Revision verworfen: Handeltreiben mit Besitz als besonders schwerer Fall (§11 Abs.4 Nr.5 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 771/77
- Datum
- 10.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn kein rechtsfehlerhafter Angriffspunkt erkennbar ist.
Beim Handeltreiben kann ein besonders schwerer Fall i.S. des §11 Abs.4 Nr.5 BtMG angenommen werden, wenn der Täter sich im Rahmen der Tathandlung im Besitz der Betäubungsmittel befunden hat (unselbständiger Teilakt des Handeltreibens).
Die Annahme einer bloßen Boten‑ oder Besitzdienerrolle bedarf entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte; fehlen solche, rechtfertigen die Feststellungen die Qualifizierung als besonders schwerer Fall.
Wird die Revision verworfen, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Geschäftsmann Ali M ███ ohne festen Wohnsitz, geboren 1942 in KXX (Iran), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. August 1977 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die schriftliche Gegenerklärung des Angeklagten vom 28. Dezember 1977 hat dem Senat vorgelegen. Dazu ist lediglich zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Tathandlung des „Handeltreibens“ ein besonders schwerer Fall des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG angenommen werden kann, wenn der Täter sich im Rahmen dieser Tathandlung im Besitz des Betäubungsmittels (unselbständiger Teilakt des Handeltreibens) befunden hat (BGHSt 25, 290, 291, 293; BGH 5 StR 120/77 vom 18. Mai 1977).
Gründe
Nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts war das der Fall (UA S. 10). Für die Annahme, dass der Angeklagte nur „Bote“ oder „Besitzdiener“ war, geben die Feststellungen keinen Anhalt.
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