Revision verworfen; Tenor neu gefasst – Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/85
- Datum
- 02.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bildet das Berufungsgericht aus in erster Instanz und im Berufungsverfahren verhängten Einzelstrafen gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe, und übersteigt diese Gesamtstrafe drei Jahre Freiheitsstrafe, so gilt die Entscheidung des Berufungsgerichts als erstinstanzliche Entscheidung.
Wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts inhaltlich zu Verurteilungen führt, die sich auf im Berufungsverfahren entschiedene Taten beziehen, darf der Tenor nicht die Berufung als verworfen ausweisen; bei Widersprüchen ist der Tenor zu berichtigen.
Wird durch die neue erstinstanzliche Entscheidung die frühere erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos, ist das frühere Urteil aufzuheben; das Berufungsgericht hat den Tenor entsprechend zu gestalten.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15. Oktober 1984
Amtsgericht – Schöffengericht – Münster, 13. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/85 in der Strafsache gegen Sch. ohne festen Wohnsitz, Hans-Heinrich, geboren am ██ – ████████ in [REDACTED], zeitig in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Oktober 1984 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefasst: Das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Münster vom 13. März 1984 wird aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in vier Fällen, Urkundenfälschung und Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die beschlagnahmten Gegenstände – Pflasterstein, Arbeitshandschuhe, Schraubendreher und Plastiktüte – werden eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch musste der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils neu gefasst werden: Das Landgericht hat in seinem Urteilstenor die Berufung des Angeklagten in dem zu dem erstinstanzlichen Verfahren hinzuverbundenen Berufungsverfahren verworfen, ihn aber sodann gleichwohl wegen „Diebstahls in vier Fällen“ verurteilt, wobei zwei Diebstahlsfälle das Berufungsverfahren betreffen. Das Landgericht hat zwar zutreffend aus den im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gem. § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1978 – 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Meyer NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67, 68; BGH, Urteil vom 29. November 1984 – 4 StR 661/84); da diese Gesamtstrafe jedoch über drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, hat es damit insgesamt als Gericht erster Instanz entschieden (vgl. KK § 24 GVG Rdnr. 13 f.). Das hat zur Folge, dass die Berufung im Urteilsspruch nicht zu verwerfen ist, vielmehr das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben werden muss, weil es durch die neue erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos wird (vgl. KK § 328 StPO Rdnr. 16).
| Hirxthal | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |