Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei gefährlicher Körperverletzung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 661/84
Datum
29.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen mehrerer gefährlicher Körperverletzungen und versuchten Diebstahls. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass die beiden Körperverletzungen in Tateinheit (Idealkonkurrenz, §52 StGB) stehen, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung über die Strafe und Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurück. Begründend führt der Senat natürliche Handlungseinheit und einheitlichen Willensentschluss an; die Änderung durfte das Revisionsgericht selbst vornehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zeitlich-räumlich und ursächlich eng verbundenen gleichartigen Tathandlungen liegt Tateinheit (Idealkonkurrenz, § 52 StGB) vor, wenn diese nach der Lebensauffassung als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheinen.

2

Dass durch ein einheitliches Geschehen mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt werden, schließt die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht aus.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei einem Hinweis auf die geänderte rechtliche Würdigung seine Verteidigung anders ausgerichtet hätte und die Änderung der Anklage bzw. der zugelassenen Anklagenorm zu entnehmen war.

4

Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; der neu entscheidende Tatrichter hat eine einheitliche Strafe festzusetzen und darf nach § 358 Abs. 2 StPO gegebenenfalls bis zur bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe erkennen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Mai 1984

Amtsgericht – Schöffengericht – Gladbeck, 20. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ aus Gl_____, dort geboren am █████████████████, Dieter █████████████████, geboren 1942, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Ruß, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 1984

1. im Schuldspruch a) dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Gladbeck vom 20. Dezember 1983 wegen versuchten Diebstahls verurteilt wird, b) dahin geändert, dass der Angeklagte zweier in Tateinheit begangener gefährlicher Körperverletzungen schuldig ist,

2. im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung sowie zur Bildung einer Gesamtstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schöffengericht in Gladbeck verurteilte den Angeklagten am 20. Dezember 1983 wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls, jeweils in einem besonders schweren Fall, zu Freiheitsstrafen von neun Monaten und einem Jahr sechs Monaten und bildete hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein.

Das Landgericht Essen hat das Berufungsverfahren mit einem bei ihm gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zur gemeinsamen Hauptverhandlung verbunden. In der Hauptverhandlung hat es das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte durch das Schöffengericht Gladbeck wegen vollendeten Diebstahls verurteilt worden war; im Übrigen hat es die Berufung des Angeklagten verworfen. Es hat den Angeklagten außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Aus der im Berufungsverfahren verbliebenen (Einzel-)Strafe von neun Monaten und der im erstinstanzlichen Verfahren erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten hat es keine Gesamtstrafe gebildet.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

II.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen hinreichenden Anlass bietet, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision auch insoweit zuständig, als sie sich gegen das im Berufungsverfahren – das ersichtlich gemäß § 237 StPO mit dem erstinstanzlichen Verfahren verbunden wurde – ergangene Urteil richtet.

2. Soweit sich die Revision gegen die Verwerfung der Berufung (Verurteilung wegen eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall) wendet, hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich aus Klarstellungsgründen war der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend neu zu fassen.

3. Die Revision führt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen zweier in Tatmehrheit begangener gefährlicher Körperverletzungen und zur Aufhebung der beiden hierfür festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.

a) Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte und sein Mitangeklagter Ralf ███ waren aus nicht aufklärbaren Gründen entschlossen, Günter ███ und Manfred Bernhard ██ zu verprügeln. Sie betraten gemeinsam einen Rohbau, in dem ███ und ██ nächtigten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass sie zunächst auf ███ einschlugen; nachdem es diesem gelungen war, in einen anderen Raum zu fliehen, wurde er dort gestellt und am Boden liegend von ███ mit den Füßen getreten. ███ ging dann in den Raum zurück, in dem ██ schlief.

Dieser hatte infolge seiner starken Trunkenheit von den bisherigen Vorgängen nichts mitbekommen und bemerkte auch nicht, dass er nun von ███ erheblich geschlagen und getreten wurde. Währenddessen bewachte der Angeklagte im anderen Raum ███. Sodann kehrte ███ zum Angeklagten und zu ███ zurück; er und der Angeklagte schlugen und traten gemeinsam ███, bis dieser blutüberströmt am Boden liegenblieb. Anschließend entwendete ███ dem ██ noch dessen Armbanduhr und zündete dann Pappe an, die sich am Boden unter der Matratze befand, auf der ██ lag. Dieser erlitt schwere Brandverletzungen, ███ unter anderem eine Hirnblutung.

b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei als gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil des ████████ und des ███ gewertet; insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, dass das Landgericht Tatmehrheit angenommen hat. Die beiden gefährlichen Körperverletzungen stehen zueinander in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB), da die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit gegeben sind. Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen des Angeklagten bestand nämlich ein derart unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass sich sein gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231); die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluss zurück und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NJW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NJW 1984, 1568). Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht hier nicht entgegen, dass der Angeklagte mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt hat (BGH, Beschluss vom 30. April 1981 – 4 StR 205/81; BGH StV 1984, 374 m. w. Nachw.).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses anders als geschehen hätte verteidigen können, zumal in der zugelassenen Anklage vom 6. September 1983 ebenfalls § 52 StGB aufgeführt war.

c) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter hat nun nur noch eine Strafe festzusetzen; er ist jedoch gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, auf eine Strafe in Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berühren muss (vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH, Beschluss vom 3. August 1984 – 3 StR 277/84; BGH, Urteil vom 18. September 1984 – 4 StR 535/84).

4. Der neu entscheidende Tatrichter wird ferner aus der nunmehr rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls von neun Monaten und der wegen zweier tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen festzusetzenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Zwar führt die Verbindung eines Berufungs- mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO an sich nur zur gemeinsamen Verhandlung beider Verfahren und ändert nichts daran, dass jede Sache weiter ihren eigenen Gesetzen folgt (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275). Die Notwendigkeit einer Gesamtstrafenbildung in diesem Fall ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 53 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 21. November 1978 – 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 319).

Salger Hirschthal Ruß Jahnke Meyer-Goßner

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