Revision: Schuldspruch wegen Erwerb und Überlassung vollautom. Waffe auf WaffG geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 410/85
- Datum
- 24.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für tragbare Schusswaffen tritt das Waffengesetz nach § 1 Abs. 3 WaffG als lex specialis gegenüber dem KWKG; die strafbare Handlung ist vorrangig nach dem WaffG zu beurteilen.
Der Erwerb und die Überlassung einer vollautomatischen Schusswaffe können in Tateinheit stehen, wenn die verschiedenen Verstöße durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe verbunden sind.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung im Schuldspruch durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn der Angeklagte durch die geänderte Beurteilung in seiner Verteidigung nicht anders behandelt worden wäre.
Weicht die gesetzliche Qualifikation, die der Verurteilung zugrunde liegt, von der ursprünglichen ab, ist eine Anpassung des Schuldspruchs möglich, ohne das Strafmaß zu ändern, sofern das Rechtsgut der Strafe und der Strafrahmen unverändert bleiben und ausgeschlossen werden kann, dass ohne die entfernte Einzelfreisstrafe ein niedrigeres Gesamturteil ergangen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 410/85 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Ernst ██, geboren am ██ 1941 in ██ (Sudetenland), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 1985 gemäß § 249 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 1984 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte u. a. nicht wegen „Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Überlassung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe an einen anderen“, sondern wegen Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen verurteilt wird (§§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, 52 StGB).
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat auf den Ankauf und die Übergabe eines vollautomatischen Sturmgewehrs zu Unrecht die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) angewendet. Für tragbare Schusswaffen gilt nach § 1 Abs. 3 WaffG eine Sonderregelung; insofern sind die Vorschriften des Waffengesetzes lex specialis (BGH NStZ 1981, 104; StV 1984, 75). Das Verhalten des Angeklagten ist somit nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 (in Verb. mit §§ 1 Abs. 5, 37 Abs. 1 Nr. 1 d WaffG) strafbar. Ankauf und Überlassen des Sturmgewehrs stehen im Übrigen in Tateinheit, da die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGH NStZ 1984, 171; BGH, Urteil vom 24. April 1985 – 4 StR 45/85 – jeweils mit weit. Nachw.).
Der Senat hat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dementsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs, soweit sie die Anwendung des Waffengesetzes statt des KWKG betrifft, berührt den Strafausspruch nicht, weil § 52a Abs. 1 WaffG denselben Strafrahmen wie § 16 Abs. 1 KWKG aufweist; die Annahme eines minder schweren Falles hat das Landgericht für alle Taten ausdrücklich ausgeschlossen (UA S. 82). Allerdings entfällt die für die Überlassung des Sturmgewehrs gesondert verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Wegfall dieser Einzelstrafe berührt den Gesamtstrafenausspruch jedoch nicht, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe bei der Summe der verhängten Einzelstrafen von über zwanzig Jahren und einer Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe als die ausgesprochenen neun Jahre erkannt hätte, zumal die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht vermindert (vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH, Urteile vom 18. September 1984 – 4 StR 525/84 – und vom 29. November 1984 – 4 StR 661/84).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 1985 wird Bezug genommen.
| Hirxthal | Salger | Laufhütte | |||
| Knoblich | Neyer-Gößner |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 13/90 · 27.03.1990Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung von Beweisanträgen
- BGH · 4 StR 495/88 · 25.10.1988Revision bestätigt Tateinheit bei Überlassen und Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schusswaffe
- BGH · 4 StR 273/95 · 20.06.1995Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Waffenerwerb/Weitergabe und Rückverweisung wegen Strafzumessung
- BGH · 4 StR 189/96 · 14.05.1996Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen Konkurrenzfehlern bei Waffenstraftaten