Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Stichs im Vollrausch - Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 240/77
Datum
13.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach im Zustand des Vollrausches einem Mann mit einem Messer in den Oberbauch; das Landgericht sprach ihn wegen vermeintlicher Notwehr frei. Der BGH hob das Urteil auf, da die Kammer die mögliche Anwendung des § 330a StGB sowie die Vermeidbarkeit des Irrtums wegen Trunkenheit nicht geprüft und die tatsächliche Verteidigungsabsicht nicht hinreichend erörtert hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Zustand des Vollrausches kann den Tatbestand des § 330a StGB begründen.

2

Das Gericht hat die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 330a StGB zu prüfen, wenn die Tatumstände dies naheliegend erscheinen lassen; eine diesbezügliche Erwägung darf nicht übergangen werden.

3

Ein aufgrund selbstverschuldeter Trunkenheit unterlaufener Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kommt dem Täter nicht zugute, wenn der Irrtum in nüchternem Zustand vermeidbar gewesen wäre.

4

Bei der Prüfung einer vermeintlichen Nothilfe ist zu klären, ob der Täter mit Verteidigungswillen handelte; fehlt dieser, kann bei tatbestandsmäßigem Verhalten Vorsatz hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Koch Walter Heinz B. ██ aus ███, geboren am ███ 1932 in ███, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat am 10. Mai 1974 dem Geschäftsführer K. in volltrunkenem Zustand ein Ausbeinmesser in den Oberbauch gestoßen und ihn schwer verletzt. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf des fahrlässigen Vollrausches freigesprochen, weil es davon ausging, dass er irrtümlich einen tödlichen Angriff des K. gegen eine Frau ████ annahm und diesen Angriff mit seinem Stich abwehren wollte. Gegen den Freispruch wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Freispruch des Angeklagten kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil auch die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Zustand der Volltrunkenheit die Anwendung des § 330a StGB begründet und die Strafkammer diesen rechtlichen Gesichtspunkt mit einer knappen Begründung übergangen hat, obwohl seine Erörterung sich angesichts der gegebenen Sachlage aufdrängen musste. Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob der Angeklagte in nüchternem Zustand den Irrtum über seine Berechtigung zur Nothilfe hätte vermeiden können. Ein Irrtum, dessen Unvermeidbarkeit auf dem durch die Trunkenheit herabgesetzten Zustand des Angeklagten beruhte, konnte ihm nicht zugutekommen (vgl. RGSt 73, 11, 16 f.; BGH NJW 1953, 1442).

Indessen bestehen schon Bedenken dagegen, dass die Strafkammer überhaupt einen Irrtum des Angeklagten im Sinne der Annahme einer vermeintlichen Nothilfe als gegeben angesehen hat. Sie folgert dies, da der Angeklagte selbst über seine Vorstellungen und Überlegungen bei der Rauschtat keine Angaben gemacht hat, allein aus dem äußeren Geschehen, ohne sich jedoch mit den einzelnen Umständen auseinanderzusetzen, die eher gegen diese Unterstellung sprechen. Bei dem vorausgegangenen Streit zwischen K. und Frau █████, bei dem K. die Frau geschlagen und ihr ein Büschel Haare ausgerissen hatte, war der Angeklagte dazwischengegangen und hatte K. am Hals gewürgt. Dann aber hatte ihm Frau K. einen Blumentopf auf dem Kopf zerschlagen und zur Aufgabe des Würgegriffs veranlasst, also doch wohl in ziemlich deutlicher Form zu erkennen gegeben, dass sie auf seine Einmischung in den Streit keinen Wert legte. Anschließend war K. hinausgegangen, womit die Auseinandersetzung in deutlicher Form beendet war. Wenn der Angeklagte trotzdem in die Küche ging und sich mit den Worten „Gib mir ein Messer, Oma, jetzt passiert ein Mord“ das Ausbeinmesser holte, so konnte das unter diesen Umständen schwerlich als Vorbereitung einer Verteidigungsmaßnahme zugunsten von Frau K. verstanden werden. Offenbar wurde das auch von der in der Küche anwesenden Frau P. nicht so aufgefasst; denn sie lief dem Angeklagten nach und warnte Frau ████ mit dem Ruf „Pass auf, er hat ein Messer“.

Erst jetzt kam es zu einem neuen Angriff des wieder hereingekommenen ██ auf Frau K. K. ging mit einer Tischplatte in den Händen auf Frau K. los, ließ die Platte aber wieder sinken, als die Frau hinter einem Pfeiler Schutz suchte. Nunmehr führte der Angeklagte den Stich, ohne zuzuwarten, was der in diesem Augenblick durch die Tischplatte in seinen Händen eher behinderte █████ weiter unternehmen werde und ohne eine Warnung auszusprechen, obwohl ihm vorher ein erfolgreiches Eingreifen ohne Waffe und offenbar allein auf Grund seiner körperlichen Überlegenheit möglich gewesen war. Angesichts all dieser Umstände hätte die Strafkammer, die den Stich mit Recht nicht als Mittel einer erforderlichen Verteidigung gelten ließ, in erster Linie prüfen müssen, ob der Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen handelte und ob es ihm nicht vielmehr entsprechend seiner Ankündigung beim Holen des Messers allein um einen Angriff aus Streitlust oder im Sinne der Erteilung eines Denkzettels ging. In diesem Falle hatte er mit natürlichem Vorsatz auf jeden Fall den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht. Die Meinung der Strafkammer, dass der von ihr dem Angeklagten zugestandene Irrtum auch einem Nüchternen hätte unterlaufen können, erscheint angesichts der erörterten Einzelheiten des Vorgangs jedenfalls gänzlich unverständlich.

Da mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch die Entscheidung über die Haftentschädigung hinfällig ist, ist die insoweit erhobene sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden.

KirchhofSchumacherMeyer
WillmsBuddenberg
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