Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung: Strafausspruch aufgehoben, Tatbestand bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 361/88
Datum
22.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht seine Lebensführung (Isolation/Integration) bei der Strafzumessung ohne Bezug zur Tat berücksichtigt hat. Das Verfahren wurde zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Vorleben des Täters nur zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf eine erhöhte oder verminderte Tatschuld zulässig sind.

2

Lebensführung und außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann strafmildernd oder -schärfend berücksichtigt werden, wenn eine Beziehung zur abgeurteilten Tat besteht.

3

Rechtsfehlerhafte Erwägungen in der Strafzumessung, deren Einfluss auf die Bemessung der Strafe nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

4

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit sind einschlägige höchstrichterliche Leitentscheidungen zu beachten und für die neue Entscheidung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 361/88

in der Strafsache gegen ███, geboren am █████ 1940 in ██████████████████ (Türkei), zur ████ in ██████████████████, wegen versuchten Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat dem Angeklagten, einem türkischen Staatsangehörigen, bei der Strafzumessung zwar die durch seine mangelnde Integration in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland bedingte Isolation zugutegehalten, meint aber, er sei für diese ungünstigen Umstände mitverantwortlich. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer unter anderem aus:

Zwar fiel es ihm angesichts seiner dürftigen intellektuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsstruktur schwer, die ungünstigen Rahmenbedingungen zu ändern; nach der Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte es indessen an zumutbaren, auch ihm möglichen Bemühungen fehlen lassen. Statt sich um Familie und Arbeit zu bemühen, hat er die reichlich zur Verfügung stehende Zeit zu einem erheblichen Teil in einem – nahezu täglich besuchten – türkischen Café verbracht (UA S. 22).

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter zwar auch das Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen. Dessen Verhalten vor der Tat kann strafschärfend aber nur berücksichtigt werden, wenn und soweit es Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (BGH NStZ 1984, 259). Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen daher nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 1981 – 2 StR 744/80 und Urteil vom 26. März 1981 – 4 StR 58/81; ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhaften Erwägungen Einfluss auf die Bemessung der Strafe hatten.

Der neu entscheidende Tatrichter wird für den Fall der Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die Entscheidungen BGHSt 16, 360, 364, BGH NStZ 1986, 114 und BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 2 hingewiesen.

HerdegenTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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