Revision: Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Fortsetzungszusammenhang bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 429/85
- Datum
- 24.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden, wodurch eine einzelne Verurteilung aus dem Schuldspruch zu entfernen ist.
Liegt ein während der Ausführung gebildeter Gesamtvorsatz vor, der sich auf weitere Einzelakte erstreckt, verbinden diese Handlungen sich trotz unterschiedlicher Geschädigter zu einer einzigen fortgesetzten Tat.
Eine bloße allgemeine Absicht, ein Unternehmen trotz finanzieller Schwierigkeiten fortzuführen und zugunsten eines dauerhaften Geschäftsverlaufs die Schädigung von Gläubigern in Kauf zu nehmen, ist ohne Bestimmtheit des Tatplans nicht geeignet, einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen.
Zur Bildung einer neuen Einzelstrafe bei zusammengefassten Fällen ist erforderlich, dass die Taten zeitlich und in ihrer Begehungsweise so verbunden sind, dass sie als eine einheitliche fortgesetzte Handlung gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 14. Mai 1985
Amtsgericht Ludwigsburg, 28. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 429/85 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███ 1937 in ███ (Italien), wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger,
███████████████████████ in der Verhandlung,
Justizangestellte ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe Betrug zum Nachteil der Firma ████████ zur Last liegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1985 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 7 Fällen schuldig ist, b) in den Aussprachen über die Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben, c) dahin ergänzt, dass das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28. Dezember 1983 aufgehoben wird.
Im Umfang der Aufhebung (Buchstabe b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur im geringen Umfang Erfolg.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe Betrug zum Nachteil der Firma ████████ zur Last liegt. Diese Verurteilung war deshalb aus dem Schuldspruch herauszunehmen.
2. a) Fall 2 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Firma ██████████ und ████████████) und Fall 3 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Firma ██████) bilden eine einheitliche fortgesetzte Handlung.
Nach den Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der für Fall 2 festgestellte Gesamtvorsatz während der Ausführung der Tat auf die Einzelakte des Falles 3 ausgedehnt worden ist; dass die Geschädigten verschiedene Personen sind, steht nicht entgegen. Ein derart erweiterter Gesamtvorsatz verbindet die Handlungen, auf die er sich erstreckt, insgesamt zu einer einzigen fortgesetzten Tat (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH StV 1981, 125; 1984, 242; BGH NJW 1984, 376).
Für den zusammengefassten Fall 2/3 ist demnach eine neue Einzelstrafe zu bilden.
b) Die übrigen Taten kommen für eine derartige Zusammenfassung nicht in Betracht, weil sie sich nicht überschneiden, sondern durch mehr oder weniger große Zeiträume voneinander getrennt sind. Der im Urteil S. 7/8 festgestellte allgemeine Entschluss des Angeklagten, sein Unternehmen trotz aussichtsloser finanzieller Lage weiterzubetreiben und hierbei auch die Schädigung von Gläubigern in Kauf zu nehmen, ist mangels Bestimmtheit des Tatplans nicht geeignet, unter den später begangenen einzelnen Betrugstaten Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 26a vor § 52). Hinzu kommt, dass die Betrugsfälle nach der Art ihrer Begehung nicht durchwegs gleichartig sind.
Der vorläufig eingestellte Fall 1 (Tatzeiten: 19.9.1981, 2.10.1982, 24./25.2.1983) könnte die Zusammenfassung der Taten Nr. 2 bis 4 deshalb nicht rechtfertigen, weil der Gesamtvorsatz in diesem Fall rechtsfehlerhaft festgestellt ist.
3. Das angefochtene Urteil war daher im bezeichneten Umfang teils zu ändern, teils mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
Weil das Landgericht die Fälle 2 bis 4 ersichtlich als erste Instanz entschieden hat, hat der Senat das dem verbundenen Verfahren zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg aus Gründen der Klarstellung aufgehoben (vgl. BGH, Beschl. vom 28.6.1985 – 4 StR 315/85).
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Schauenburg ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Schikora Maul Granderath Foth