Mord an ungeborenem Kind: Geburtsbeginn mit Einsetzen der Eröffnungswehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 665/83
- Datum
- 07.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, ob ein Augenschein durch Ortsbesichtigung oder durch Abbildungen/Skizzen zu erheben ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Ermessensfehler liegt nur vor, wenn sich zusätzliche Erkenntnisse durch die Ortsbesichtigung aufdrängen.
Skizzen und Lichtbilder können als Augenscheinbeweismittel verwertet werden; § 249 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen.
Ein Glaubwürdigkeitsgutachten über einen erwachsenen Zeugen ist regelmäßig entbehrlich, weil die Bewertung von Aussage und Glaubwürdigkeit grundsätzlich zur richterlichen Kernaufgabe gehört; Ausnahmen bedürfen besonderer Umstände.
Der strafrechtlich maßgebliche Beginn der Geburt liegt bei regelhaftem Geburtsverlauf bereits im Einsetzen der Eröffnungswehen; eine Tötung in diesem Stadium ist keine Abtreibung, sondern Tötung eines „Kindes“.
Wer nicht erkennt und auch nicht damit rechnet, dass Eröffnungswehen bereits eingesetzt haben, unterliegt hinsichtlich des Tatobjekts einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 9. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █ wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1983 in der Sitzung vom 7. Dezember 1983, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. C——— aus Stuttgart und Rechtsanwalt ████ aus München als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. März 1983 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin abgeändert, dass der Angeklagte zweimal zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen, davon zwei tateinheitlich begangen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
a) Die Beanstandung, das Landgericht habe den Antrag, die Stelle am Karerntunnel, an der Christine ███ abgestürzt ist, in Augenschein zu nehmen, zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch.
Das Landgericht hat die Ablehnung dieses Antrages damit begründet, „die Ausweiche vor dem Karerntunnel an der B 2 zwischen Imst und der Einfahrt ins Ötztal, die Befestigungsmauer und der Steilhang, der von der Mauer zum Inntal hinabfällt“, seien „bereits ausreichend bekannt durch die Beschreibung der Zeugen █████████, ████, YON, ████ und des Sachverständigen Prof. Dr. ROT, durch die Skizze und den Querschnitt des Geländes, die der Zeuge ███████ angefertigt hat, sowie durch die Fotoserien der österreichischen Polizei aus dem Jahre 1963 und 1982 und der deutschen Kriminalpolizei aus dem Jahre 1981“.
Daher verspreche, zumal sich Pflanzenbewuchs des Steilhangs und die Höhenverhältnisse zwischen Straße und Stützmauer seit 1963 verändert hätten, ein Augenschein keine zusätzlichen Erkenntnisse.
Die dagegen erhobenen Einwände der Revision erweisen sich als unbegründet. Ob ein Augenschein durch die Besichtigung der Örtlichkeit selbst oder durch die Besichtigung von Ablichtungen oder Fotografien vorzunehmen ist, obliegt zunächst der Beurteilung des Tatrichters. Ein Ermessensfehlgebrauch und damit eine Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO kann hier nur dann angenommen werden, wenn es sich aufdrängt, dass eine Besichtigung der Örtlichkeit selbst zu Ergebnissen führen würde, die über das hinausgehen, was aus Modellen, Skizzen oder Fotografien zu entnehmen ist (BGH NStZ 1981, 310).
Insoweit trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, welche zusätzlichen Erkenntnisse die Besichtigung der Absturzstelle selbst ergeben hätte. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beanstandung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO keinen Erfolg haben kann. Im Übrigen wäre es dem erkennenden Gericht nicht ohne Weiteres möglich gewesen, einen Augenschein im Ausland einzunehmen.
b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, das Landgericht habe den Beweisantrag nicht erschöpfend beschieden, weil es nicht auf die Beweisbehauptung eingegangen sei, dass es „in näherer Umgebung der Unfallstelle weitaus günstigere Möglichkeiten“ gebe, ein geplantes Verbrechen zu verwirklichen, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Da die vom Angeklagten für seine Tat gewählte Stelle ersichtlich für deren Ausführung geeignet war, bestand für das Landgericht kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob es in der näheren Umgebung günstigere Stellen für die Tat geben würde. Im Übrigen hätte auch durch einen Augenschein nicht geklärt werden können, welche Erwägungen insgesamt bei der Tatortwahl eine Rolle spielten.
c) Fehl geht schließlich der Einwand, die Verwertung von Skizzen und Lichtbildern verletze § 249 Satz 2 StPO. Skizzen und Lichtbilder können durch Augenscheinbeweis verwertet werden (Herdegen in KK, § 244 Rdn. 16; vgl. BGHSt 18, 93).
51, 2, a) Die Ablehnung der █████████ eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Zeugin █████ ist nicht zu beanstanden.
Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung (BGHSt 3, 52, 53; 8, 62, 63; 23, 130; 21, 1636; BGH NJW 1961, 12).
Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter die nötige Sachkunde nur in ganz außergewöhnlichen Fällen nicht selbst zutrauen (BGHSt 8, 131).
Solche Umstände hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Wenn die Revision demgegenüber darauf abhebt, die Zeugin habe bei ihren Vernehmungen im Jahre 1963 einerseits und in den Jahren 1981/82 andererseits in entscheidenden Punkten sich widersprechende Angaben gemacht, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Die Erwägungen, mit denen sich das Landgericht in eingehender Beweiswürdigung mit den Aussagen der Zeugin ██████ auseinandergesetzt hat (UA S. 72–78), machen deutlich, dass es in der Lage war, Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin, die psychische Besonderheiten nicht aufwies, zu beurteilen.
b) Vergeblich rügt der Beschwerdeführer auch die Ablehnung des Antrages auf nochmalige Vernehmung des Kriminalhauptkommissars █████. Das Landgericht hat die Ablehnung dieses Antrages damit begründet, dass die insoweit behauptete Beweistatsache bereits auf Grund der früheren Vernehmung des Zeugen feststehe (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Die Revision legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.
Sofern die Rüge auch die Ablehnung einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen Dr. ███ betreffen sollte, fehlt es an der Mitteilung der Begründung, mit der das Landgericht diesen Antrag abgelehnt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
c) Auch die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Sch████████ ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Über die Erheblichkeit einer Hilfstatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat der Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, wenn die erwartete Schlussfolgerung nicht zwingend ist (BGH GA 1964, 77; NStZ 1981, 309). Die demgemäß getroffene Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die weiter in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Josef ███ beschränkt, ist unzutreffend; der Ablehnungsbeschluss bezieht sich ausdrücklich auf beide Zeugen.
3. Auf die Rüge, im Falle Christine ██████ verstoße die Beweiswürdigung gegen § 261 StPO, ist im Rahmen der Sachrüge einzugehen.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Beanstandung, bei der Würdigung der Bekundungen des Zeugen ███ sei § 261 StPO verletzt worden.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Ablehnung des Beweisantrags auf nochmalige Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. BC und Prof. Dr. █████ zu ihre Sachkunde betreffenden Beweisfragen. Die Beanstandung dringt nicht durch.
Die Behauptung, das Landgericht habe den Beweisantrag nur teilweise beschieden, trifft nicht zu. Das Landgericht hat vielmehr den Antrag auf nochmalige Anhörung der Sachverständigen „zu ihrer Sachkunde auf rechtsmedizinischen Teilgebieten“ zurückgewiesen; damit betrifft die Entscheidung die Kenntnisse der Sachverständigen auf forensisch-pathologischem und forensisch-histologischem Gebiet ebenso wie die Frage, ob Prof. Dr. ███ die seinen Befunden zugrundeliegenden Versuche selbst durchgeführt hat. Es kann daher offenbleiben, ob der Antrag, der nach der Beurteilung des Landgerichts bereits beantwortete Beweisfragen wiederholte, überhaupt einer förmlichen Bescheidung nach § 244 Abs. 3, 4 StPO bedurfte (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 53).
Soweit in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird, erscheint schon zweifelhaft, ob die Rüge in zulässiger Form erhoben worden ist, denn es fehlt die Mitteilung einer bestimmten Beweistatsache, die ein anderer Sachverständiger hätte bekunden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls übersieht die Revision, dass das Landgericht zur Frage der Auskühlungszeit der Leiche der Irmgard ███ ergänzend den Thermodynamiker Prof. Dr. St██ gehört und sich seinen Ausführungen weitgehend angeschlossen hat (UA S. 106–112).
5. Die schließlich erhobene Rüge, das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Feststellung des Todeszeitpunktes der Irmgard ███ § 261 StPO verletzt, ist im Rahmen der Sachrüge zu erörtern.
