Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch bestätigt, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 765/83
Datum
12.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, ändert die Urteilsformel zur klaren Nennung des BtMG-Straftatbestands und hebt den Rechtsfolgenausspruch auf. Entscheidungsfehler lagen in unklarem Strafrahmen, rechtsfehlerhafter Strafzumessung und mangelhafter Einziehungsbestimmung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel muss bei Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten den konkreten Straftatbestand des BtMG erkennen lassen.

2

Bei der Strafzumessung ist anzugeben, welcher Strafrahmen zugrunde gelegt wurde; insbesondere ist zu erkennen, ob der gemilderte Strafrahmen nach § 49 StGB angewandt wurde.

3

Das bloße Fehlen eines Milderungsgrundes darf nicht zu einer strafschärfenden Wertung führen.

4

Für eine strafschärfende Würdigung wegen „eifrigen“ Verkaufsbemühens müssen die Feststellungen besondere, über übliche Verkaufsbemühungen hinausgehende Anstrengungen belegen.

5

Die Anordnung der Einziehung ist so zu bezeichnen, dass Umfang und Menge der einzuziehenden Betäubungsmittel für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde klar ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. August 1983

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 765/83 Beschluss in der Strafsache gegen Osman Nası geboren am ███, 1955 in Kayseri (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. August 1983 in der Urteilsformel dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der nach den Urteilsgründen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, „wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz“ zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und „das bei ihm sichergestellte Rohopium“ eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

1. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Urteilsformel entspricht im Schuldspruch allerdings nicht den Anforderungen des § 260 Abs. 4 StPO, denn sie lässt nicht erkennen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1980 – 4 StR 511/80 – m. w. Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel zur Klarstellung neu gefasst.

2. Der Strafausspruch begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken:

a) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welcher Strafrahmen der Strafzumessung zugrunde liegt. Das Landgericht führt zwar aus, „erheblich zu seinen Gunsten“ sei „gemäß § 31 Nr. 1 BtMG berücksichtigt worden, dass der Angeklagte freiwillig durch Offenlegung seines Wissens dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag aufgedeckt werden konnte“, es teilt aber nicht mit, ob es – wie die genannte Vorschrift es ermöglicht – von dem gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB ausgegangen ist oder ob es diesen Gesichtspunkt nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1979 – 4 StR 407/79 – m. w. Nachw.).

b) Das Landgericht berücksichtigt in den Strafzumessungsgründen „zu Lasten“ des Angeklagten, dass er „die Tat ausgeführt hat, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden“. Auch das ist rechtlich fehlerhaft. Handeln aus Not kann ein Strafmilderungsgrund sein. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1983 – 4 StR 486/83 – m. w. Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Meß in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885).

c) Das Landgericht berücksichtigt ferner zu Lasten des Angeklagten, er habe sich „eifrig bemüht, das Rohopium zu verkaufen“. Das begegnet ebenfalls Bedenken. Eifriges Bemühen beim Verkauf von Betäubungsmitteln kann allenfalls dann strafschärfend gewertet werden, wenn der Täter dabei über die im Rauschgifthandel üblichen Verkaufsbemühungen hinausgegangen ist. Solche besonderen Bemühungen sind den Feststellungen aber nicht zu entnehmen. Nach diesen hat der Angeklagte lediglich „mehrere Versuche“ unternommen, „das Rohopium an einen Griechen und an einen Kurden zu verkaufen“, bis es schließlich zum Abschluss des Geschäfts mit dem „unbekannten Ankäufer“ gekommen ist, bei dessen Abwicklung er festgenommen wurde. Ein besonderer, über die üblichen Verkaufsbemühungen hinausgehender Eifer ergibt sich daraus nicht.

3. Zur Beanstandung gibt auch die Einziehungsanordnung Anlass. Der Ausspruch über eine Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dazu gehört bei der Einziehung von Betäubungsmitteln die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 – 4 StR 355/82 – sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881, 883).

Das Urteil ist sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

KnoblichRußGoydke
SalgerMeyer-Goßner

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