Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und zurückverwiesen — Ablehnung des Beweisantrags unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 856/92
Datum
22.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier Verstöße gegen das Waffengesetz verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Das Landgericht hatte einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen mit der pauschalen Begründung der Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Kammer nicht darlegte, ob die Unerheblichkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur sei und fehlende tatsächliche Angaben nicht ersetzbar sind. Er verweist zur neuen Verhandlung und weist auf Tenoranforderungen (§260 Abs.4 S.1 StPO) und auf die Prüfung von Tateinheit bei Übergabe von Waffen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ablehnung eines Beweisantrags mit dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit hat der Tatrichter anzugeben, ob die Unerheblichkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art ist; wird sie aus tatsächlichen Gründen angenommen, sind diese konkret darzulegen.

2

Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts als Begründung für die Ablehnung eines Beweismittels ist unzureichend und erfüllt nicht die Anforderungen an eine nachvollziehbare Entscheidungsform.

3

Wenn sich ergibt, dass ein für die Verurteilung herangezogener Zeuge zumindest teilweise falsche Angaben gemacht hat, stellt dies regelmäßig ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen dar.

4

Die rechtliche Bezeichnung der Tat im Tenor muss den Anforderungen des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügen; die allgemeine Formulierung ‚wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz‘ ist unzureichend. Außerdem ist bei der Übergabe von Waffen zu prüfen, ob die Tat als Dauerdelikt endet und daher Tateinheit vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 856/92 vom 22. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am Giuseppe ███ 1948 in ███ (Italien), wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweier Vergehen gegen das Waffengesetz“ unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe (von vier Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von zwei Pistolen nebst Munition angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Hierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

„Die Revision rügt zu Recht, dass die Behandlung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Pietro ███ nicht frei von Rechtsfehlern ist. Die Strafkammer hat den Beweisantrag ohne nähere Begründung allein deshalb abgelehnt, ‚weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind‘ (Bl. 711, 712, 718–720 d.A.), sie hat sich also mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügt. Das war fehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Tatrichter bei dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit darlegen, ob die Beweistatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen gefolgert, so müssen diese angegeben werden (BGH, StV 1987, 45; KK-Herdegen, § 244, Rdn. 73 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dass die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, lag auch nicht etwa auf der Hand. Zwar handelt es sich vorliegend ‚nur‘ um Hilfstatsachen, die – wenn sie bewiesen worden wären – die Unglaubwürdigkeit des Zeugen De ███ ergeben sollten. Obwohl somit der Schluss von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend war, kann nicht angenommen werden, dass die Bedeutungslosigkeit evident war und keiner näheren Begründung bedurft hätte. Die Kammer hält die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen De ███ trotz der Bedenken wegen der zu Lasten des Angeklagten getroffenen Absprache im Ergebnis für zutreffend, weil dieser ‚unter dem Druck der Wahrheitspflicht vor Gericht‘ (UA S. 8) Bekundungen gemacht habe, die nach der Überzeugung der Kammer nicht auf der Absprache, sondern auf tatsächlichen Wahrnehmungen beruhten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit gekommen wäre, wenn die beantragte Vernehmung des Zeugen Pietro ███ ihr die sichere Überzeugung vermittelt hätte, dass der Zeuge De ███ in einem anderen Teil seiner Aussage, bei welchem er nicht minder unter dem ‚Druck der Wahrheitspflicht vor Gericht‘ stand, falsche Angaben gemacht hatte. Erweist sich, dass ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten gestützt werden soll, den Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, dann ist das in der Regel zunächst ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen (BGH, StV 1991, 50).

Sollte die neu entscheidende Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird sie Gelegenheit haben, den Schuldspruch in einer den Erfordernissen des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO entsprechenden Form neu zu fassen. Die Tenorierung ‚wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz‘ reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat nicht aus (BGHR, WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3a, Führen 1; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 530).

Ferner wird sie – falls sie zu den gleichen Feststellungen gelangt – das Konkurrenzverhältnis der Straftaten zu überprüfen haben. Jedenfalls in aller Regel dauert bei der Übergabe von Waffen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt des Besitzers noch an. Die Übergabe ist der letzte Akt der Dauerstraftat ‚Ausüben der tatsächlichen Gewalt‘, der diese zugleich beendet. Dies führt regelmäßig zur Annahme von Tateinheit (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988, 4 StR 495/88).“

GribbohmGranderath
UlsamerBeyer

Zitiert (1)