Revision verworfen; Tenor neu gefasst und amtsgerichtliches Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/85
- Datum
- 28.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bildet das Gericht aus in einem Berufungs- und erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe, die über drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, ist dies als Entscheidung als Gericht erster Instanz anzusehen.
Ist durch die Bildung einer solchen Gesamtstrafe als erstinstanzliche Entscheidung die Rechtsposition des erstinstanzlichen Urteils gegenstandslos geworden, kann die Berufung im Urteilstenor nicht als verworfen bezeichnet werden; das frühere erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben.
Die Bildung einer Gesamtstrafe aus Strafmaßen mehrerer Verfahren hat prozessuale Konsequenzen für die Tenorformulierung; fehlerhafte Tenorformulierungen sind im Revisionsverfahren zu berichtigen.
Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 4. Februar 1985
Amtsgericht – Schöffengericht – Speyer, 3. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 315/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dieter Oskar ███ aus █████████, geboren am ███ ██ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Februar 1985 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefasst:
„1. Das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Speyer vom 3. Oktober 1984 wird aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue, Betruges, Diebstahls in drei und Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch musste der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils neu gefasst werden:
Das Landgericht hat in seinem Urteilstenor die Berufung des Angeklagten in dem zu den erstinstanzlichen Verfahren hinzuverbundenen Berufungsverfahren verworfen, ihn aber sodann gleichwohl u. a. wegen „Unterschlagung in zwei Fällen“ verurteilt, wobei diese Fälle das Berufungsverfahren betreffen.
Das Landgericht hat zwar zutreffend aus den im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1978 – 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67, 68; BGH, Urteil vom 29. November 1984 – 4 StR 661/84); da diese Gesamtstrafe jedoch über drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, hat es damit insgesamt als Gericht erster Instanz entschieden (vgl. KK § 244 Rdnr. 13 ff.). Das hat zur Folge, dass die Berufung im Urteilsspruch nicht zu verwerfen ist, vielmehr das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben werden muss, weil es durch die neue erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos wird (BGH, Beschluss vom 2. April 1985 – 4 StR 112/85).
| Salger | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Hürxthal | Laufhütte |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 661/84 · 29.11.1984Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei gefährlicher Körperverletzung, Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 497/78 · 21.11.1978Revision führt zur Rückverweisung wegen fehlerhafter Bildung von Gesamtstrafen
- BGH · 4 StR 112/85 · 02.04.1985Revision verworfen; Tenor neu gefasst – Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen Gesamtstrafe