BGH: Aufnahme zeitiger Freiheitsstrafe in Urteilsformel bei Zusammentreffen mit lebenslanger Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 415/83
- Datum
- 22.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 260 StPO verpflichtet zur Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und der verhängten Rechtsfolgen im Tenor; nur solche Rechtsfolgen bleiben aus dem Tenor ausgenommen, die neben anderen nicht vollstreckt werden können.
Seit Inkrafttreten des § 57a StGB sind bei Zusammentreffen lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel aufzunehmen.
§ 57a StGB gewährt dem wegen lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung, wodurch eine zusätzlich verhängte zeitige Freiheitsstrafe vollstreckungsrechtlich Bedeutung erlangen kann.
Offen gelassene Regelungsfragen des Gesetzgebers (etwa Reihenfolge und Dauer der Vollstreckung) sind durch die gerichtliche Praxis zu klären; diese Fragen waren im vorliegenden Entscheidungsfall nicht zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 18. März 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Walter [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1957, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin Hofmann in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer tatmehrheitlich begangener Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe hat es auch in der Urteilsformel aufgeführt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II. Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe in der Urteilsformel neben der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht auch die dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe aufführen dürfen, ist unzutreffend. Seit Inkrafttreten des § 57a StGB am 1. Mai 1982 (vgl. Art. 1 Nr. 3 und Art. 9 des 20. StrÄndG vom 8. Dezember 1981 – BGBl. I S. 1329) müssen beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel aufgenommen werden.
1. Den notwendigen Inhalt der Urteilsformel regelt § 260 StPO. Danach sind in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat und die verhängten Rechtsfolgen anzugeben (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Nur Rechtsfolgen, die neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden können, erscheinen nicht hier; sie sind in den Urteilsgründen aufzuführen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). Die lebenslange Freiheitsstrafe schloss bisher von Rechts wegen und auch tatsächlich die Vollstreckung einer weiteren – zeitigen – Freiheitsstrafe aus. Der mögliche Fall einer Begnadigung blieb insoweit außer Betracht. Daher war gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO eine neben lebenslanger verwirkte zeitige Freiheitsstrafe allein in den Urteilsgründen aufzuführen.
Seit dem Inkrafttreten des § 57a StGB erfasst § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO diesen Fall des Zusammentreffens verschiedener Freiheitsstrafen nicht mehr. Nach § 57a StGB hat der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr einen Rechtsanspruch auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung. Das bedeutet, dass die lebenslange Freiheitsstrafe keine Rechtsfolge mehr ist, die ihrer Natur nach die Vollstreckung einer in denselben Urteil verhängten zeitigen Freiheitsstrafe ausschließt. Vielmehr kann die zeitige Freiheitsstrafe – die in der absoluten Strafe rechtlich nicht aufgegangen und daher selbständig ist – für die Vollstreckung Bedeutung erlangen. Das nötigt dazu, sie entsprechend den allgemeinen Regeln über den notwendigen Inhalt der Urteilsformel in den Tenor aufzunehmen (ebenso v. Bubnoff JR 1982, 441, 444; Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl., § 57a Rdn. 8; Groß ZRP 1979, 133, 135; Horn JR 1983, 382; Lackner StGB 15. Aufl., § 57a Anm. 3; a. A. Böhm NJW 1982, 135).
2. Durch diese Entscheidung, die im Ergebnis mit dem gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1983 (1 StR 107/83) übereinstimmt, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. aber Böhm NJW 1982, 135, 141). Auf den gesetzgeberischen Willen kann bei der Lösung der durch das 20. StrÄndG entstandenen Probleme, die beim Zusammentreffen von lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe entstehen, nicht zurückgegriffen werden. Denn der Bundestag ist den mit der Einführung des § 57a StGB vom Bundesrat als notwendig erkannten Folgeregelungen bewusst ausgewichen und hat diese Aufgabe der gerichtlichen Praxis überlassen (vgl. BT-Drucks. 8/3218 S. 12 und 16). Der Senat hatte jedoch die durch die konkrete Fallgestaltung gezogenen Grenzen zu beachten: Nicht zu entscheiden waren die vom Gesetzgeber ebenfalls offengelassenen Fragen der Reihenfolge der Vollstreckung und der Dauer der Vollstreckung der zusätzlich verhängten zeitigen Freiheitsstrafe.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Hürxthal | Jähnke |