Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zur Eigennützigkeit beim Handeltreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 56/81
Datum
17.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen Handeltreibens mit Haschisch verurteilt; in der Revision rügt er Rechtsfehler. Zentral war, ob sein Weitergeben eigennützig (gewinn- oder vorteilsorientiert) im Sinne des Handeltreibens war. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil fehlende Feststellungen zur Eigennützigkeit eine Verurteilung nicht tragen. Eine Weitergabe zum Einkaufspreis ohne festgestellten Vorteil genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gehört jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit; hierfür genügt auch gelegentliches oder vermittelndes Verhalten.

2

Eigennützigkeit setzt voraus, dass der Täter vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder einen sonstigen persönlichen Vorteil erwartet; das Erreichen des Marktes ist nicht erforderlich.

3

Ein persönlicher Vorteil kann auch mittelbar sein; als Vorteil gilt jede unentgeltliche Leistung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell besserstellt.

4

Fehlen Feststellungen dazu, ob der Täter Gewinn oder einen persönlichen Vorteil anstrebte, sind die übrigen Feststellungen für eine Verurteilung wegen Handeltreibens nicht ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 26. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Bernhard L. aus R[REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Der Angeklagte hat dem Zollbeamten ██ am 7. September 1979 297 Gramm Haschisch für 1.800,-- DM verkauft und ist am 13. November 1979 bei der Übergabe von 5,92 kg Haschisch festgenommen worden, die er für 5,-- DM pro Gramm verkaufen wollte. Er war zu diesen Rauschgiftgeschäften bereit,

> „weil er zumindest seinem Bekannten Lammers einen Gefallen tun und ihm eine Absatzmöglichkeit für dessen Haschisch schaffen wollte. Ob der Angeklagte auch einen unmittelbaren Vorteil aus dem Haschischgeschäft mit Lammers hatte“,

konnte das Landgericht nicht klären (UA S. 8, 16, 17). Es geht davon aus, dass der Angeklagte

> „das Haschisch jeweils zu seinem Einkaufspreis an den Zeugen [REDACTED] weitergegeben“ hat (UA S. 26).

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.

Zum Handeltreiben gehört jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (BGHSt 25, 290, 291; 29, 239, 240). Dass die Ware den „Markt“ erreicht hat, ist entgegen der Auffassung der Revision für das Vollenden des Handeltreibens nicht erforderlich. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit aber nur, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht (BGHSt 28, 308, 309; BGH Urt. v. 16. Januar 1979 – 1 StR 643/78 –; Beschl. v. 10. Juni 1980 – 5 StR 301/80 –).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte nicht, wenn er das Rauschgift nur zum Einkaufspreis ohne Gewinn weitergeleitet hat und wenn er auch sonst keinen persönlichen Vorteil erwartete. Dazu könnte allerdings auch ein Vorteil gehören, der dem Täter nur mittelbar zufließt. Ein Vorteil ist jede unentgeltliche Leistung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell besserstellt. Ob der Angeklagte einen solchen Vorteil erlangt hat oder erlangen wollte, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Es war daher aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte

Zitiert (1)

Zitiert von (4)