Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 168/80
Datum
24.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Raubes ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer. Grund ist, dass strafschärfende Feststellungen (je zweimaliger Schlag) nicht durch die tatsächlichen Feststellungen gestützt sind und das bloße Fehlen einer Notsituation nicht strafschärfend wirkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn strafschärfende Tatsachenannahmen nicht durch die tatsächlichen Feststellungen getragen werden.

2

Strafschärfend darf nicht berücksichtigt werden, dass ein mildernder Umstand (z. B. Handeln aus Notsituation) fehlt; das bloße Nichtvorliegen eines Milderungsgrunds rechtfertigt keine Erhöhung der Strafe.

3

Die Revision kann hinsichtlich der Schuld unbegründet sein und zugleich hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich sein; in diesem Fall ist zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 168/80

in der Strafsache gegen

den aus ██ Arbeiter Karl-Heinz █, geboren am ███ ██████ 1948 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, dass sowohl er als auch der Zeuge B. je zweimal zugeschlagen hätten (UA S. 22) und dass er nicht etwa aus einer Notsituation heraus gehandelt habe (UA S. 24).

Das ist fehlerhaft.

a) Dass der Angeklagte und der Zeuge Braun ihr Opfer je zweimal geschlagen hätten, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Dort führt das Landgericht lediglich aus, B. habe dem Opfer S. mit der Faust ins Gesicht (UA S. 11) und der Angeklagte diesem von hinten auf den Kopf geschlagen (UA S. 12).

b) Das Landgericht hat zwar zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte nicht aus einer Notsituation heraus handelte. Dies allein durfte es aber nicht straferschwerend berücksichtigen.

Handeln aus Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 und Beschluss vom 11. Januar 1980 – 2 StR 761/79).

Das angefochtene Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

MeyerSchumacherMaier
MüllerTheune
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