Revision führt zur Rückverweisung wegen fehlerhafter Bildung von Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/78
- Datum
- 21.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung von Verfahren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung nach § 237 StPO erfüllt die Voraussetzung des § 53 StGB, sodass bei gleichzeitig abgeurteilten Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Ein Beschluss, der lediglich das prozessuale Schicksal verbundener Verfahren für die Frage der Revisionszuständigkeit regelt, berührt nicht die materielle Verpflichtung zur Bildung einer Gesamtstrafe.
Hat das Gericht die Bildung einer Gesamtstrafe wegen Rechtsirrtums verkannt, ist der entsprechende Urteilsbestandteil aufzuheben und die Sache zur Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Die Bildung der Gesamtstrafe kann dem neuen Tatrichter unmittelbar übertragen werden; es besteht kein Zwang, die Bildung der Gesamtstrafe erst im Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu regeln.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 28. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 497/78
in der Strafsache gegen █████ Gerhard, geboren am ███ 1943 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 1978 im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat geglaubt, zwei Gesamtstrafen bilden zu müssen, weil es ein Berufungsverfahren und ein erstinstanzliches Verfahren gemäß § 237 StPO zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden hat. Mit dieser Verbindung ist aber gerade die Voraussetzung des § 53 StGB geschaffen worden, wonach dann, wenn mehrere Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden, aus mehreren zeitigen Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Der von der Strafkammer angeführte Beschluss des Kammergerichts (KG JR 1969, 349) besagt nichts über die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern befasst sich mit dem rechtlichen Schicksal der verbundenen Verfahren nach der Urteilsfällung für die Frage nach dem zuständigen Revisionsgericht.
Der neue Tatrichter wird daher aus den verhängten Einzelstrafen für sämtliche Straftaten eine einzige Gesamtstrafe zu bilden haben; es ist kein Grund ersichtlich, die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu überlassen, da das Landgericht die Bildung der Gesamtstrafe aus Rechtsirrtum verkannt hat (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 460 Rdn. 1 m. Nachw.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Mosl Loesdau Mayr
RiBGH Pikart ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert
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