Revision verworfen; Schuldspruch auf unerlaubte Abgabe nach § 11 BtMG berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 757/80
- Datum
- 27.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatform der Abgabe von Betäubungsmitteln umfasst den Besitz als Teilakt; der Besitz geht in der Abgabe auf.
Der in der Abgabe enthaltene Besitz kann die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG rechtfertigen.
Der Wegfall einer im Urteil mitgenannten Tathandlung berührt die Rechtsfolgen nur, wenn bei richtiger rechtlicher Würdigung eine andere Strafzumessung zu erwarten gewesen wäre; andernfalls bleibt die Strafe unberührt.
Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen wurde; offensichtliche Unrichtigkeiten sind berichtigenbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Vertreter Klaus ███ ███ aus HO, geboren am 1935 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1980 wird als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird. Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH, Beschl. vom 16. Juli 1978 – 5 StR 289/78; Urt. vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80).
Tatbestand
(nicht explizit aufgeführt)
Gründe
Wie die Urteilsgründe ausweisen, hat das Landgericht den Angeklagten wegen Besitzes und Abgabe von Haschisch verurteilt (UA 17). Die Tatform der Abgabe von Haschisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buchst. a BetmG) ist gegenüber der Tatform des Besitzes von Haschisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 6 Buchst. b BetmG) der weitergehende Begriff, der diesen als Teilakt mit umfasst und in dem dieser aufgeht (BGH, Beschl. vom 29. November 1977 – 5 StR 700/77). Das schließt jedoch nicht aus, dass der in der Abgabe mit enthaltene Besitz die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG rechtfertigt (vgl. BGHSt 25, 290, 291, 293; BGH, Beschl. vom 18. März 1977 – 5 StR 120/77). Der Wegfall der Tathandlung des Besitzes berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er selbst von einem richtigen Verhältnis der in Betracht kommenden Gesetzesverletzungen ausgegangen wäre.
SONSTIGES Das Schreiben der Verteidigerin vom 21. Januar 1981 hat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6a, Abs. 4 Nr. 5, Abs. 6 BetmG.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |