Tateinheit bei gemeinschaftlichem Angriff — Änderung des Schuldspruchs (§52 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 205/81
- Datum
- 30.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei räumlich und zeitlich eng verbundenen Angriffen auf mehrere Personen liegt trotz mehrfacher Hiebe und Stiche eine natürliche Handlungseinheit vor, sodass die Taten nach § 52 StGB durch dieselbe Handlung begangen sein können.
Die bloße Vervielfachung von Hieben oder Stichen begründet für sich genommen noch nicht die Annahme rechtlich selbständiger Tatentschlüsse; das Vorliegen getrennter Willensentschlüsse ist festzustellen.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist nicht ausgeschlossen, wenn die Änderung dem Angeklagten keinen anderen Verteidigungsstandpunkt ermöglicht hätte und die in der Anklage enthaltene rechtliche Bewertung (z. B. Verweis auf § 52 StGB) die geänderte Qualifikation schon erkennen ließ (vgl. § 265 Abs. 4 StPO im Tenor).
Bei der Abgrenzung mehrerer tatmehrheitlicher versus einer tateinheitlichen Begehungsweise sind vor allem räumlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie die Einheit des Angriffs auf mehrere Personen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 5. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 205/81 in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Zafra Ullah, geboren ██ █████████ 1953 in ███, Pakistan, aus ████,
2. den Arbeiter Mohammed ██████, geboren █████████████ 1955 in ████████████████,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Dezember 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des in Tateinheit begangenen zweifachen versuchten Totschlags schuldig sind;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je sechs Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, diejenige des Angeklagten ███ beanstandet außerdem das Verfahren.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 6. April 1981, das den Verteidigern der Angeklagten bekanntgemacht worden ist, folgendes ausgeführt:
1. Die von dem Angeklagten Mohammed ██████ erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
2. Die Annahme des versuchten gemeinschaftlichen Totschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sachrügen sind nur insoweit begründet, als das Landgericht versuchten Totschlag in zwei rechtlich selbständigen Fällen angenommen hat.
Die beiden Versuchstaten sind vielmehr durch dieselbe Handlung begangen (§ 52 StGB). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, gemeinsam mit etwa acht weiteren Pakistanis, die zum Teil mit Stöcken und Messern bewaffnet waren, den beiden Nebenklägern aufgelauert, sich auf sie gestürzt, ihnen Hiebe versetzt und auf sie eingestochen. Dabei erhielten beide Nebenkläger, denen außer Abwehrbewegungen mit den Armen keine Gegenwehr möglich war, Schläge und Messerstiche und gingen zu Boden. Sie konnten sich noch ein Stück in Richtung auf ihre Wohnung schleppen und wurden sodann schwer verletzt in das Kreiskrankenhaus ██████ verbracht.
Bei diesem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des Tatgeschehens liegt trotz Abgabe einer großen Zahl von Hieben und Stichen und der Gefährdung von zwei Personen eine natürliche Handlungseinheit vor. Es liegt ein einheitlicher Angriff gegen das Leben mehrerer Personen zugleich vor.
Dass die Angeklagten vor jeder Betätigung mit dem Stock oder dem Messer einen neuen Willensentschluss gefasst haben, ist nicht festgestellt und liegt auch fern.
Der Schuldspruch muss daher geändert werden. § 265 Abs. 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätten verteidigen können, zumal in der zugelassenen Anklage ebenfalls § 52 StGB aufgeführt war.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des
Dem tritt der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 26. März 1981 – 4 StR 58/81 und vom 27. Mai 1975 – 1 StR 658/74 bei.
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