Treffer
BGH Urteil

Revision zu Betäubungsmittelstraftaten: Aufhebung der Verurteilung einer Mitbeteiligten, Bestätigung des Urteils gegen Mittäter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/78
Datum
16.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg in einem Heroinfall. Der BGH hob die Verurteilung der Angeklagten Carola wegen gemeinschaftlicher Einfuhr auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil die Feststellungen zur Eigennützigkeit und zur Abgrenzung von Mittäterschaft/Gehilfenschaft unzureichend waren. Die Revision gegen den Mitangeklagten Holger wurde verworfen; die Strafzumessung war nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eigennützigkeit im Sinne des Betäubungsmittelrechts umfasst auch die Erwartung von Vorteilen jeglicher Art; die reine Abwesenheit direkten Gewinnstrebens ist nicht entscheidend.

2

Wenn das Einführen in ein Handeltreiben aufgeht, muss das Tatgericht klären und begründen, ob eine Beteiligte Mittäterin oder nur Gehilfin ist.

3

Feststellungen, dass eine Beteiligte als (doloses) Werkzeug eines anderen handelte, sprechen für Gehilfenschaft und bedürfen der nähren Begründung, wenn daraus die strafrechtliche Qualifikation folgt.

4

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei in sich rechtsfehlerhaften Strafzumessungsgründen oder bei Verletzung der Abwägungspflicht nach § 46 StGB ein.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 11. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Carola ███ ███ geboren am ███ ███ ████ in ███ – zur Zeit in Untersuchungshaft –

2. den Autohändler ██████ geboren am ██████████████████ in ███ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten Holger ███,

Rechtsanwalt ██ aus █████ für die Angeklagte Carola ███,

Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Carola ███ verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie sich gegen den Strafausspruch gegen den Angeklagten Holger ██████████ richtet. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Holger ███ wegen gemeinschaftlichen Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Angeklagte Carola ███ wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an, im Falle des Angeklagten Holger ███ beschränkt auf das Strafmaß. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Falle der Angeklagten Carola ████████.

1. Verurteilung von Carola ████ Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt, nicht jedoch – wie die beiden anderen Mittäter – wegen unerlaubten Handeltreibens. Dies hat der Tatrichter damit begründet, dass Carola ███ nicht eigennützig gehandelt habe; sie habe sich bei ihrem Tun nicht vom Streben nach Gewinn leiten lassen. Diese Beurteilung ist zu eng. Eigennützig handelt auch, wer Vorteile irgendwelcher Art erwartet (vgl. Amtl. Begr. zu § 11 Abs. Nr. 8 BetmG, abgedruckt bei Pfeil/Hempel/Schiedermair, Betäubungsmittelrecht B 1 § 11 Rdn. 66; BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 – 1 StR 818/75). Die Angeklagte hat das Heroin im Auftrag ihres Ehemannes eingeschmuggelt, der es gewinnbringend absetzen wollte. Sie hatte ein eigenes Interesse an dem Gelingen des Unternehmens (UA S. 46). Hier hätte es näherer Ausführungen bedurft, warum unter diesen Umständen die Angeklagte aus ihrer Beteiligung keine unmittelbaren Vorteile auch für sich persönlich erwartet haben soll.

Ist Handeltreiben anzunehmen, in dem das Einführen aufgehen würde, muss klargestellt werden, ob die Angeklagte Mittäterin oder bloße Gehilfin ist. Wie bei den Strafzumessungsgründen ausgeführt ist, war die Angeklagte nur als (doloses) Werkzeug ihres Ehemannes eingeschaltet, dessen Willen sie sich untergeordnet hatte (UA S. 48). Diese Feststellung könnte dafür sprechen, dass sie nur als Gehilfin ihres Ehemannes tätig geworden ist.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

2. Strafausspruch gegen Holger ███ Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; Urteil vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Eine extrem niedrige Strafe liegt nicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Die Strafkammer hat eine Reihe strafschärfender Gesichtspunkte hervorgehoben, insbesondere das Handeltreiben mit einer großen Menge Heroin, die über die bloße Begründung eines besonders schweren Falles hinausgeht, wie auch die Verheimlichung der Einfuhr durch besonders angebrachte Vorrichtungen sowie die rücksichtslose, von reinem Gewinnstreben geleitete Handlungsweise. Wenn das Landgericht gegenüber diesen Gesichtspunkten den Tatbeitrag nicht noch besonders herausgestellt hat, kann dies einen Ermessensfehler nicht begründen.

Bei der Gesamtbeurteilung hat der Tatrichter offensichtlich die 500 g Heroin, die der Angeklagte in Empfang genommen hat und deren Verbleib ungeklärt ist, mitberücksichtigt. Es ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte über diese Menge noch verfügen und damit weiter noch viele Süchtige schädigen kann. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Strafkammer übersehen hat, es handele sich bei reinem Heroinhydrochlorid (einem Salz von Heroin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BetmG) um ein besonders gefährliches Betäubungsmittel. Im Übrigen ist der Tatrichter weder verpflichtet noch in der Lage, alle nur denkbaren Strafzumessungserwägungen anzuführen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher unbegründet.

MayrWoesnerHerdegen
PikartZipfel
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