Totschlag: zwei rechtlich selbständige Taten bei getrennten Willensentschlüssen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 551/83
- Datum
- 24.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Willensbetätigungen, die jeweils verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, können nicht allein durch zeitliche Abfolge, einheitlichen Tatplan oder Gesamtvorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden werden.
Beruhen Tötungen mehrerer Personen auf getrennten Willensentschlüssen, liegen mehrere selbständige Taten im Rechtssinne vor.
Hält der Tatrichter eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) für möglich, darf er diesen Umstand bei der Strafzumessung nicht ohne tragfähige Prüfung der konkreten Vermeidbarkeit des affektiven Zustands unberücksichtigt lassen.
Die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags darf nicht darauf gestützt werden, dass die Tat Mordmerkmalen „nahekomme“, wenn der Mordtatbestand subjektiv nicht erfüllt ist und keine sonstigen unrechts- und schuldsteigernden Umstände hinreichend festgestellt sind.
Bei der Bewertung eines heimtückischen Vorgehens ist zu berücksichtigen, dass Arglosigkeit des Opfers im Zeitpunkt des Tatentschlusses voraussetzt, dass es zu diesem Zeitpunkt die Gefahr eines Angriffs nicht erkannt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 11. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ Wilfried, geboren am ███████ 1950 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Rus, Dr. Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. März 1983 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Totschlags in zwei Fällen und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Der in einem Bordell in Hannover beschäftigte Angeklagte lernte Anfang 1982 die Prostituierte Karin Boß, geborene ██, kennen. Er fühlte sich zu ihr in besonderer Weise hingezogen; auch sie wandte sich ihm zu. Aus Furcht vor ihrem Ehemann und Zuhälter, der eine „Ablösesumme“ von ca. 30.000,– DM forderte, erwarb der Angeklagte eine Pistole und floh danach zusammen mit der Frau nach Göttingen, wo beide Aufnahme in der Wohnung der Eltern Weg fanden. Diese ließen den Angeklagten jedoch deutlich spüren, dass er ihnen unsympathisch sei.
Am 30. Juli 1982 nahmen der Angeklagte und Karin Boß an einem Grillabend teil. Als Karin Boß ihm Zärtlichkeiten verweigerte, wurde er drögerlich. Nach dem Ende des Festes trennte er sich von ihr und den Eltern, da er spürte, dass in ihm eine sich steigernde aggressive Stimmung vorhanden war. „Weil er wusste, dass er nach Alkoholgenuss zu aggressiven Entladungen neigte, wollte er, wie schon so oft zuvor, nicht mit in die Wohnung gehen“ (UA 11). Stattdessen rief er im Verlauf der nächsten ein bis zwei Stunden immer wieder an und forderte Karin Boß auf, sofort zu ihm zu kommen, was diese ablehnte. Zwischendurch fuhr er mehrfach mit quietschenden Reifen und hupend am Haus vorbei. Bei einem der letzten Anrufe drohte der Angeklagte, er habe noch sechs Schuss; zuerst werde er Karins Hund erschießen und vor ihre Tür legen, dann werde er auf ihre Eltern feuern. Als der Vater, Willi Weg, ihn schließlich aufforderte, am nächsten Tag seine Sachen zu holen, begab er sich zu einem Vereinshaus und trank dort mit anwesenden Bekannten Alkohol. Er wirkte niedergeschlagen und erklärte auf entsprechende Frage, er sei vor die Tür gesetzt worden. Am nächsten Tag wolle er mit Karin sprechen; wenn sie nicht zurückkomme, habe alles keinen Sinn mehr, er werde sie dann umbringen.
