Revision teils stattgegeben – Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 610/82
- Datum
- 06.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten nur berücksichtigt werden, wenn ein erkennbarer Zusammenhang zur Tat besteht.
Dauernde Arbeitslosigkeit oder einer dem Angeklagten zurechenbare Arbeitsscheu dürfen nicht ohne konkreten Tatbezug strafschärfend verwertet werden.
Fehlerhafte Zumessungserwägungen, bei denen ein Einfluss auf die Anordnung nachfolgender Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht) nicht ausgeschlossen werden kann, führen zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
Bleibt die Sachrüge gegen den Schuldspruch unbegründet, kann dennoch der Rechtsfolgenausspruch wegen verfahrens- oder tatfremder Rechtsfehler aufgehoben werden, ohne den Schuldspruch zu beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 8. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bademeister Edmund Hans Joachim ██ aus █████, geboren am ██████ 1957 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Juni 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die Sachrüge muss jedoch der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.
Die Strafkammer wertet strafschärfend auch die „bisherige Lebensführung“ des Angeklagten und „seine nach Meinung der Kammer in erster Linie selbstverschuldete, aus der ihm eigenen Arbeitsscheu erwachsene, seit Jahren nunmehr andauernde Arbeitslosigkeit“ (UA S. 28). Das ist rechtsfehlerhaft.
Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschluss vom 30. Januar 1981 – 2 StR 744/80 und Urteil vom 26. März 1981 – 4 StR 58/81). Hier ist aber ein Zusammenhang zwischen der von der Strafkammer beanstandeten Lebensführung des Angeklagten und seiner Tat nicht zu erkennen, zumal der Angeklagte zur Tatzeit gerade nicht ohne Arbeit war (UA S. 7).
Da nicht auszuschließen ist, dass die fehlerhaften Zumessungserwägungen auch die Anordnung der Führungsaufsicht beeinflusst haben, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
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