Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch auf unerlaubte Abgabe nach § 11 BtMG berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 757/80
Datum
27.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Besitzes und Abgabe von Haschisch ein. Streitpunkt war die rechtliche Beziehung von Abgabe und Besitz sowie die Bedeutung für einen besonders schweren Fall nach § 11 BtMG und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet und berichtigt den Schuldspruch auf unerlaubte Abgabe. Er führt aus, dass Abgabe den Besitz umfasst und der Wegfall der Besitzhandlung die Rechtsfolgen nicht berührt, sofern das Strafmaß bei richtiger Rechtswürdigung nicht anders ausgefallen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatform der Abgabe von Betäubungsmitteln umfasst den Besitz als Teilakt; der Besitz geht in der Abgabe auf.

2

Der in der Abgabe enthaltene Besitz kann die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG rechtfertigen.

3

Der Wegfall einer im Urteil mitgenannten Tathandlung berührt die Rechtsfolgen nur, wenn bei richtiger rechtlicher Würdigung eine andere Strafzumessung zu erwarten gewesen wäre; andernfalls bleibt die Strafe unberührt.

4

Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen wurde; offensichtliche Unrichtigkeiten sind berichtigenbar.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Vertreter Klaus ███ ███ aus HO, geboren am 1935 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1980 wird als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird. Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH, Beschl. vom 16. Juli 1978 – 5 StR 289/78; Urt. vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80).

Tatbestand

(nicht explizit aufgeführt)

Gründe

Wie die Urteilsgründe ausweisen, hat das Landgericht den Angeklagten wegen Besitzes und Abgabe von Haschisch verurteilt (UA 17). Die Tatform der Abgabe von Haschisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buchst. a BetmG) ist gegenüber der Tatform des Besitzes von Haschisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 6 Buchst. b BetmG) der weitergehende Begriff, der diesen als Teilakt mit umfasst und in dem dieser aufgeht (BGH, Beschl. vom 29. November 1977 – 5 StR 700/77). Das schließt jedoch nicht aus, dass der in der Abgabe mit enthaltene Besitz die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG rechtfertigt (vgl. BGHSt 25, 290, 291, 293; BGH, Beschl. vom 18. März 1977 – 5 StR 120/77). Der Wegfall der Tathandlung des Besitzes berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er selbst von einem richtigen Verhältnis der in Betracht kommenden Gesetzesverletzungen ausgegangen wäre.

SONSTIGES Das Schreiben der Verteidigerin vom 21. Januar 1981 hat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6a, Abs. 4 Nr. 5, Abs. 6 BetmG.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte

Zitiert (2)