Am nächsten Morgen rief der Angeklagte Karin Boß an. Diese kam mit ihrem Vater zu seinem Pkw, brachte aber seine Habe mit. Während einer Aussprache machte sie ihm den Vorschlag, sich für eine Woche zu trennen. Da der Vater ungeduldig wurde, wurden die Sachen des Angeklagten umgeladen; dazu hatte Willi Weg neben dem Fahrzeug des Angeklagten angehalten. Als beide schon abfahrbereit hinter den Lenkrädern ihrer Wagen saßen, brachte Karin Boß noch eine Tasche. Auf erneute Bitte des Angeklagten, mit ihm zu kommen, beugte sie sich zu ihm. Darauf wurde ihr Vater sehr laut und forderte sie auf, zu kommen und den „Blödmann“ – gemeint war der Angeklagte – gehen zu lassen.
Der Angeklagte „hatte sich schon über das Verhalten des Willi Weg geärgert und dessen Auftreten als störend empfunden, als er sich zuvor beim Auf- und Abgehen mit Karin Boß unterhalten hatte. In diesem Augenblick nun aber, als sich Karin Boß zu ihm hinunterbeugte, glaubte er, fast an seinem Ziel zu sein, seine über alles geliebte Karin Boß zum Mitgehen bewegen zu können. Das laute Schreien von Willi Weg und insbesondere der Inhalt dessen Aufforderung an seine Tochter, sie solle endlich kommen und den Blödmann stehen lassen, machten in den Augen des Angeklagten seine kurz vor dem Ziel stehenden Bemühungen zunichte. Der Angeklagte geriet deshalb in äußerste Erregung. Er fasste in einer überschäumenden Gemütserregung spontan den Entschluss, Willi Weg als trennendes Hindernis zwischen sich und Karin Boß zu vernichten“ (UA 19). Er holte unter dem Fahrersitz seinen Revolver hervor und schoss sofort durch die Scheibe seines Wagens auf den anderen, der in den Oberarm getroffen wurde. Karin Boß lief schreiend weg. Der Angeklagte stieg nun aus. Er glaubte, durch den Schuss auf den Vater alles verdorben und Karin Boß für immer verloren zu haben. Er richtete seinen Vernichtungswillen in diesem Augenblick gegen sie. „Sein in der Nacht gedrohter Gedanke, er wolle Karin Boß umbringen, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme, verwandelte sich in ihm zum festen Entschluss. Aus einer Entfernung von ca. 3,20 m schoss er auf sie und traf sie in ihre linke Schulter“ (UA 20). Während die Frau schreiend weiterlief, wandte sich der Angeklagte erneut ihrem Vater zu. Er schoss auf ihn durch die hintere Seitenscheibe, ohne zu treffen. Dieser verließ nunmehr seinen Wagen, fiel aber zu Boden. Der Angeklagte ging um das Fahrzeug herum, trat nahe an den am Boden liegenden Willi Weg heran und schoss ihm aus einer Entfernung von 60 cm eine Kugel in den Kopf. Der Schuss war tödlich. Danach rannte der Angeklagte hinter Karin Boß her. Im Laufen schoss er, die Waffe in beiden Händen haltend, auf sie; doch traf keiner der weiteren Schüsse. Nach etwa 110 m brach Karin Boß in einem Hauseingang zusammen. Als der Angeklagte sie erreichte, flehte sie um ihr Leben. Der Angeklagte antwortete nicht, sondern hielt die Waffe weiter auf sie gerichtet. Er drückte schließlich ab. Es löste sich jedoch kein Schuss, weil der Revolver leergeschossen war. Karin Boß verstarb im Krankenhaus an einem Verblutungsschock.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Ferner hat es ihn der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und, ohne insoweit auf eine Strafe zu erkennen, eine Maßregel nach § 69 StGB verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.
II.
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Die Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten ohne Grund während der Vernehmung der Zeugin Weg aus dem Sitzungszimmer entfernt, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision die die Entfernung anordnende Entscheidung des Landgerichts und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge nicht mitteilt. Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt, ist infolge der Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos; sie wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet.
