Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassen der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts (§24 StGB) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 697/78
Datum
07.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§24 Abs.1 StGB) vorlag. Insbesondere war zu klären, welche Vorstellung der Angeklagte von der Wirkung seiner Schüsse hatte und ob sein Rückzug als Rücktritt zu werten ist. Zudem enthielten die Feststellungen zur inneren Tatseite Mängel vor dem Hintergrund von Dunkelheit und Alkoholisierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§24 Abs.1 StGB) ist zu prüfen, wenn der Täter trotz vorangegangener Tatbeiträge nach objektiver Möglichkeit noch zur Fortsetzung der Tat fähig war; maßgeblich ist seine Vorstellung von der Wirkung der bisherigen Tathandlungen und sein Entschluss, die weitere Tathandlung zu unterlassen.

2

Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund, das Tatgericht muss jedoch auch bei Mittätern klären, ob ein als Rücktritt zu wertendes Verhalten vorlag; das Unterlassen der gebotenen Prüfung kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

3

Bei unklaren Wahrnehmungs- oder Bewusstseinsbedingungen (z. B. Dunkelheit, Alkoholisierung) sind die inneren Tatbestandsmerkmale – insbesondere Vorsatz und das Bewusstsein über die veränderte Tatlage (Exzess) – vom Gericht substanziiert festzustellen.

4

Die Differenzierung zwischen gezielten und ungezielten Schüssen ist für die Beurteilung von Vorsatz, Exzess und Rücktrittsverhalten entscheidend; hierzu sind konkrete Feststellungen zur Schussabgabe und zur Tätervorstellung zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Saarbrücken, 3. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 7. Februar 1979 in der Strafsache gegen aus ██ ██ den Stukkateurmeister Hans-Joachim E ███████, ███ geboren am ███████ 1950 in ████████████, den Schlosser Willi K ██████ aus ███, geboren am ███████ in ███████████████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Meesl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Saarbrücken vom 3. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ████, der zuvor reichlich gezecht hatte, drang in der Nacht vom 8. auf 9. November 1975 zusammen mit dem ebenfalls betrunkenen Angeklagten ████, welchen er zur Mitwirkung beim Ausheben eines angeblichen Gangsternestes überredet hatte, gegen 4.00 Uhr früh in ein am Ortsrand von ██████████████ gelegenes, mit einer Hecke umfriedetes Grundstück ein, auf dem sich ein Wochenendhaus befindet und damals auch ein Wohnwagen abgestellt war. Die Angeklagten führten dabei Schusswaffen mit, welche █████ bereitgestellt hatte, von denen jedoch nur das von █████ selbst benutzte KK-Sportgewehr mit Munition ausgestattet und einsatzbereit war. Auf dem Grundstück wandte sich ██ zunächst mit dem Ruf „Polizei, alles rauskommen“ der Wochenendhütte zu und gab, als sich nichts regte, mehrere Schüsse in dieser Richtung ab. Darauf kam ein Bewohner Jürgen Ku mit einem Beil in der Hand aus der Hütte und rief hilfesuchend zum Wohnwagen hinüber, in dem sich zwei weitere Personen – Jutta Ku und der Grundstückseigentümer ██████ – aufhielten. Während ███ sich Jürgen Ku zuwandte und diesen zum Rückzug in die Hütte veranlasste, gab ██ ████ Schüsse auf den Wohnwagen ab, die in das Innere des Wagens eindrangen. ███████ schoss mit einer Pistole zurück und traf mit seinem zweiten Schuss den linken Unterarm des Angreifers, als er gerade zum dritten Mal geschossen hatte. Anschließend zogen sich █████ █████ zurück. Dabei gab ██████████ ungezielte Schüsse mit dem KK-Gewehr ab.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███████████ der auf den Wohnwagen abgegebenen drei Schüsse des versuchten Totschlags und ███████ der Beihilfe hierzu für schuldig befunden und beide Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch.

Die Revision des Angeklagten ██ muss Erfolg haben, weil das Schwurgericht nicht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) geprüft hat. Denn ████ war auch nach seiner Verwundung noch zu weiteren Schüssen mit dem KK-Gewehr imstande. Unter diesen Umständen wäre es entscheidend darauf angekommen, welche Vorstellung ███ von der Wirkung der Schüsse hatte und was ihn zum Rückzug unter Abgabe weiterer nicht mehr gezielter Schüsse bestimmte (vgl. BGHSt 22, 330).

Aus demselben Grunde kann auch die Verurteilung des Angeklagten ████████████ keinen Bestand haben. Zwar ist Rücktritt ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der sich nicht zugunsten anderer Tatbeteiligter auswirkt. Indessen erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das Landgericht ebenso wie bei dem Komplizen ein als Rücktritt zu wertendes Verhalten ███ (§ 24 Abs. 2 StGB) rechtsirrig übersehen hat.

Da die Verurteilung █████ schon aus diesem Grunde nicht zu halten ist, braucht auf die gleichfalls beachtlichen Bedenken der Revision gegen die knappen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht näher eingegangen zu werden. Als ███ ██ einer Tötungshandlung überging, lag darin für ██ ████ Exzess, und es versteht sich angesichts der bei der Tat herrschenden Dunkelheit und des angetrunkenen Zustands von ███████████ von selbst, dass dieser die Tragweite des ██████████ von ██████ nicht sogleich erkannte und die Tat in diesem veränderten Bewusstsein fortsetzen wollte.

SchumacherMeeslMeyer
WillmsMüller
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