Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Handeltreiben mit Besitz als besonders schwerer Fall (§11 Abs.4 Nr.5 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 771/77
Datum
10.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg wegen Vergehens gegen das BtMG ein. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet. Er bestätigt, dass beim Handeltreiben ein besonders schwerer Fall nach §11 Abs.4 Nr.5 BtMG vorliegen kann, wenn der Täter im Rahmen der Tathandlung Besitz an den Betäubungsmitteln hatte; die Feststellungen ließen keine Boten- oder Besitzdienerrolle erkennen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn kein rechtsfehlerhafter Angriffspunkt erkennbar ist.

2

Beim Handeltreiben kann ein besonders schwerer Fall i.S. des §11 Abs.4 Nr.5 BtMG angenommen werden, wenn der Täter sich im Rahmen der Tathandlung im Besitz der Betäubungsmittel befunden hat (unselbständiger Teilakt des Handeltreibens).

3

Die Annahme einer bloßen Boten‑ oder Besitzdienerrolle bedarf entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte; fehlen solche, rechtfertigen die Feststellungen die Qualifizierung als besonders schwerer Fall.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. August 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Geschäftsmann Ali M ███ ohne festen Wohnsitz, geboren 1942 in KXX (Iran), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. August 1977 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die schriftliche Gegenerklärung des Angeklagten vom 28. Dezember 1977 hat dem Senat vorgelegen. Dazu ist lediglich zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Tathandlung des „Handeltreibens“ ein besonders schwerer Fall des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG angenommen werden kann, wenn der Täter sich im Rahmen dieser Tathandlung im Besitz des Betäubungsmittels (unselbständiger Teilakt des Handeltreibens) befunden hat (BGHSt 25, 290, 291, 293; BGH 5 StR 120/77 vom 18. Mai 1977).

Gründe

Nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts war das der Fall (UA S. 10). Für die Annahme, dass der Angeklagte nur „Bote“ oder „Besitzdiener“ war, geben die Feststellungen keinen Anhalt.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

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