2. Dagegen hält die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die Tötung der Karin ███ und ihres Vaters nur eine Handlung im Rechtssinne begangen, der Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte schoss zunächst auf Willi Weg. Erst als er sah, welche Folgen der Schuss für seine Beziehung zu Karin Boß haben würde, richtete er seinen Vernichtungswillen gegen sie. Die Tötung der beiden Menschen beruhte daher auf getrennten Willensbetätigungen. Mehrere Willensbetätigungen, die jeweils andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden. Sie lassen sich unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden (BGHSt 2, 246, 247; 16, 397, 398; BGH NJW 1977, 2321 m. Anm. Maiwald NJW 1978, 300, 302; BGH StrafV 1981, 396; Urteile vom 1. Juni 1976 – 5 StR 237/76; vom 10. Februar 1977 – 4 StR 623/76; vom 17. März 1977 – 4 StR 665/76; vom 25. Juli 1978 – 5 StR 331/78). Der Angeklagte hat daher zwei Verbrechen des Totschlags begangen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Verteidiger hat die Änderung in der Hauptverhandlung selbst beantragt. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr ist rechtsfehlerfrei.
3. Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben.
a) Bereits die Änderung des Schuldspruchs nötigt das Landgericht, die Strafe auf der Grundlage zweier selbständiger Taten neu zu bemessen. Der Senat vermag diese Bemessung und ihr Ergebnis nicht vorwegzunehmen.
b) Darüber hinaus leidet die bisherige Strafzumessung des Landgerichts unter Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang nötigen.
Das sachverständig beratene Landgericht kann nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert war. Dazu führt es aus, der Angeklagte leide zwar nicht an einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (UA 48). Während der Tat könne aber ein affektiver Ausnahmezustand vorgelegen haben, der durch die bestehende Konfliktlage, die Persönlichkeitsstruktur und eine alkoholbedingte Enthemmung – die Blutalkoholkonzentration betrug 1,43 – 1,69 ‰ (UA 35) – noch begünstigt wurde (UA 44, 49). Zu einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 StGB bestehe jedoch kein Anlass. Dem Angeklagten sei seine Neigung, auf als kränkend empfundene Ereignisse mit aggressiven Ausbrüchen zu reagieren, bekannt gewesen (UA 51). Die Idee, Willi Weg und Karin Boß zu töten, sei für ihn nicht überraschend gekommen (UA 53), sondern latent vorhanden und weitgehend vorbedacht (UA 62) gewesen. Er habe daher Grund gehabt, dafür Sorge zu tragen, dass er nicht in die Nähe der Waffe gelangte (UA 52).
Dagegen sei die Tat auch unter Berücksichtigung der bestehenden Konfliktlage und der Persönlichkeitsstruktur sowie der alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten (UA 62) als besonders schwerer Fall des Totschlags zu werten. Die Tat komme einem Mord sehr nahe; es bestünden lediglich Zweifel, ob der Angeklagte die bei den Opfern gegebene Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt habe (UA 54). Jedoch habe der Angeklagte zwei Menschen getötet und durch die Art der Tatausführung sowie die zugrunde liegenden Beweggründe einen unbedingten und unnachgiebigen Vernichtungswillen gezeigt, der die Tat als besonders verwerflich erscheinen lasse.
aa) Das Landgericht hat die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für unbeachtlich gehalten und gänzlich aus seinen Erwägungen zur Strafe ausgeschieden. Seine Begründung dafür ist jedoch nicht tragfähig.
