Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall – Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 120/77
Datum
18.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Urteil des LG Bremen wegen Handeltreibens mit Kokain und Steuerhinterziehung ein. Der BGH verwirft die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und ändert den Schuldspruch: Die Taten erfüllen Handeltreiben in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung. Erwerb, Einfuhr, Besitz und verkaufsvorbereitende Verhandlungen gelten als unselbständige Teilakte des Handeltreibens; eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat ist zulässig, wenn die Verteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit; Erwerb, Einfuhr, Besitz und verkaufsvorbereitende Verhandlungen können unselbständige Teilakte des Handeltreibens sein und in diesem aufgehen.

2

Das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6a BetmG kann bejaht werden, obwohl einzelne Handlungen unselbständige Teilakte des Handels sind.

3

Der Senat kann den Schuldspruch nach § 265 StPO ändern, sofern die Änderung die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht realistisch beeinträchtigt und die Revision offensichtlich unbegründet ist.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine tragfähigen, substantiierten Revisionsgründe vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 4. August 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Studenten João XU de QCD NC, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Brasilien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Studentin Marcia Lucia MC, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Brasilien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. März 1977 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten João XU de QCD NC und Marcia Lucia MC gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. August 1976 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten das Kokain an „Joe“ veräußern. Erst auf seinen Vorschlag haben sie das Rauschgift in Bolivien erworben, es nach Deutschland eingeführt und ihm in Bremen eine Probe zur Überprüfung der Qualität übergeben. Die Angeklagten haben daher die Betäubungsmittel nicht nur erworben, eingeführt und in Besitz gehabt, sondern haben auch mit ihnen Handel getrieben. Denn unter diesen Begriff fällt jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Da der Erwerb, der Besitz, die Einfuhr und die den Verkauf vorbereitenden Verhandlungen unselbständige Teilakte des Handeltreibens waren, gehen sie in dieser Tathandlung auf; an der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6a BetmG ist der Tatrichter dadurch nicht gehindert (BGHSt 25, 290, 291, 293; 1 StR 83/75 vom 8.4.1975; 2 StR 167/75 vom 6.6.1975; 5 StR 4/77 vom 25.1.1977).

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; die geständigen Angeklagten hätten sich nicht anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs berührt auch den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er selbst von dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens ausgegangen wäre.

SchusterSarstedtFuhrmann
HerrmannHorstkotte

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