Treffer
BGH Urteil

Verbindung von Berufung und erstinstanzlichem Verfahren am LG: Verschmelzung nach § 4 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 616/89
Datum
18.01.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein LG-Urteil, das nach Verbindung einer Berufungssache mit einer erstinstanzlichen Anklage zwei Vergewaltigungen in einem Urteil aburteilte. Streitpunkt war, ob eine Sachverbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO (Verschmelzung, insgesamt erstinstanzliche Verhandlung) oder nur eine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO (Fortbestand der Rechtsmittelinstanz) vorlag. Der BGH beanstandete, dass das LG die Verfahrensarten nicht eindeutig bestimmt und Berufungs- mit erstinstanzlichen Entscheidungsgrundsätzen unzulässig vermengt habe. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur actio libera in causa sowie zur Würdigung der erheblichen Alkoholisierung der Belastungszeugin. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bei demselben Landgericht anhängiges Berufungsverfahren kann mit einem dort anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO sachlich verbunden werden, wenn ein Zusammenhang i.S.d. § 3 StPO besteht.

2

Die Sachverbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO führt zur Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden ist; dies unterscheidet sie von der bloßen Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO.

3

Wird nur eine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO vorgenommen, behalten die verbundenen Verfahren ihre Selbständigkeit; die Berufungssache bleibt Rechtsmittelverfahren und ist zweitinstanzlich zu verhandeln.

4

Geht der Tatrichter von Schuldunfähigkeit zur Tatzeit aus, trägt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung im Wege der actio libera in causa nur, wenn festgestellt ist, dass sich der Täter im schuldfähigen Zustand mit mindestens bedingtem Vorsatz zur Tat entschlossen hat.

5

Bei Zweifeln an der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit einer Belastungszeugin aufgrund erheblicher Alkoholisierung muss sich das Urteil erkennbar mit den Blutalkoholwerten und ihrer Bedeutung für die Beweiswürdigung auseinandersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 12. Juni 1989

Rubrum

BGHR: Ja

Nachschlagewerk: Ja

BGHSt: Ja

StPO 1975 § 4 Abs. 1, § 237

Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden. Diese Verbindung führt jedoch – anders als die den Rechtsmittelzug für die beiden Verfahren nicht verändernde bloße Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO – zur Verschmelzung beider Verfahren mit der Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist.

BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 – 4 StR 616/89 – LG Frankenthal/Pfalz

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 616/89

in der Strafsache gegen Ivan ███████ aus ██████████, geboren am ██████ 1951 in █████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schöffengericht in Frankenthal hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten legte der Vorsitzende der (zuständigen) I. Strafkammer des Landgerichts in Frankenthal die Sache der III. Strafkammer, bei der inzwischen eine weitere Anklage gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung erhoben war, mit der Bitte um Übernahme „gem. § 237 StPO“ vor (Bd. I Bl. 242 d.A.). Die III. Strafkammer hat, nachdem sie das Hauptverfahren in der bei ihr anhängigen Sache eröffnet hatte, beschlossen, diese mit dem Berufungsverfahren „gemäß § 4 StPO“ zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (Bd. II Bl. 326 d.A.). Sie hat sodann die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts verworfen, den Angeklagten einer weiteren Vergewaltigung desselben Opfers für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.

Das Verfahren leidet an einem prozessualen Mangel, der zur Aufhebung des gesamten Urteils führt. Die Strafkammer hat die Verbindung des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens auf § 4 StPO gestützt. Der Verfahrensgang und die Entscheidung lassen aber offen, ob das Landgericht beide Verfahren – zwischen denen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO besteht – zu einem einheitlichen verbunden hat, wie es in § 4 StPO vorgesehen ist, oder ob es lediglich eine Verbindung nach § 237 StPO vorgenommen hat, die zu prozesstechnischen Erleichterungen (vgl. BGHSt 19, 177, 182), nicht aber zu einer Verschmelzung der Verfahren führt (vgl. Meyer-Goßner DRiZ 1985, 241 ff; NStZ 1989, 297, 298; Paulus in KMR StPO § 4 Rdn. 4).

a) Beide Verfahrenswege waren hier, allerdings mit unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Folgen, gangbar gewesen.

aa) Eine Verbindung nach § 4 StPO kommt allerdings nach verbreiteter Auffassung nicht in Betracht, wenn bei zwei am Landgericht anhängigen Strafsachen bereits in einer von ihnen ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Nachw. bei Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 4 Rdn. 3). Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit einer solchen Verbindung in BGHSt 4, 152, 153 bejaht, diese Frage in BGHSt 26, 271, 273 hingegen offen gelassen. In anderen Entscheidungen (BGHSt 19, 177, 178; 22, 250, 251; 25, 52, 53; 35, 195, 197; BGH NStZ 1986, 564) hat er die Zulässigkeit der Verbindung von Verfahren, die sich in verschiedenen Rechtszügen beim Landgericht befinden, verneint. Sie betrafen, jedenfalls soweit es auf die Beantwortung dieser Frage ankam (BGHSt 19, 177; BGH NStZ 1986, 564), indes Strafsachen, die vor ihrer Verbindung bei verschiedenen Landgerichten anhängig waren. An dieser Rechtsprechung hält der Senat für Fälle der vorliegenden Art nach § 3 StPO zusammenhängende erst- und zweitinstanzliche Strafsachen, die bei demselben Landgericht anhängig sind, nicht fest. Sie können in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO zu einem einheitlichen Verfahren sachlich verbunden werden (Meyer JR 1988, 386; Dastner in AK StPO § 4 Rdn. 4; vgl. auch BGHR StPO § 237 Verbindung 1: Möglichkeit der Überleitung des Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren durch Verbindung), mit der Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 5 Rdn. 3). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Aus § 2 StPO ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift betrifft nur Verfahrensverbindungen, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. § 4 Abs. 2 StPO, der nur die Zusammenfassung von Strafsachen aus dem Zuständigkeitsbereich von Spruchkörpern verschiedener Ordnungen vorsieht, schließt die Verbindung von Strafsachen, die bei gleichrangigen Spruchkörpern desselben Gerichts anhängig sind, durch Abgabe und Übergabe ebenfalls nicht aus (BGHSt 18, 173, 175; 26, 191, 199; 27, 99, 102; Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298; vgl. aber BGHSt 20, 219, 220). So können in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO auch Verfahren miteinander verbunden werden, die einerseits als erstinstanzliche Strafsache und andererseits als Berufungssache beim Landgericht anhängig sind, es sei denn, dass das amtsgerichtliche Urteil in Teilen gegen den Angeklagten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. Einl. Rdn. 187), weil insoweit eine Überführung des Berufungsverfahrens in ein (insgesamt) erstinstanzliches Verfahren nicht möglich ist. Der Zulässigkeit einer Zusammenfassung von Strafsachen entsprechend § 4 Abs. 1 StPO steht auch nicht entgegen, dass damit in den festgelegten Instanzenzug eingegriffen wird (BGHSt 19, 177, 179). Dass das nach der Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ergehende Urteil des Landgerichts nur noch beim Bundesgerichtshof mit der Revision angefochten werden kann, beruht darauf, dass es als Folge der Sachverschmelzung auf ein einheitliches erstinstanzliches Verfahren zurückgeht, also keine Rechtsmittelentscheidung (mehr) ist, gegen die das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz angerufen werden könnte (vgl. BGH MDR 1987, 246; BGHSt 34, 159, 160: Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz, wenn das Landgericht anstelle eines Berufungsverfahrens ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt hat).

bb) Anders ist die Rechtslage bei einer – in Fällen der vorliegenden Art möglichen – Verbindung nach § 237 StPO, die jeder der verbundenen Strafsachen ihre Selbständigkeit lässt mit der Folge, dass die Berufungssache trotz ihrer Verhandlungsverbindung mit einer erstinstanzlichen Strafsache ihre Eigenschaft als Rechtsmittelverfahren nicht verliert und daher zweitinstanzlich zu verhandeln ist. Deshalb ist das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz zuständig, wenn und soweit sich das Rechtsmittel gegen das im Berufungsverfahren ergangene Urteil richtet (BGHSt 34, 159, 160; BGHR StPO § 237 Revision 2).

cc) Der Bundesgerichtshof ist bisher in entsprechender Anwendung des § 5 StPO von seiner Zuständigkeit ausgegangen, wenn das Landgericht in einem einheitlichen Urteil aufgrund bloßer Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO über die Berufungs- und erstinstanzliche Sache ohne Sachverbindung entschieden hat (BGH MDR 1955, 755). Der Senat hat bereits auf die Systemwidrigkeit dieser Rechtsprechung hingewiesen (BGHSt 35, 195, 197). Die Rechtsprechung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass in derartigen Fällen eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der verbundenen Strafsachen gebildet werden müsse. Eine solche Verfahrensweise findet in den Vorschriften des materiellen Strafrechts zur Bildung von Gesamtstrafen keine Stütze. § 55 StGB ist unanwendbar, weil keine der zur Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen rechtskräftig ist. § 53 StGB liegt ebenfalls nicht vor (Meyer JR 1988, 386; Meyer-Goßner DRiZ 1985, 241, 245), weil die beiden zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden Einzelstrafen in zwei Verfahren gebildet worden sind, die trotz ihrer Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO ihre Selbständigkeit nicht verloren haben mit der Folge, dass die jeweils angeklagten Taten nicht gleichzeitig im Sinne des § 53 StGB abgeurteilt worden sind. Die Aufrechterhaltung der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 21. November 1978 – 1 StR 497/78 – und Urteil vom 29. November 1984 – 4 StR 661/84; vgl. auch BGHSt 29, 67, 68) ist nach der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung auch nicht mehr aus Praktikabilitätsgründen geboten, weil Verfahren, in denen die Gesamtstrafenbildung angezeigt erscheint, entsprechend § 4 Abs. 1 StPO sachlich verbunden werden können. In Fällen der bloßen Verhandlungsverbindung von Strafsachen nach § 237 StPO ist deshalb eine etwa notwendige Gesamtstrafenbildung dem Verfahren nach § 460 StPO vorbehalten. Unter Vernachlässigung dieser Bestimmung ist der Möglichkeit, sogleich im Urteil die Gesamtstrafe aussprechen zu können – die Ursache der bisherigen systemwidrigen Rechtsprechung –, ein nach Auffassung des Senats sachlich nicht begründeter Vorrang gegenüber dem Eingriff in den gesetzlichen Rechtszug bei bloßer Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO eingeräumt worden (vgl. Paulus in KMR, StPO § 4 Rdn. 8).

b) Das Landgericht hat nicht eindeutig zu erkennen gegeben, in welcher Verfahrensart es die beiden verbundenen Strafsachen verhandelt hat. Teilweise hat es nach Berufungsgrundsätzen und teilweise erstinstanzlich entschieden. Im Urteilsspruch ist es nach Berufungsgrundsätzen vorgegangen und hat die Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts verworfen. In einem (einheitlichen) erstinstanzlichen Verfahren hätte die Strafkammer demgegenüber das Urteil des Schöffengerichts aufheben und eine eigenständige Entscheidung treffen müssen. Die Beweiswürdigung hat sie ersichtlich nach erstinstanzlichen Grundsätzen vornehmen wollen. Ihre Darlegungen sind aber ohne Rückgriff auf das amtsgerichtliche Urteil nicht verständlich. So hat sie die Einlassung des Angeklagten, der beide ihm zur Last gelegten Taten bestritten und behauptet hat, in beiden Fällen sei es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der (einzigen) Belastungszeugin gekommen, für widerlegt angesehen, weil sie „der detaillierten, individuell durchzeichneten Aussage“ der Belastungszeugin glaubt, die vor „sie selbst belastenden Umständen nicht halt“ gemacht, „sondern auch diese rückhaltlos geschildert“ habe (UA 8). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, welcher Art die Umstände sind, die das Opfer belasten könnten. Sie könnten sich aus dem Urteil des Schöffengerichts ergeben, in welchem die damaligen Aussagen der Belastungszeugin eingehend wiedergegeben worden sind. Eine solche Verweisung auf die Beweiswürdigung der ersten Instanz ist einem Berufungsgericht dann gestattet, wenn es aufgrund eigener Prüfung zu denselben Feststellungen gekommen ist. Das gilt aber nur für den Sachverhalt des Berufungsverfahrens, nicht dagegen für den des mit ihm verbundenen erstinstanzlichen Verfahrens. Dessen Feststellungen und Würdigungen der Beweise bedürfen einer in sich geschlossenen Darstellung; die Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein (Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 5; vgl. auch BGHSt 33, 59 f).

Das Urteil unterliegt deshalb, weil nicht eindeutig ist, ob die Strafkammer eine Verhandlungs- oder eine Sachverbindung vorgenommen und weil sie in unzulässiger Weise das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren vermengt hat, im gesamten Umfang der Aufhebung.