Richtig ist zwar, dass der Angeklagte alle Kraft aufbieten musste, um den Tötungsgedanken zu widerstehen, die er – wie rechtsfehlerfrei festgestellt ist – seit dem Abend vor der Tat hegte. Dass er dies nicht tat, begründet aber zunächst nur den Vorwurf, überhaupt vorsätzlich getötet zu haben. Ob den Angeklagten bei der Tat beherrschende Affekt seine Schuld milderte, musste dagegen aus der Situation heraus beurteilt werden, die zur Entstehung des Affekts geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1975 – 1 StR 633/75, bei Holtz MDR 1976, 633). Allein unter diesem Blickwinkel durfte das Landgericht daher prüfen, ob es die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten unberücksichtigt lassen wollte. Dabei hatte es zu untersuchen, ob der Angeklagte den seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affektzustand vermeiden konnte. Konnte er ihn vermeiden, war der Tatrichter zu einer Strafmilderung nicht genötigt (Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl., § 20 Rdn. 10, § 21 Rdn. 6; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts 3. Aufl., S. 359; Leipziger Kommentar 10. Aufl., § 212 Rdn. 27; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl., § 20 Rdn. 15, § 21 Rdn. 20; vgl. auch BVerfGE 50, 5, 42). Bei dieser Prüfung hatte das Landgericht zu beachten, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vor dem eigentlichen Tatgeschehen nicht eingeschränkt war, dass er um seine Neigung, auf Kränkungen durch aggressive Entladungen zu reagieren, wusste und gelernt hatte, sich zu beherrschen. Es fehlen jedoch Erwägungen darüber, ob der Angeklagte die Entstehung des Affekts auch in der konkreten Tatsituation vermeiden konnte. Diese war durch eine besondere Zuspitzung im Verhältnis des Angeklagten zu Karin Boß und durch ein ungeduldiges, kränkendes Verhalten ihres Vaters gekennzeichnet. Dass der Angeklagte unter diesen Umständen und im Hinblick auf seine körperliche und seelische Verfassung zur gebotenen Selbstbeherrschung imstande war, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. Zu Unrecht hat das Landgericht diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Zusammenhang keine Beachtung geschenkt.
bb) Dass der Täter eines Totschlags zurechenbar die höheren Mordmerkmale verwirklicht, darf zwar straferschwerend berücksichtigt werden. Unzulässig ist es aber, einen besonders schweren Fall des Totschlags anzunehmen, obwohl der Mordtatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist und keine sonstigen unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen (vgl. BVerfG JR 1979, 28 m. Anm. Bruns; BGH NStZ 1981, 258, 259). Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Taten des Angeklagten heimtückischer Tötung nahekommen, sind widersprüchlich und unklar, sodass sie seine Wertung nicht rechtfertigen. So ist angesichts einer Reihe von Formulierungen im Urteil die Behauptung der Revision nicht von der Hand zu weisen, dass das Landgericht die Nähe zur Heimtücke mit der Stärke eines dahingehenden Verdachts gleichgesetzt habe. Darüber hinaus lässt das Landgericht nicht klar erkennen, worin es die höheren Merkmale des § 211 StGB erblickt; offenbar nimmt es (objektiv) heimtückisches Vorgehen gegenüber Karin Boß an. Diese war jedoch, als der Angeklagte den Tatentschluss fasste, nicht mehr arglos. Vielmehr hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits auf ihren Vater geschossen, und sie lief deshalb schreiend davon. Die Strafe muss daher auch aus diesen Gründen neu bemessen werden.
III.
In der neuen Hauptverhandlung ist der Tatrichter nicht gehindert, wiederum auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Er wird in einem solchen Fall aber das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben. Die versehentlich unterlassene Verhängung einer Strafe wegen des Verkehrsdelikts kann der Tatrichter nachholen, ohne gegen dieses Verbot zu verstoßen (BGHSt 30, 93, 97). Insoweit wäre das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil des Senats vom 22. September 1983 – 4 StR 415/83 zu beachten.
| Ruß | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Jahnke |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 623/76 · 10.02.1977Revision verworfen: Verurteilung wegen zweifachen versuchten Totschlags bestätigt
- BGH · 1 StR 633/75 · 18.11.1975BGH: Strafmilderung bei § 21 StGB darf nicht auf eheliches „Versagen“ gestützt werden
- BGH · 4 StR 415/83 · 22.09.1983BGH: Aufnahme zeitiger Freiheitsstrafe in Urteilsformel bei Zusammentreffen mit lebenslanger Freiheitsstrafe
- BGH · 5 StR 237/76 · 01.06.1976BGH: Mehrfachtötungen können mehrere Taten sein – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen