Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung von Beweisanträgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 13/90
Datum
27.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Ablehnung von Beweisanträgen, weil das Landgericht die entsprechenden Tatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtete. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte klar, dass ein ablehnender Beschluss angeben muss, ob er auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht, und bei tatsächlicher Grundlage die maßgeblichen Umstände zu benennen hat; eine nachträgliche Begründung im Urteil ersetzt die fehlende Darlegung im Beschluss nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, muss der Beschluss erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Erwägungen beruht.

2

Beruht die Ablehnung eines Beweisantrags auf tatsächlichen Erwägungen, hat das Gericht die Umstände anzuführen, die für diese Bewertung maßgebend sind.

3

Auch bei der Ablehnung eines auf die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen gerichteten Beweisantrags genügt es nicht, die Bedeutungslosigkeit pauschal zu behaupten; insbesondere wenn mehrere Umstände gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, ist darzulegen, weshalb der Nachweis die Überzeugungsbildung nicht beeinflussen würde.

4

Fehlende oder unzureichende Begründungen in einem Beschluss über einen Beweisantrag können nicht durch spätere Ausführungen im Urteil geheilt werden.

5

Der strafbare Umgang mit einer Maschinenpistole ist nach § 6 Abs. 3 WaffG und nicht nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 22. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 13/90 CF. 3, 90

in der Strafsache gegen

1. Reiner aus ███████, dort geboren am ██ 1959,

2. Klaus-Dieter aus ███████, geboren am ██ 1956 in ███████,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Wird ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, so muss der Beschluss erkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder auf tatsächlichen Erwägungen beruht, und muss, wenn Tatsächliches den Ausschlag gibt, die Umstände anführen, die für diese Bewertung maßgebend sind (Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 73 m. Nachw.). Der erstgenannten Voraussetzung genügen die mit der Revision gerügten Beschlüsse, die weitere Voraussetzung erfüllen sie nicht.

Das Landgericht hat die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen – es ging um die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ – fast durchweg allein damit begründet, es werde, „auch wenn sie erwiesen wären, weder die Bekundungen des Zeugen ██ zu den auch ███ betreffenden Anklagepunkten noch die sonstigen Aussagen ███ in Zweifel ziehen“; es werde „weder die übrigen Angaben des Zeugen ██ zu dem Geschäft über 200 bzw. 165 g Kokain noch die Bekundungen dieses Zeugen zu den anderen Anklagepunkten in Zweifel ziehen“; es werde „jedenfalls deshalb“ – das bezog sich auf den etwaigen Erweis der Beweistatsachen – „die Aussagen des Zeugen ██, soweit sie die Anklagepunkte betreffen, nicht in Zweifel ziehen“.

Das Landgericht hat damit lediglich den Umstand der Bedeutungslosigkeit mit anderen Worten ausgedrückt und umschrieben; bleibt der Nachweis einer Indiztatsache ohne Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts, so ist diese Tatsache eben „für die Entscheidung ohne Bedeutung“. Irgendwelche Argumente, warum das so sei, fehlen in nahezu allen beanstandeten Beschlüssen völlig. Nun ist zwar zu beachten, dass die Ablehnung eines auf die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen zielenden Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit sich von anderen Fällen dieser Ablehnungsalternative dadurch unterscheidet, dass die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in besonderer Weise der Beurteilung des Tatrichters anheimgegeben ist. Dennoch ist auch hier nach den Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles zu begründen und zwar dann,

wenn eine Mehrzahl von Umständen gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spricht, auch im Wege einer über die einzelne Beweistatsache hinausgreifenden Gesamtwürdigung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst ließe (vgl. BGH NStZ 1983, 277; 1984, 42). Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht im Urteil die Problematik des Zeugen überprüfen, nicht verkennt, steht seine Aussagen kritisch zu Ablehnungsbeschlüsse mit hinreichender Begründung für die trotzdem gegebene Glaubwürdigkeit des Zeugen zu versehen waren; daran fehlt es. Der Mangel wird nicht dadurch beseitigt, dass im Urteil die Bedeutungslosigkeit näher begründet wird (Herdegen aaO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 224 ff).

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass der strafbare Umgang mit einer Maschinenpistole gemäß § 6 Abs. 3 Waffengesetz nach diesem Gesetz, nicht nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz abzuurteilen ist (BGH StV 1984, 75; BGH NStZ 1981, 104; BGH, Beschl. vom 22. August 1985 – 4 StR 410/85).

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