Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch präzisiert, Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 161/81
- Datum
- 28.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel muss die konkreten verletzten Straftatbestände nennen; nicht bloß die Urteilsgründe, damit das Revisionsgericht die Rechtsfolgen überprüfbar nachvollziehen kann.
Bei der Strafbemessung ist eine Verwertung von Merkmalen, die bereits Tatbestandsmerkmale bilden, als strafschärfender Umstand unzulässig (Doppelverwertung) und verletzt § 46 Abs. 3 StGB.
Beeinflussen rechtsfehlerhafte Annahmen über strafschärfende Tatbestandsmerkmale die Rechtsfolgen, sind diese Aussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen.
Eine Anordnung der Einziehung muss aus dem Urteil selbst oder einer beigefügten, mitzuverkündenden Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände ersichtlich sein; die bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 8. Oktober 1980
Rubrum
5 StR 161/81
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer 1. Heinz-Georg ███ aus [REDACTED], geboren am █████ 1952 in BO,
den Kfz-Mechaniker 2. Wolfgang ZC geboren am ███████ 1955 in DC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO zu 2 bis 4 einstimmig
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Verden vom 21. Januar 1981, mit dem die Revision des Angeklagten ███ als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Auf die Revisionen der Angeklagten 1. ███ und 2. ZC wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Oktober 1980, soweit es diese Angeklagten betrifft,
im Ausspruch dahin geändert, dass die a) im Schuldspruch Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden, b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten „wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall“ zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit den Revisionen, die entgegen der Meinung des Landgerichts auch von dem Angeklagten ██████ in zulässiger Form angebracht worden sind, rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1. Soweit das Revisionsvorbringen sich gegen den Schuldspruch wendet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. März 1981 offensichtlich unbegründet.
2. Der Schuldspruch muss allerdings berichtigt werden. Aus den Urteilsgründen geht zwar hervor, dass das Landgericht die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat (UA S. 24). Das reicht jedoch nicht aus. Nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die Urteilsformel müssen erkennen lassen, gegen welche Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Urteil vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80; Beschluss vom 27. Januar 1981 – 5 StR 756/80).
3. Die Aussprüche über die Rechtsfolgen haben dagegen keinen Bestand. Bei beiden Angeklagten hat das Landgericht in mehrfach wiederkehrenden Wendungen bei der Strafzumessung fast ausschließlich Umstände strafschärfend verwertet, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind. Bei dem Angeklagten ███ weist das Landgericht darauf hin, dass er die Straftaten „aus reiner Gewinnsucht“ begangen hat, „um den beabsichtigten Hausbau und eine Urlaubsreise finanzieren zu können“ und dass er „lediglich ein Geschäft abwickeln“ wollte, „durch das er sich einen nicht unerheblichen Gewinn“ versprach (UA S. 28). Bei dem Angeklagten ZC hebt es hervor, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Angeklagte habe während der Tat „materielle Not gelitten“ und sei deshalb „auf derartige Nebeneinkünfte angewiesen“ gewesen. Ihm sei es nicht darum gegangen, mit dem Gewinn „Barmittel zu erzielen, die ihm den Erwerb von Drogen zur Befriedigung der eigenen Sucht ermöglicht hätten“. Sein Tatbeitrag habe lediglich dazu gedient, „ohne besondere Anstrengung erhebliche Einkünfte zu erzielen“. Zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gehört eine eigennützige Tätigkeit, die dann vorliegt, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird, oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht (BGHSt 28, 308, 309; BGH, Urteil vom 17. März 1981 – 5 StR 56/81). Die strafschärfende Heranziehung dieses Merkmals des inneren Tatbestandes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (vgl. Nachweise bei Körner NStZ 1981, 16, 18).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler auch die übrigen Rechtsfolgenaussprüche beeinflusst hat. Er hat deshalb die gesamten Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben.
4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass auch bei dem Ausspruch über die Einziehung eine Bezugnahme auf die Anklageschrift unzulässig ist. Das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein. Wenn das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel oder in einer (mitzuverkündenden) Anlage zum Urteilsspruch genau bezeichnet hat, was grundsätzlich zu fordern ist, müssen jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt, und dass die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9, 88, 89; BGH, Beschluss vom 15. April 1980 – 5 StR 175/80).
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 56/81 · 17.03.1981Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur Eigennützigkeit beim Handeltreiben
- BGH · 5 StR 756/80 · 27.01.1981Revisionen verworfen und Schuldspruch bei Betäubungsmitteldelikten berichtigt
- BGH · 5 StR 175/80 · 15.04.1980Aufhebung der Einziehungsanordnung wegen unzureichender Sachbezeichnung im Urteil