II. Sachrüge:
1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erweisen sich als unbegründet.
a) Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, das Landgericht habe im Falle der Tötung der Christine ████ und ihres Kindes die Möglichkeit eines Selbstmordes mit Erwägungen ausgeschlossen, aus denen sich ergebe, dass es letzte Zweifel an der Richtigkeit seiner tatsächlichen Feststellungen nicht überwunden habe. Das trifft jedoch nicht zu. Bei seinen den Schuldspruch tragenden Erwägungen geht das Schwurgericht von feststehenden Tatsachen aus. Der aus diesen Beweisanzeichen gezogene Schluss, der Angeklagte habe seine Frau getötet, Selbstmord scheide aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es genügt, dass dieser Schluss möglich ist (BGHSt 25, 365, 367; 26, 56, 63).
Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Darlegungen, wonach bestimmte tatsächliche Abläufe als unwahrscheinlich, sehr unwahrscheinlich oder fraglich bezeichnet werden (UA S. 63–69), betreffen die Selbstmordhypothese; das Landgericht legt dar, dass sich dafür keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben.
Im Ergebnis das gleiche gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das Landgericht habe sich bei der Ermittlung des Todeszeitpunkts der Irmgard ██████ mit Wahrscheinlichkeiten zufriedengegeben. Ein sicherer Todeszeitpunkt war nicht feststellbar; das schloss jedoch nicht aus, dass das Landgericht seine Annahme, ein Todeszeitpunkt um 22.15 Uhr sei unwahrscheinlich (UA S. 111), bei seiner Beweisführung verwertete.
b) Der Vorwurf, das Landgericht habe verkannt, dass der Aussage des Zeugen █████ keinerlei Beweiswert zukomme, geht fehl. Das Landgericht hat nicht den Versuch, den ███ mit seiner Tochter unternommen hatte, zu seiner Überzeugungsbildung herangezogen, sondern das sich der Darstellung dieses Versuches anschließende Verhalten des Angeklagten gewürdigt, der Fragen, denen er sich im Anschluss an die Aussage des Zeugen ███ gegenübersah, durch die Verweigerung weiterer Angaben ausgewichen ist (UA S. 126). Das war zulässig (vgl. BGHSt 20, 298, 300).
c) Der Beschwerdeführer sieht ferner einen Verstoß gegen den Zweifelssatz darin, dass das Landgericht in der Frage der Ablesung des Leichenthermometers der Aussage des Polizeibeamten ██████ und nicht der insoweit abweichenden Bekundung des Polizeibeamten ██████ gefolgt ist. Davon kann jedoch keine Rede sein, denn das Landgericht stellt fest, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme habe es sich davon überzeugt, „dass Kurt ██████ das Thermometer während des gesamten Messvorgangs unverändert hat stecken lassen“ (UA S. 101).
Auch sonst sind insoweit Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht zu erkennen.
d) Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht habe, weil es bei der Beurteilung der an den Fingern der Leiche der Irmgard ███████ festgestellten Waschhaut dem Sachverständigen Prof. Dr. ROT nicht gefolgt sei, sich eine Sachkunde zugetraut, die es nicht gehabt habe; es wäre daher auch geboten gewesen, neben dem weiteren Sachverständigen Prof. Dr. BC einen dritten Gutachter zu hören. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht ist dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ROT nicht gefolgt, weil dieses von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, „nämlich, dass die Finger der Leiche, nachdem diese aus dem Wasser gezogen war, weiterhin 15 bis 20 Minuten im feuchten Milieu gewesen seien“ (UA S. 113).
Dagegen können rechtliche Einwände nicht erhoben werden.
Im Übrigen übersieht die Revision, dass neben Prof. Dr. ███ der Sachverständige Prof. Dr. WEL Ausführungen zur Waschhaut gemacht hat (UA S. 114).
e) Die vielfach erhobene Behauptung, das Schwurgericht habe bei der Würdigung der Beweisergebnisse seine Sachkunde überschätzt, trifft auch sonst nicht zu. Es ist Aufgabe des Tatrichters, sich – erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – auch zu ihm fremden Fachfragen selbst ein Urteil zu bilden (BGHSt 8, 113, 118); das gilt auch in schwierigen Fragen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 – 1 StR 514/77).
Hier sind zu zahlreichen medizinischen und naturwissenschaftlichen Fragen Sachverständige gehört worden.
f) Auch sonst lässt die Beweiswürdigung Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat die für und gegen die Schuld des Angeklagten sprechenden Beweistatsachen erschöpfend gewürdigt. Die angeführten Beweisanzeichen tragen die daraus gezogenen Schlüsse. Sie können durch die von der Verteidigung vorgelegte gutachtliche Äußerung nicht in Frage gestellt werden. Die von ihr beantragte Beweiserhebung kam in der Revisionsinstanz nicht in Betracht.
