Aufhebung der Einziehungsanordnung wegen unzureichender Sachbezeichnung im Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/80
- Datum
- 15.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einziehungsbeschluss ist nur wirksam, wenn die einzuziehenden Gegenstände im Urteil oder in einer ausdrücklich mitzuverkündenden Anlage hinreichend bestimmt bezeichnet werden.
Die bloße Bezugnahme des Urteils auf die Anklageschrift ersetzt nicht die Verpflichtung, die eingezogenen Gegenstände in Urteil oder Urteilsgründen konkret zu benennen.
Fehlt die erforderliche Bestimmtheit der Einziehungsanordnung im Urteil, ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Entscheidung verwehrt und die Anordnung aufzuheben.
Die Aufhebung eines Teils des Urteils kann gemäß § 357 StPO auch zugunsten oder zum Nachteil eines Mitangeklagten wirken, der selbst keine Revision eingelegt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Polizeibeamten Manfred S████ aus █████████, geboren am █████ 1948 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Zahntechniker Frank ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1955 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten S████
1. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 1979 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es beide Angeklagten betrifft.
Die weitergehende Revision des Angeklagten zu 2. ███████ wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an
2. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten S████ ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldund den Strafausspruch wendet. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 3. April 1980 ist berücksichtigt worden.
2. Die Einziehungsanordnung hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat „die in der Anklageschrift vom 6. September 1979 unter IV genannten Überführungsstücke mit Ausnahme der Patronen“ eingezogen. Nähere Angaben sind auch in den Urteilsgründen nicht enthalten. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift ist unzulässig. Das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein. Wenn das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel oder in einer (mitzuverkündenden) Anlage zum Urteilsspruch genau bezeichnet hat, was grundsätzlich zu fordern ist, mussten jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und dass die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9, 88, 89; BGH Beschluss vom 20. November 1979 – 5 StR 691/79 –).
Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den Angeklagten ███████, der selbst keine Revision eingelegt hat.
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |