Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/81
Datum
09.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schwerer Körperverletzung verurteilt; die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen, dass der Angeklagte mit einem messerähnlichen Gegenstand Rückenmarksverletzungen mit dauernder Teillähmung verursacht hat. Die Prüfung zu verminderter Schuldfähigkeit (§ 21) und Milderung nach § 49 StGB sowie die Strafzumessung halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB reicht die Feststellung, dass der Täter vorsätzlich einen messerähnlichen Gegenstand gegen den Körper eines anderen führte und dadurch schwere gesundheitliche Folgen herbeiführte.

2

Bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann die Strafe nach § 49 StGB gemildert werden; diese Milderung kann günstiger sein als die Annahme eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 2 StGB, sodass Unklarheiten hierüber mangelnde Rechtsfehler sind, wenn der gemilderte Strafrahmen dem Angeklagten vorteilhafter ist.

3

Das Tatgericht darf bei der Strafzumessung persönliche Lebensumstände des Täters berücksichtigen, soweit sie für die Schuld- und Prognosebewertung sowie für die zu erwartenden Wirkungen der Strafe (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB) von Bedeutung sind; Umstände ohne sachlichen Zusammenhang zur Tatausführung dürfen nicht strafschärfend verwertet werden.

4

Der Bundesgerichtshof ist an die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Tatrichters gebunden; die Revision ist nur begründet, wenn rechtliche Fehler in der rechtlichen Würdigung oder in der Strafzumessung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 14. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 222/81 in der Strafsache gegen den Puger Alfred Günter de la ██, geboren am █ in ███, zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Dachau, wegen schwerer Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Rus, Dr. Engelhardt, Goydke, als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt ██, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizobersekretär Wier in der Verhandlung, Justizangestellter ████ bei der Verkündung,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. November 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Nebenkläger in dieser Instanz erwachsenen Auslagen, zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise █████████ festgestellt, dass der Angeklagte sein Opfer Wilfried ██████ mit Verletzungsvorsatz einen messerähnlichen Gegenstand mit einer ca. 12,2 cm langen Klinge mit einer wuchtigen Bewegung in den Rücken gestoßen und dadurch Rückenmarksverletzungen des Opfers herbeigeführt hat, die eine dauernde Teillähmung bewirkten (UA 21, 44).

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, rechtfertigen die Verurteilung aus § 224 StGB.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Schwurgerichtskammer geht zunächst von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Sie prüft dann, ob wegen der von ihr angenommenen alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) die Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB besteht, und bejaht dies. Zutreffend kommt sie dadurch zu einem Strafrahmen, der von drei Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bis zu drei Jahren neun Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB) reicht. Erst nach Darlegung der Strafzumessungsgründe im engeren Sinne lehnt sie die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 2 StGB ab. Hierbei wird allerdings nicht deutlich, ob sich die Schwurgerichtskammer darüber klar war, dass die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten allein schon hätte Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles sein können. Diese Unklarheit stellt hier jedoch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler dar, da der nach §§ 21, 49 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger war als derjenige des § 224 Abs. 2 StGB. Die erhöhte Mindeststrafe von drei Monaten bei dem vom Tatrichter zugrunde gelegten Strafrahmen hatte auf die Strafhöhe von drei Jahren ersichtlich keinen Einfluss; denn das Schwurgericht hat die Tat zutreffend dem oberen Schuldbereich zugeordnet (UA 47).

b) Auch im Übrigen enthalten die Ausführungen zur Strafbemessung keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass eine strafschärfende Verwertung von Umständen, die zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, dann unzulässig ist, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 26. März 1981 – 4 StR 58/81). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Schwurgerichtskammer hat bei der Findung einer schuldangemessenen Strafe innerhalb des von ihr gewählten Strafrahmens unter anderem folgende Erwägungen angestellt (UA 46):

„Der bisher nicht als Gewalttäter vorbestrafte Angeklagte hat zwar in früheren Jahren vornehmlich aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeits- und Ausbildungsstellen aufgeben müssen; ohne ersichtlich gravierenden Anlass hat er es jedoch seit 1978 weitgehend vorgezogen, von den Einkünften seiner Ehefrau zu leben und den Plan, sich in einem grundsätzlich lukrativen Handwerksberuf wieder selbständig zu machen, nicht erkennbar verfolgt....“

Sie hat damit allgemein die Tatsachen kurz zusammengefasst, die ihrer Auffassung nach der Tat ihr Gepräge gegeben und die für die Bewertung der Person des Angeklagten von Bedeutung sind. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die angeführte Erwägung besagt auch nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, dass der Angeklagte nichts zum Familienunterhalt beitrage und dass der Tatrichter deshalb auch hätte in Rechnung stellen müssen, dass der Angeklagte als Hausmann tätig gewesen sei. Das Schwurgericht hat lediglich dargelegt, dass der Angeklagte weitgehend von den Einkünften seiner Ehefrau gelebt habe, seit er den Plan, sich auf einen neuen Handwerksberuf umschulen zu lassen, nicht mehr weiterverfolgt habe. Dafür, dass das Tatgericht dabei die gleich zu wertende Tätigkeit des Angeklagten im Haushalt übersehen und möglicherweise strafschärfend berücksichtigt habe, er habe auf Kosten seiner Frau gelebt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die weiteren Strafzumessungserwägungen lassen vielmehr eindeutig erkennen, dass das Gericht sich bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe bemüht hat, die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

RußHirxthalEngelhardt
SalgerGoydke

Zitiert (1)