2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht bedarf nur insoweit besonderer Erörterung, als die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Mordes an dem noch ungeborenen Kind der Christine █████ verurteilt hat.
Bei der insoweit entscheidenden Frage des Beginns des menschlichen Lebens ist von § 217 Abs. 1 StGB auszugehen. In dieser Vorschrift wird die Tötung des unehelichen Kindes durch die Mutter „in oder gleich nach der Geburt“ unter Strafdrohung gestellt. Das Gesetz wertet mithin auch die vorsätzliche Tötung während des Geburtsvorgangs nicht mehr als Schwangerschaftsabbruch, sondern als Tötung; demgemäß wird das Tatobjekt nicht als „Leibesfrucht“, sondern als „Kind“ bezeichnet. Wenn aber das Gesetz in dieser Regelung bereits den Zeitraum in der Geburt einbezieht, so liegt die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens notwendig beim Beginn der Geburt (BGHSt 5, 10; 31, 348, 351; RGSt 9, 131 ff.; 26, 178 ff.; Lüttger JR 1971, 1353 und NStZ 1983, 481; Saerbeck, Beginn und Ende des Lebens als Rechtsbegriffe, 1974, S. 94).
Zur Frage, wann die Geburt im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB beginnt, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 10, 5) im Anschluss an die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, 131 ff.; 26, 178; anders noch RGSt 1, 446, 448) die Ansicht vertreten, die Geburt beginne damit, dass „der Mutterleib versucht, die Frucht auszustoßen“, ohne diese Ausstoßungsversuche näher zu umschreiben.
Ausstoßungsversuche (Wehen) werden in der medizinischen Wissenschaft je nach Schwangerschafts- bzw. Geburtsphase als Schwangerschafts-, Senkungs-, Vor-, Geburts- und Nachwehen bezeichnet (Reallexikon der Medizin Bd. VI 1974; Thiele, Handlexikon der Medizin Bd. II 1980, jeweils unter dem Stichwort „Wehen“).
Die Vorwehen setzen in den letzten Wochen und Tagen der Schwangerschaft ein und reichen bis kurz vor Beginn der Geburt; die Geburtswehen werden in Eröffnungswehen (Wehen während der Eröffnungsperiode) und Presswehen (Wehen während der Austreibungsperiode) unterteilt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 254. Aufl. 1982, Stichwort „Wehen“).
Bei regulärem Geburtsverlauf kann die Geburt im strafrechtlichen Sinne frühestens mit den Geburtswehen beginnen (BGHSt 31, 348, 355). Nicht entschieden ist bisher, ob sie schon mit den Eröffnungswehen (so Lüttger aaO; Jahnke in LK 10. Aufl. vor § 211 Rdn. 3; Maurach/Schroeder, Strafrecht Besonderer Teil 6. Aufl., Teilband 1 III 1 S. 13; Schwalm MDR 1968, 277, 278; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Vorbemerkung § 211 Rdn. 13; Horn in SK § 212 Rdn. 3) oder erst mit den danach einsetzenden Treib- und Presswehen (so Saerbeck aaO S. 95; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 217 Anm. 3) beginnt.
In medizinischer Sicht beginnt der normale Geburtsvorgang mit den Eröffnungswehen. Diese Wehen, die in kurzen und meist rhythmischen Intervallen auftreten, erweitern die oberen Abschnitte des Geburtsweges – insbesondere den Gebärmutterhalskanal und den äußeren Muttermund – bis zur vollen Durchgängigkeit; zugleich drängen sie den vorangehenden Teil des Kindes (Kopf oder Steiß) in sie hinein bis zum äußeren Muttermund, nach Ansicht mancher medizinischer Autoren oftmals sogar noch weiter bis zum Beckenboden. Die Treib- und Presswehen befördern das Kind anschließend durch die unteren Abschnitte des Geburtsweges hindurch und aus dem Mutterleib hinaus. Dabei beträgt die Dauer der Eröffnungsperiode ein Vielfaches der Austreibungsperiode (Lüttger JR 1971, 133, 135 mit Nachweisen aus dem medizinischen Schrifttum in Fußn. 20 f.).
