Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Waffenerwerb/Weitergabe und Rückverweisung wegen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 273/95
Datum
20.06.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmitteln, Waffenverstößen und Geldwäsche ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er stellte bei zwei Fällen Tateinheit zwischen Erwerb und Überlassen der Waffe fest, hob Teile des Strafausspruchs auf und verwies die Sache wegen vernachlässigter Prüfung minder schwerer Fälle zurück. Die Strafkammer hatte unterlassen, nach §29a BtMG und §53 WaffG die Möglichkeit minder schwerer Fälle zu prüfen, was bei der erneuten Strafzumessung zu beachten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwerb einer Waffe und die kurz darauf erfolgende Überlassung an einen Nichtberechtigten verbinden sich zur Tateinheit, wenn beim Täter gleichzeitig andauernde tatsächliche Gewalt über die Waffe vorliegt.

2

Bei der Strafzumessung ist zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; der Regelstrafrahmen darf nur angewandt werden, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mildere Rahmen nicht angemessen ist.

3

Unterlässt das Gericht die Prüfung minder schwerer Fälle und damit mögliche Strafrahmenverschiebungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Bei Betäubungsmitteldelikten kann die Verwendung von Streckmitteln zur Ermittlung der Gesamtmenge beitragen und die Annahme der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge rechtfertigen.

Vorinstanzen

Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 20. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 273/95

vom 20. Juni 1995

in der Strafsache

gegen

**Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1994

a) im Schuldspruch in den Fällen II 9 und 10 der Urteilsgründe dahin geändert, dass beide Straftatbestände in Tateinheit zueinander stehen. Der Schuldspruch wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, der Geldwäsche in zwei Fällen, des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen derselben an einen Nichtberechtigten, des versuchten unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie des unerlaubten Erwerbs von Munition zum Zwecke der Abgabe an Nichtberechtigte in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Munition an Nichtberechtigte;

b) im Strafausspruch in den Fällen II 1, 2, 4, 6, 8 bis 10 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Tenor im Einzelnen bezeichneten Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.

Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.

a) Der Schuldspruch hält – ausgenommen die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen II 9 und 10 der Urteilsgründe – rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch im Fall II 6 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte nach den Feststellungen in seinem Taxi 5 kg „Streckmittel für Heroin“ zum Empfänger transportierte, das dieser bestimmungsgemäß verwendete und das Endprodukt verkaufte. Dass die Strafkammer hier Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge angenommen hat, ist im Hinblick auf die durch Verwendung des Streckmittels erzeugte Gesamtmenge des Betäubungsmittels rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II 9 und 10 der Urteilsgründe hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte Ende März 1993 die Waffe. Nach wenigen Tagen wollte er sie wieder loswerden, weil sie ihm „zu groß“ war. Er verkaufte sie deshalb „einige Tage nach dem Erwerb“ an einen nicht zum Erwerb berechtigten Dritten. Diese beiden Straftaten, der Erwerb und das Überlassen an einen Nichtberechtigten, werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das bei ihnen beiden gleichzeitig vorliegende andauernde Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe durch den Angeklagten zur Tateinheit verbunden (Beschluss vom 13. August 1985 – 4 StR 410/85 –; Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl., § 53 WaffG Rdn. 33 m.w.N.).

2. Der Strafausspruch hat nur in den Fällen II 3 und 7 der Urteilsgründe Bestand. In den Fällen II 9 und 10 muss er wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden (vgl. unter 1 b)).

In den übrigen Fällen liegt der Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat zu prüfen, ob minder schwere Fälle, die in den zugrunde liegenden Strafbestimmungen jeweils vorgesehen sind und einen niedrigeren Strafrahmen eröffnen, gegeben sind. Das betrifft sowohl die Betäubungsmitteldelikte nach § 29a BtMG (Absatz 2) als auch die Waffendelikte nach § 53 Abs. 1 WaffG (Satz 2). Hinsichtlich dieser Straftaten hat die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgehend vom Regelstrafrahmen jeweils „vertypte“ Milderungsgründe aufgezeigt und berücksichtigt, wie Beihilfe oder Versuch oder eine Reihe sonstiger Milderungsgründe (u.a.: Geständnis, Unbestraftsein) angeführt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendung des (höheren) Regelstrafrahmens erst zulässig, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung der von der Strafbestimmung eröffnete mildere Rahmen nicht angemessen und ausreichend erscheint (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7 m.w.N.; vgl. auch Körner, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rdn. 116).

Die nunmehr zuständige Strafkammer wird hinsichtlich der betroffenen Delikte bei der Strafzumessung zunächst im Wege der Gesamtwürdigung unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze (vgl. BGHR a.a.O.) zu prüfen haben, ob im Einzelfall ein minder schwerer Fall vorliegt. Wird dies bejaht, ist nach der angeführten Rechtsprechung zu untersuchen, ob und inwieweit darüber hinaus weitere Strafrahmenverschiebungen aufgrund der Berücksichtigung sog. vertypter Milderungsgründe in Betracht kommen.

Maatz Meyer-Goßner Steindorf Küffer Solin-Stojanovic

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