Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Einziehungsanordnung wegen unzureichender Bestimmung im Urteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 691/79
Datum
20.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Einziehungsanordnung in einem Urteil wegen unklarer Bezugnahme auf die Anklageschrift. Der BGH hebt die Einziehung auf, weil das Urteil die eingezogenen Gegenstände nicht hinreichend bestimmt und eine Verweisung auf die Anklageschrift unzulässig ist. Die übrigen Angriffe sind offensichtlich unbegründet. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Einziehung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung ist nur wirksam, wenn die eingezogenen Gegenstände im Urteil oder in einer mitzuverkündenden Anlage eindeutig bezeichnet sind; eine bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht.

2

Lassen sich die einzuziehenden Gegenstände nicht aus der Urteilsformel oder einer Anlage entnehmen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, um welche Sachen es sich handelt und dass die abgeurteilten Straftaten sich auf diese Gegenstände beziehen.

3

Können die Revisionsgerichte nicht prüfen, ob der Tatrichter auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben.

4

Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf andere Angeklagte, obwohl diese keine eigene Revision eingelegt haben, soweit die Aufhebung deren Verurteilung betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Maschinenbauer Holger K. █████ aus B[REDACTED], geboren am █████████ 1945 in D[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

██ aus B[REDACTED],

2. den Arbeiter Klaus [REDACTED], dort geboren am █████████ 1948, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. [REDACTED] 1. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 1979 aufgehoben, soweit es die Einziehung betrifft.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Strafe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Hierzu wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Der Schriftsatz der Rechtsanwältin Dr. Sch[REDACTED] vom 5. November 1979 ist berücksichtigt worden.

2. Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat „die Positionen 4, 8 und 9, 11 und 12 unter I v der Anklageschrift“ eingezogen. Nähere Angaben sind auch in den Urteilsgründen nicht enthalten. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift ist unzulässig. Das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein. Wenn, was grundsätzlich zu fordern ist, das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel oder in einer (mitzuverkündenden) Anlage zum Urteilsspruch genau bezeichnet hat, müssen jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und dass die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9, 88, 89; Gollwitzer bei Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 260 Rn. 86).

Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den Angeklagten ███████, der selbst keine Revision eingelegt hat.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert von (1)