Diese biologisch-medizinischen Tatsachen machen deutlich, dass nicht erst die Treib- und Presswehen, sondern schon die Eröffnungswehen zu den „Ausstoßungsversuchen des Mutterleibes“ zählen, denn sie realisieren in zeitlicher und lokomotorischer Hinsicht bereits einen erheblichen Teil des Gesamtvorganges der Ausstoßung aus dem Mutterleib (Lüttger aaO). Es erscheint daher gerechtfertigt, den Beginn der Geburt auf den Zeitpunkt des Einsetzens der Eröffnungswehen festzulegen. Diese Auffassung führt zugleich zu einem erstrebenswerten Gleichklang der strafrechtlichen Begriffsbildung mit den medizinischen Anschauungen vom Geburtsbeginn und ermöglicht den erweiterten Strafschutz, der deshalb geboten ist, weil auch die Eröffnungsperiode zu jenem Zeitraum gehört, in dem beispielsweise bei Wehenschwäche und bei starken Wehen, aber auch bei Vorliegen von Geburtshindernissen medikamentöse und operative Geburtshilfen erforderlich werden können (Lüttger aaO mit Hinweis auf das medizinische Schrifttum in Fußn. 23).
Demgegenüber begründet Saerbeck (aaO) seine abweichende Ansicht, die Geburt beginne erst mit den Treib- und Presswehen, damit, dass nur durch diese Betrachtung eine eindeutige Abgrenzung erzielt werde. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Übergang der normalen Schwangerschaftswehen in die geburtswirksamen Eröffnungswehen über mehrere Tage hinziehen könne und eine Unterscheidung auch einem Mediziner zunächst nicht möglich sei.
Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass mit den Eröffnungswehen schon ein erheblicher Teil des Gesamtvorganges der Ausstoßung bewirkt wird. Bei der Beurteilung der auftretenden Wehen zunächst möglicherweise gegebene Unsicherheiten fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Zwar ist es richtig, dass der Übergang von den Schwangerschafts- und Vorwehen zu den Eröffnungswehen fließend und – insbesondere bei schwachen Eröffnungswehen – die Unterscheidung nicht einfach ist, aber der Übergang von den Eröffnungs- zu den Austreibungswehen ist nicht selten ebenso unsicher (Lüttger NStZ 1983, 481, 482).
Diese Erkenntnisschwierigkeiten gehen nicht zu Lasten des Täters. Weiß er nicht und rechnet er auch nicht damit, dass die Eröffnungswehen bereits eingesetzt haben, befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum; es gilt § 16 StGB.
Nach den getroffenen Feststellungen waren bei Christine ████ zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sie den Abhang hinunterstieß, die Eröffnungswehen voll im Gange; das Kind war in die richtige Kopflage gedreht. Sein Kopf weitete den Gebärmutterhals (UA S. 19). Infolgedessen hatte die Geburt des Kindes begonnen; es ist in der Geburt getötet worden.
Wie die Frage des Beginns der Geburt zu beurteilen ist, wenn andere Vorgänge als Wehen (zum Beispiel Blasensprung, Kaiserschnitt) den Auftakt der Geburt bilden, bedarf nach Sachlage des Falles hier keiner Entscheidung.
3. Die Urteilsformel war dahin abzuändern, dass der Angeklagte zweimal zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist. Zwar erscheinen Rechtsfolgen, die neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden können, in der Urteilsformel nicht (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).
Die lebenslange Freiheitsstrafe schloss bisher von Rechts wegen und auch tatsächlich die Vollstreckung einer weiteren zeitigen ebenso wie einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe aus, wobei der mögliche Fall einer Begnadigung außer Betracht blieb. Daher war gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO eine weitere lebenslange Freiheitsstrafe allein in den Urteilsgründen aufzuführen.
Seit dem Inkrafttreten des § 57a StGB hat sich diese Rechtslage jedoch geändert. Nach der Vorschrift hat der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr einen Rechtsanspruch auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung. Daraus hat der Bundesgerichtshof für eine in demselben Urteil neben lebenslanger Freiheitsstrafe verhängte zeitige Freiheitsstrafe den Schluss gezogen, dass diese Strafe für die Vollstreckung Bedeutung erlangen kann und deshalb in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Urteil vom 22. September 1983 – 4 StR 415/83; zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
Das gleiche muss für den Fall gelten, dass in einem Urteil zweimal lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen wird; beide Strafen können für die Vollstreckung Bedeutung erlangen und sind daher in die Urteilsformel aufzunehmen.
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