Treffer
BGH Beschluss

Revision: Festsetzung nachträglicher Einzelstrafen bei fahrlässiger Gefährdung und unerlaubtem Entfernen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 479/86
Datum
16.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Streitpunkt war, ob für die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs eine Einzelstrafe festgesetzt werden kann, nachdem das Schöffengericht diese wegen irrtümlicher Annahme von Tateinheit nicht bestimmt hatte. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass für die fahrlässige Gefährdung die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird und eine andere Einzelstrafe entsprechend gekürzt wird; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt es an der Festsetzung einer Rechtsfolge für eine Tat, liegt keine abschließende richterliche Entscheidung vor; eine nachträgliche Verhängung einer Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ist daher nicht durch das Verschlechterungsverbot ausgeschlossen.

2

Bei nachträglicher Festsetzung von Einzelstrafen ist darauf zu achten, dass die Summe der neu festgesetzten Einzelstrafen die zuvor hierfür insgesamt verhängte Freiheitsstrafe nicht überschreitet.

3

Bei der Festsetzung von Einzelstrafen sind die gesetzlichen Strafrahmen einschließlich etwaiger Mindestfreiheitsstrafen zu beachten; bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ist die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat maßgeblich.

4

Ist die Erstinstanz von einer unzutreffenden Tateinheitsbeurteilung ausgegangen, kann der Revisionssenat die Strafzumessung korrigieren und fehlende Einzelstrafen nachträglich festsetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 24. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 479/86 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ██ ██ 1961 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. März 1986 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Fall II 2 b der Urteilsgründe) zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II der Urteilsgründe) zur Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat außer der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten nur in den Fällen II (fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs: ein Jahr Freiheitsstrafe), II 2 b (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr: fünf Monate Freiheitsstrafe) und II 2 (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr: drei Monate Freiheitsstrafe) Einzelstrafen festgesetzt, nicht jedoch im Fall II 2 c (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs).

Es hat sich hieran durch § 331 StPO gehindert gesehen. Da das Schöffengericht für diesen Fall aber – wegen unrichtiger Annahme von Tateinheit zwischen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs – keine Einzelstrafe festgesetzt hatte, verstößt die – notwendige (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 53 StGB Rdn. 10) – Verhängung einer Einzelstrafe nicht gegen das Verschlechterungsverbot; fehlt es an der Festsetzung einer Rechtsfolge, liegt nämlich eine richterliche Entscheidung, deren Anderung zum Nachteil des Angeklagten möglich wäre, überhaupt nicht vor (BGHSt 30, 93, 97 m. Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1983 – 4 StR 551/83 – und vom 22. Mai 1984 – 1 StR 255/84). Das Verschlechterungsverbot ist nur insofern zu beachten, als die Summe der beiden für die Fälle II und II 2 c festzusetzenden Einzelstrafen die bisher dafür insgesamt verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht überschreiten darf.

Der Senat setzt für die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat fest und verkürzt dementsprechend die im Fall II 2 b verhängte Strafe um einen Monat auf vier Monate Freiheitsstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 25. August 1986 wird Bezug genommen.

LaufhütteKnoblichMeyer-Goßner
HürxthalGoydke
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