2. Auch die Sachrüge hätte zum Erfolg geführt.

a) Die Strafkammer hat sich die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte bei Begehung der (in der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 1988 begangenen) zweiten ihm zur Last gelegten Vergewaltigungstat – über die das Landgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit verhandelt hat – zur Tatzeit schuldunfähig gewesen ist. Sie hat ausgeführt: Bei einer vom Sachverständigen errechneten „Blutalkoholkonzentration von 3,45 ‰“ habe sie die Voraussetzungen „des § 20 StGB als vorliegend angenommen“ (UA 9). Der Angeklagte sei dennoch „unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa wegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung zu bestrafen“ (UA 9, 10). Der Angeklagte habe „aufgrund seiner vorangegangenen Erfahrung“ bei der (in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 1988 begangenen) ersten ihm zur Last gelegten Tat gewusst, dass er zu „derartigen Gewalttaten“ neige. Er wisse, dass er nach erheblichem Alkoholgenuss seinen Sexualtrieb nicht mehr beherrschen könne und gehe davon aus, „dass er nach entsprechendem Alkoholkonsum nur noch ungehemmt seinem Sexualtrieb“ folge (UA 10).

Damit hat das Landgericht die Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Vergewaltigung zu bestrafen ist, nicht dargelegt. Ist der Täter, wovon der Tatrichter ausgeht, zur Tatzeit schuldunfähig, so kann er wegen vorsätzlicher Begehung der in unfreiem Zustand begangenen Taten nur bestraft werden, wenn er sich zu der Begehung in noch schuldfähigem Zustand mit mindestens bedingtem Vorsatz entschlossen hat (BGHSt 17, 259; 21, 381, 382). Dazu hat das Landgericht Feststellungen nicht getroffen.

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches hätte zur Voraussetzung, dass dieser sich in einem Rausch befunden hat, in den er sich vorsätzlich versetzt hat (BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 1, Vorsatz 2). Auch dazu enthält das Urteil keine Ausführungen.

b) Darüber hinaus setzen die Ausführungen der Strafkammer den Senat nicht in den Stand zu prüfen, ob sie die Beweise in fehlerfreier Weise gewürdigt hat.

Der Einwand des Angeklagten, die Belastungszeugin sei „aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses gar nicht in der Lage gewesen, objektiv richtige Feststellungen zu treffen“, hat die Strafkammer nur mit dem Hinweis beantwortet, die vom Angeklagten benannten Zeugen hätten keine Angaben über die alkoholische Beeinflussung des Tatopfers machen können (UA 8). Nicht auseinandergesetzt hat sich der Tatrichter dabei mit dem Umstand, dass dem Opfer am 8. Juni 1988 um 9.10 Uhr eine Blutprobe entnommen worden ist, die einen Wert von 1,33 ‰ ergeben hat. Bei einer Rückrechnung mit Abbauwerten von 0,2 ‰ pro Stunde und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5, 8, § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 10) ergibt dies eine alkoholische Belastung von mehr als 3 ‰ zur Tatzeit (etwa gegen Mitternacht). Bei solchen Werten, bei denen die Annahme von Schuldunfähigkeit für Straftäter in der Regel nicht ausgeschlossen ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13), kann die Fähigkeit eines Zeugen, Sachverhalte zutreffend aufzunehmen, beeinträchtigt gewesen sein. Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob es sich dieses Umstandes bewusst gewesen ist.

Soweit die Tat, die der Angeklagte in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 1988 begangen haben soll, betroffen ist, ist den Ausführungen des Landgerichts nicht zu entnehmen, ob seine Annahme zutrifft, dass von einer alkoholischen Beeinflussung von 2,48 ‰ zur Tatzeit auszugehen ist. Denn sie hat die Berechnungsgrundlagen hierfür nicht mitgeteilt. Möglicherweise folgt der Tatrichter dem Schöffengericht, das den Wert von 2,48 ‰ bei Berücksichtigung eines „geringsten Abbauwertes“ von 0,15 ‰ pro Stunde errechnet hat. Ein solcher Wert darf aber der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Blutprobe vorliegt, hätte vielmehr von einem Mindestabbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde ausgegangen werden müssen (zur vollständigen Berechnungsmethode: BGH, Urteil vom 9. November 1989 – 4 StR 542/89).

Goydke Laufhütte Salger Steindorf RiBGH Dr. Meyer-Goßner ist infolge Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

Salger
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