Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzureichender Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 761/79
- Datum
- 11.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen wirtschaftlicher Notlage rechtfertigt keine Verschärfung der Gesamtstrafe.
Ein Motiv wie der Wunsch, Haupttätern oder Begünstigten Gefälligkeiten zu erweisen, begründet nicht ohne weitere Feststellungen eine höhere Strafzumessung gegenüber anderen Beweggründen.
Bei Anhaltspunkten für eine krankhafte Antriebssteigerung (z. B. organisches Psychosyndrom) sind strafschärfende Bewertungen der Motive nur mit besonderer Zurückhaltung und konkreten Feststellungen vorzunehmen.
Erfolgt die Festsetzung der Gesamtstrafe unter Verwertung unzureichend begründeter strafschärfender Motive, ist der angefochtene Urteilsausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 761/79
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Harald Josef M ███ aus ██, ██ OG, geboren am ██ ██ 1944 in ████████ (Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO):
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. Juni 1979 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet, ist sie, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 1979 zutreffend dargelegt wird, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Bei ihrer Festsetzung hat die Strafkammer strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe keine der abgeurteilten Straftaten aus wirtschaftlicher Not begangen, vielmehr hätten ihn übersteigertes Gewinnstreben und der Drang, jedem gefallen zu sein, zu den in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Taten veranlaßt. Diese Erwägungen rechtfertigen eine Schärfung der Gesamtstrafe nicht.
Der Vorwurf, er habe aus übersteigertem Gewinnstreben gehandelt, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls in den Fällen 3 und 4 nicht gemacht werden. In diesen beiden Fällen hat er ohne Forderung und Erlangung eines Entgelts die Hehlereihandlungen begangen, „um den jeweiligen Begünstigten eine gewinnbringende wirtschaftliche Verwertung des jeweiligen Diebesgutes zu ermöglichen“ (Bl. 10 UA). Zwar hat er auch diese beiden Taten verübt, ohne sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden. Das Fehlen einer solchen Notlage ist aber für sich allein kein Strafschärfungsgrund (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 –; Beschlüsse vom 4. Oktober und 17. Dezember 1979 – 1 StR 506/79 und 3 StR 393/79 –). Inwiefern das von der Strafkammer als zusätzlicher Strafschärfungsgrund gewertete Bestreben des Angeklagten, den Haupttätern (in den Fällen der Beihilfe zum Diebstahl) und den Vortätern (in den Hehlereifällen) gefällig zu sein, verwerflicher sein soll als andere denkbare Beweggründe für die Begehung derartiger Straftaten, ist nicht verständlich. Dies gilt umso mehr, als bei dem
Beschwerdeführer als Folge eines organischen Psychosyndroms nach einem Hirntrauma eine krankhafte Antriebssteigerung nicht auszuschließen ist, die sich u. a. in „Umtriebigkeit“ äußert (Bl. 3 UA). Möglicherweise hing sein Drang, sich jedem gefällig zu erweisen, damit zusammen.
Willms Richter am BGH
Schumacher ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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