strafzumessungserwägungen in den Fällen 1 und 4 weisen zwar ihrerseits keine Rechtsfehler auf. Gleichwohl unterliegen auch die insoweit festgesetzten Einzelstrafen der Aufhebung; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Höhe von derjenigen der fehlerhaft zustandegekommenen Strafen beeinflusst ist. Dies gilt zum einen wegen des engen Zusammenhangs, der sowohl zwischen den Fällen 1 und 2 als auch zwischen den Fällen 3 und 4 besteht, andererseits aber auch deshalb, weil die Einsatzstrafe im Falle 2 (Freiheitsstrafe von drei Jahren) angesichts der ansonsten verhängten Geldstrafen maßgebendes Gewicht besitzt.
Die Aufhebung des Strafausspruchs erfasst auch die Maßregel der Fahrerlaubnisentziehung, so dass über den Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu zu entscheiden ist.
Die damit befasste Strafkammer wird dabei näher zu klären haben, ob der Angeklagte nicht doch heroinabhängig gewesen ist. Dies wird zwar im Rahmen der Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ausdrücklich verneint (UA S. 24); indessen fällt auf, dass sich im mitgeteilten Sachverhalt mehrfach Feststellungen finden, die in die gegenteilige Richtung deuten (UA S. 5 Zeilen 1 bis 2, 12 bis 13, 15 bis 18, S. 6 ab viertletzter Zeile). Sollte das Gericht zu der Feststellung kommen, dass der Angeklagte nicht heroinabhängig war, so wird zu beachten sein, dass es sich hierbei um das Fehlen eines möglicherweise strafmildernden Umstandes handelt, das seinerseits keinen Straferschwerungsgrund abgibt (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1980 – 2 StR 575/80).
Schließlich ist der Hinweis veranlasst, dass Wertungen wie „gewissenlos“ und „besonders niedrige Gesinnung“ (UA S. 24) nur dort vertretbar sind, wo sie – was für das angefochtene Urteil nicht zutrifft – eine zureichende Entsprechung und Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen finden.
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