BGH: Schuldspruch geändert zu Handeltreiben mit Heroin in besonders schwerem Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/77
- Datum
- 25.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter auf den gewinnbringenden Vertrieb in erheblichen Mengen gerichtet handelt und hierfür Heroin in verwertbarer Form angekauft, abgepackt oder zum Verkauf bereitgestellt hat.
Erwerb im Ausland, die Einfuhr nach Deutschland und die Veräußerung von Teilmengen können unselbständige Akte des Handeltreibens sein und sind in das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens einzuordnen.
Der Revisionssenat ist zur Änderung des Schuldspruchs befugt, sofern dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden und eine Änderung nicht durch prozessuale Unzulässigkeiten nach § 265 StPO verhindert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 8. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Karl-Heinz ███ ███ aus BC, dort geboren ███ (ca. 1954), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. Januar 1977 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. September 1976 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Heroin in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte jedenfalls den größten Teil des Heroins veräußern. Er hatte bereits einen Teil in kleinere Portionen abgepackt, drei „Schuss“ verkauft und hatte, wie das Landgericht errechnet, für die Gesamtmenge 16.800 DM, damit einen erheblichen Gewinn erzielt. Das Landgericht sieht den Angeklagten daher mit Recht als „Betäubungsmittelhändler“ an (UA S. 9). Er hätte deshalb als solcher verurteilt werden müssen.
Da der Erwerb des Heroins in Holland, die Einfuhr nach Deutschland und die Veräußerung von Teilmengen nur unselbständige Akte des Handeltreibens waren, gehen sie in diesem Tatbestandsmerkmal auf (BGHSt 25, 290; 1 StR 83/75 vom 8.4.1975; 2 StR 167/75 vom 6.6.1975).
Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders verteidigen können.
Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird hierdurch nicht berührt. Das Landgericht stellt in den Strafzumessungserwägungen nirgends auf den Erwerb, die Einfuhr oder die Veräußerung ab, sondern ausschließlich auf den „Handel mit Heroin“.
| Schmidt | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |