Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen Konkurrenzfehlern bei Waffenstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 189/96
- Datum
- 14.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht die tatsächliche Gewalt über eine Waffe während der Übergabe an einen Nichtberechtigten fort, so steht das Überlassen in Tateinheit mit der vorausgegangenen Ausübung der tatsächlichen Gewalt und damit mit dem Erwerb.
Bei rechtlich fehlhafter Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses von Straftaten sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Tatbestände neu einzuordnen.
Für in Tateinheit zueinander stehende Straftaten sind vom Gericht neue Einzelstrafen festzusetzen; aus diesen Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden.
Bei Bildung der Gesamtstrafe sind gegebenenfalls bereits rechtskräftig entschiedene Strafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen; über deren Einbeziehung entscheidet die Strafkammer nach erneuter Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 189/96 vom 14. Mai 1996 in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ██, Frank Peter C. – geboren 1967 –, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Dezember 1995 a) im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig des – jeweils unerlaubten – Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Überlassen derselben an einen anderen, des Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und mit Überlassen an einen Nichtberechtigten in zwei Fällen sowie des Erwerbs einer Schusswaffe zum Zwecke der Weitergabe an einen Nichtberechtigten,
b) im Strafausspruch in den Fällen II 2, 3, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgenden Schuldspruch zugrunde gelegt: *„Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs sowie des unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen schuldig. Er ist ferner schuldig des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dieselbe in zwei Fällen. Der Angeklagte ist ferner in zwei Fällen schuldig des Überlassens von Schusswaffen an Nichtberechtigte. Der Angeklagte ist des Weiteren schuldig des unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen zum Zwecke der Weitergabe an Nichtberechtigte.“*
Es hat gegen den Angeklagten wegen dieser Straftaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. April 1996 zutreffend dargelegt hat; die Ausführungen der Verteidigung hierzu im Schriftsatz vom 9. Mai 1996 sind demgegenüber nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.
1. Die Verurteilung des Angeklagten hält nur in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe der Überprüfung stand; insoweit bestehen weder gegen den Schuld- noch den Strafausspruch rechtliche Bedenken.
2. Der Schuldspruch im Übrigen befindet sich, soweit es die rechtliche Einordnung der jeweiligen Einzeltaten betrifft, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch soweit Tateinheit zwischen unerlaubtem Erwerb der Waffen und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie angenommen worden ist (BGH, Urteil vom 23. November 1993 – 1 StR 660/93; a. A. Steindorf, WaffR, 6. Aufl., § 53 WaffG Rdn. 37).
Die Strafkammer hat aber das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Waffenstraftaten zueinander rechtsfehlerhaft beurteilt. In den Fällen II 2 und 3 wie auch in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe hat der Angeklagte jeweils eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe erworben und damit die tatsächliche Gewalt über sie erlangt (§ 4 Abs. 1 WaffG). Diese übte er aber auch noch aus, als er die Waffe dem jeweiligen – unberechtigten – Abnehmer überließ. Nach gesicherter Rechtsprechung steht in solchen Fällen das Überlassen an den Nichtberechtigten in Tateinheit mit der vorausgegangenen Ausübung der tatsächlichen Gewalt und damit auch mit dem Erwerb, der zur andauernden Ausübung der tatsächlichen Gewalt geführt hat (BGH, Beschluss vom 13. August 1985 – 4 StR 410/85; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1; vgl. auch Steindorf, WaffR, 6. Aufl., § 53 WaffG Rdn. 33).
3. Im Gegensatz zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung bedürfen die Strafaussprüche insoweit jedoch der Aufhebung. Die Strafkammer wird für die beiden in Tateinheit zueinander stehenden Waffendelikte (II 2 und 3 sowie II 5 und 6 der Urteilsgründe) neue Einzelstrafen festsetzen müssen. Aus diesen und den bestehen bleibenden beiden rechtskräftigen Einzelstrafen von einem Jahr fünf Monaten (Fall II 1) sowie einem Jahr (Fall II 4) wird sie eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Möglicherweise ist aber auch die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus der inzwischen durch Beschluss des Senats rechtskräftig entschiedenen Betäubungsmittelstrafsache gegen den Angeklagten erforderlich; der Senat vermag insoweit jedoch nicht verbindlich darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen hierfür im Einzelnen vorliegen.
Meyer-Goßner Steindorf Richter am BGH
Maatz ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
| Meyer-Goßner | Kuckein | ||
| Tolksdorf |