Treffer
BGH Urteil

Abgrenzung von Besitz, Handeltreiben und Steuerhehlerei bei Heroinfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 581/80
Datum
04.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Landgerichtsurteil wegen unerlaubten Besitzes und Abgabe von Heroin. Zentral war die rechtliche Einordnung von Besitz, Erwerb und Handeltreiben sowie die Frage der Steuerhehlerei nach § 374 AO. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil Besitz als Teilakt des Handeltreibens zu berücksichtigen und Steuerhehlerei bei gewinnbringendem Erwerb zu bejahen sei. Er wies zudem auf Prüfpflichten bei Bewährungsentscheidungen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln ist als rechtlich unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens und der unerlaubten Abgabe zu qualifizieren und geht in diesen Tatbeständen auf; Erwerb zum Eigenverbrauch und unentgeltliche Abgabe werden vom Handeltreiben dagegen nicht erfasst.

2

Sind die Voraussetzungen des besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 BtMG bei der Besitzhandlung gegeben, sind diese Voraussetzungen bei der gleichen Tathandlung des Handeltreibens ebenfalls anzunehmen.

3

§ 374 AO setzt lediglich voraus, dass an der Ware Steuern oder Zölle hinterzogen wurden oder Bannbruch vorliegt; die Tatsache, dass die Einfuhr verboten ist, schließt die Anwendung des § 374 AO nicht aus.

4

Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf begründet regelmäßig eine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 374 AO und erfüllt damit den Tatbestand der Steuerhehlerei, wenn der Täter mit hinterzogener Einfuhr rechnet.

5

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere Vorstrafen, Rückfallhäufigkeit und das Interesse am Schutz der Rechtsordnung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 24. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Karl Heinz H ██ aus ████, geboren am ███ 1957 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das Heroin zum Teil zum Zwecke des Weiterverkaufs, zum anderen Teil für den Eigenverbrauch erworben. Das Landgericht legt zutreffend dar, dass er sich, soweit er das Heroin zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben hat, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat, in welchem der unerlaubte Erwerb als rechtlich unselbständiger Teilakt aufgeht.

Es geht auch zutreffend davon aus, dass der Angeklagte, soweit er das Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs und, soweit er es unentgeltlich weitergegeben hat, den der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln erfüllt hat. Es ist jedoch der Ansicht, dass „in der ‚Abgabe‘ und dem ‚Besitz‘ [...] sowohl das Handeltreiben als auch der Erwerb des Heroins“ aufgehen (UA 9). Das ist unzutreffend. Auch der Besitz ist nur ein rechtlich unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens und der unerlaubten Abgabe und geht deshalb in diesen Tatbeständen auf; der Erwerb zum Zwecke des Eigenverbrauchs und der unentgeltlichen Abgabe wird dagegen von ihnen nicht umfasst (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff. und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).

Die rechtliche Bewertung der Tat durch das Landgericht ist somit fehlerhaft. Der Angeklagte musste vielmehr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt werden.

Dass der Angeklagte durch den Besitz des Heroins, wie das Landgericht darlegt, die Voraussetzungen des besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 BtMG erfüllt hat, kann daran nichts ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, auch bei der Tathandlung des Handeltreibens ein besonders schwerer Fall anzunehmen (vgl. BGHSt 25, 290; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1978 – 5 StR 771/77).

2. Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich der Angeklagte weder durch den Erwerb noch durch die Weiterveräußerung des Heroins der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) schuldig gemacht habe, weil er sich „die Drogen auf dem legalen Markt gar nicht beschaffen konnte“ und somit nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Auch das ist fehlerhaft.

Dem Landgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 374 AO begründet. Diese ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (vgl. BGH NJW 1979, 2358; BGH, Beschluss vom 9. August 1979 – 4 StR 407/79 – m.w.Nachw.). Ein derartiges Interesse ist aber stets dann zu bejahen, wenn und soweit die Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben werden. In einem solchen Fall kann entgegen der Ansicht des Landgerichts die Bereicherungsabsicht und damit der Tatbestand der Steuerhehlerei nicht deshalb verneint werden, weil ihre Einfuhr verboten ist.

§ 374 AO setzt nämlich lediglich voraus, dass es sich um Ware handelt, hinsichtlich derer Steuern oder Zölle hinterzogen worden sind oder Bannbruch begangen worden ist. Die Hinterziehung von Steuern oder Zöllen sowie der Bannbruch können aber auch bei Waren begangen werden, deren Einfuhr verboten ist (§ 370 Abs. 5 AO; vgl. BGH NJW 1979, 2358). Demzufolge ist auch Steuerhehlerei an solchen Waren möglich. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen „wusste oder zumindest damit rechnete, dass das von ihm erworbene Heroin eingeführt wurde, ohne dass Verbrauchssteuern oder Zölle entrichtet wurden“ (UA 11), und er beim Erwerb in der Absicht gehandelt hat, es mit einer Gewinnspanne zu verkaufen, welche die Bezahlung des zum Eigenverbrauch bestimmten Teiles ermöglichte, insoweit also einen Vermögensvorteil und damit eine Bereicherung erstrebte (vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 7. Aufl., § 374 AO Rdn. 62), hat er sich schon durch den Erwerb der Steuerhehlerei schuldig gemacht. Der gewinnbringende Absatz der Betäubungsmittel, der an sich ebenfalls den Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt, ist demgegenüber nur als straflose Nachtat zu werten (vgl. Hübner aaO Rdn. 65).

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff.; 1979, 884 ff.). Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB eine eingehende Abwägung aller hierfür in Betracht zu ziehenden Umstände erfordert, die erkennen lässt, dass das Gericht alle rechtlich maßgebenden Grundsätze für die Entscheidung gesehen hat. Es hat sich dabei auch mit naheliegenden Versagungsgründen, insbesondere mit einschlägigen Vorstrafen und der Rückfallhäufigkeit, sowie mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 56 StGB Rdn. 10 m.w.Nachw.).

Knoblich Spiegel Salger Goydke Engelhardt

Zitiert (2)