Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tenor neu gefasst und amtsgerichtliches Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 315/85
Datum
28.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal; der BGH verwirft die Revision. Das Landgericht hatte aus verbundenen Verfahren eine Gesamtstrafe über drei Jahre gebildet und zugleich die Berufung im Tenor als verworfen bezeichnet. Der Senat stellt fest, dass bei Bildung einer Gesamtstrafe über drei Jahren als erste Instanz entschieden wurde und hebt daher das amtsgerichtliche Urteil auf. Die Tenorberichtigung berücksichtigt die prozessuale Wirkung der Gesamtstrafenbildung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet das Gericht aus in einem Berufungs- und erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe, die über drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, ist dies als Entscheidung als Gericht erster Instanz anzusehen.

2

Ist durch die Bildung einer solchen Gesamtstrafe als erstinstanzliche Entscheidung die Rechtsposition des erstinstanzlichen Urteils gegenstandslos geworden, kann die Berufung im Urteilstenor nicht als verworfen bezeichnet werden; das frühere erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben.

3

Die Bildung einer Gesamtstrafe aus Strafmaßen mehrerer Verfahren hat prozessuale Konsequenzen für die Tenorformulierung; fehlerhafte Tenorformulierungen sind im Revisionsverfahren zu berichtigen.

4

Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 4. Februar 1985

Amtsgericht – Schöffengericht – Speyer, 3. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 315/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dieter Oskar ███ aus █████████, geboren am ███ ██ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1985 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Februar 1985 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefasst:

„1. Das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Speyer vom 3. Oktober 1984 wird aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue, Betruges, Diebstahls in drei und Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch musste der Urteilsspruch des angefochtenen Urteils neu gefasst werden:

Das Landgericht hat in seinem Urteilstenor die Berufung des Angeklagten in dem zu den erstinstanzlichen Verfahren hinzuverbundenen Berufungsverfahren verworfen, ihn aber sodann gleichwohl u. a. wegen „Unterschlagung in zwei Fällen“ verurteilt, wobei diese Fälle das Berufungsverfahren betreffen.

Das Landgericht hat zwar zutreffend aus den im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1978 – 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67, 68; BGH, Urteil vom 29. November 1984 – 4 StR 661/84); da diese Gesamtstrafe jedoch über drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, hat es damit insgesamt als Gericht erster Instanz entschieden (vgl. KK § 244 Rdnr. 13 ff.). Das hat zur Folge, dass die Berufung im Urteilsspruch nicht zu verwerfen ist, vielmehr das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben werden muss, weil es durch die neue erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos wird (BGH, Beschluss vom 2. April 1985 – 4 StR 112/85).

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalLaufhütte

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