Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Anwendung von § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 367/82
Datum
15.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil des LG Landshut. Der BGH hält die Angriffe auf den Schuldspruch für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch wegen des Einzelstrafenansatzes beim versuchten Diebstahl auf, da nicht erkennbar ist, ob der herabgesetzte Strafrahmen angewandt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Verfahrenshinweise zu Vorstrafen und Bewährung werden gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verhängung einer Strafe für eine versuchte Tat muss das Gericht erkennbar machen, ob es den nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen zugrunde gelegt hat; unterbleibt diese Feststellung, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

2

Ein Mangel in der Begründung oder Festlegung einer Einzelstrafe kann die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf andere Einzelstrafen ausgewirkt hat.

3

Bei der neuen Strafzumessung hat das Tatgericht die im Urteil wiedergegebenen Eintragungen im Bundeszentralregister sowie rechtsgestaltende Entscheidungen (z. B. Zusammenfassung von Strafen nach § 460 StPO) richtig zu würdigen und deren Einfluss auf die Beurteilung von Vorstrafen und Bewährung zu berücksichtigen.

4

Dass eine Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde, ist strafverschärfender Umstand; das Gericht hat aber zugleich erkennbar zu berücksichtigen, ob seit der Tatzeit längere Zeit straffrei geblieben ist und dies mildernd wirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 11. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 367/82

in der Strafsache gegen ██ ███ aus ███████, geboren den Maler Karl am █████ in ██████████████ wegen versuchten Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziff. 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. März 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Angriffe, die die Revision gegen den Schuldspruch erhebt, sind unbegründet; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1982 verwiesen werden.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Einzelstrafe wegen versuchten Diebstahls hat das Landgericht zwar strafmildernd berücksichtigt, dass diese Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist (UA S. 22). Es wird jedoch nicht deutlich, ob die Strafkammer bei der Festsetzung dieser Strafe von dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen ausgegangen ist oder ob sie den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der wegen versuchten Diebstahls verhängten Strafe zwingt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1979 – 4 StR 431/79); es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fehler auch auf die wegen Vortäuschens einer Straftat verhängte weitere Strafe ausgewirkt hat. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei bereits dreimal zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Aus dem im Urteil (UA S. 3 bis 5) mitgeteilten Auszug aus dem Bundeszentralregister ergibt sich vielmehr, dass der Angeklagte am 29. Mai 1978 und am 13. November 1978 jeweils zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist; die beiden Strafen wurden durch Beschluss gemäß § 460 StPO vom 26. Juni 1979 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zurückgeführt. Das ändert zwar nichts daran, dass der Angeklagte die nun abgeurteilten Taten während einer laufenden Bewährungsfrist begangen hat; andererseits wird das Landgericht aber auch berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte – soweit ersichtlich – seit Begehung der hier abgeurteilten Taten vor fast drei Jahren nicht mehr straffällig geworden ist.

HerdegenSchikoraSchimansky
MaulGranderath

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