Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 280/80
- Datum
- 18.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeln aus finanzieller Notlage kann einen Strafmilderungsgrund darstellen und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf nicht als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung eingestellt werden.
Ist der Strafausspruch durch rechtsfehlerhafte Würdigung strafmildernder oder strafschärfender Umstände beeinträchtigt, ist der Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein und zugleich hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg haben, sodass nur der Strafausspruch aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 280/80 in der Strafsache gegen den Schiller Norbert Paul Johannes ███ aus ████, dort geboren am ███ ███ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat es als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt habe (UA S. 20).
Das ist rechtsfehlerhaft.
Handeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 und Beschlüsse vom 11. Januar 1980 – 2 StR 761/79 und 24. April 1980 – 2 StR 168/80).
Das angefochtene Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
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