Revision bestätigt Tateinheit bei Überlassen und Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schusswaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 495/88
- Datum
- 25.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Übergabe einer Schusswaffe geht die tatsächliche Gewalt regelmäßig unmittelbar vom Überlasser auf den Erwerber über; Erwerb und Ausübung tatsächlicher Gewalt können daher tateinheitlich sein.
Tatmehrheit zwischen dem Überlassen einer Waffe und der Ausübung tatsächlicher Gewalt ist nur anzunehmen, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Veräußerer die tatsächliche Gewalt bereits aufgegeben hatte (z. B. beim Versand).
Sind die näheren Umstände des Überlassens nicht festgestellt und sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten, ist zugunsten des Angeklagten von tateinheitlicher Begehungsweise auszugehen.
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung (z. B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn das Gericht bei Annahme der Tateinheit Unrecht oder Schuld nicht geringer bewertet hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 15. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 495/88
in der Strafsache gegen Werner CC aus █████████, geboren am [REDACTED] 1952 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. Juni 1988 wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist des unerlaubten Erwerbs und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit Überlassen einer Schusswaffe und Munition an einen Nichtberechtigten und mit fahrlässiger Tötung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision, die sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist, führt auf die Sachrüge hin lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Waffendelikten kann keinen Bestand haben.
Zwar sind Fälle denkbar, in denen das Überlassen einer Schusswaffe an einen Dritten zu einem Zeitpunkt geschieht, in dem der Überlassende selbst die tatsächliche Gewalt über sie nicht mehr ausübt (z. B. beim Versand). Regelmäßig dauert aber, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausführt, bei der Übergabe der Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt des Veräußerers noch an; sie geht unmittelbar auf den Erwerber über. Dies führt zur Annahme von Tateinheit (BGH, Beschluss vom 21. August 1985 – 4 StR 410/85). Da die näheren Umstände des Überlassens der Waffe nicht mitgeteilt werden, ergänzende Feststellungen insoweit auch nicht zu erwarten sind, geht der Senat zugunsten des Angeklagten von tateinheitlicher Begehungsweise aus.
Die von der Strafkammer für angemessen erachtete Gesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt Bestand. Es ist auszuschließen, dass das Gericht bei Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters geringer bewertet hätte.
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