Revision verworfen: Verlesung universitärer Blutalkoholgutachten zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/56
- Datum
- 04.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung schriftlicher Gutachten von Universitätsinstituten für gerichtliche Medizin über den Blutalkoholgehalt ist nach § 256 StPO zulässig, weil solche Institute als öffentliche Behörden im Sinne der Vorschrift gelten.
Ein Gutachten bleibt als Behördengutachten verwertbar, wenn aus Inhalt und Bezeichnung erkennbar ist, dass es im Namen des Institutserstattet wurde; die Unterschrift eines vertretenden Arztes schließt die Behördeneigenschaft nicht aus.
Die Strafkammer hat einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Einholung weiterer Sachverständigengutachten; eine Ablehnung ist nicht zu beanstanden, wenn bereits geeignete Sachverständige vernommen wurden und kein konkreter Ergänzungsbedarf dargelegt ist.
Fehlende Raumnot rechtfertigt das Abweichen auf die Gegenfahrbahn nicht; ein bloßer Irrtum des Fahrers über eine vermeintliche Behinderung durch den Vorausfahrenden begründet keine Rechtfertigung für das riskante Ausweichen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 2. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkereibesitzer Wilhelm aus ███, geboren am █, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumm als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter;
bei der Verhandlung: Bundesanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 2. November 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Wie die Strafkammer festgestellt hat, fuhr der Angeklagte am 4. Juni 1955 gegen 1.30 Uhr mit seinem Pkw bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 85 km/h auf der Autobahn zwischen Nürnberg und Hof. Seine Fahrtüchtigkeit war durch Alkoholgenuss beeinträchtigt. Als er sich anschickte, einen vor ihm auf der rechten Fahrbahnhälfte in einer langgezogenen Linkskurve fahrenden Lkw mit Anhänger zu überholen, verschätzte er sich unter dem Eindruck, er glaube durch Blinken des Lkw in der Kurve am Überholen behindert zu werden. Deshalb sei er nach links auf den Grünstreifen und dann auf die Gegenfahrbahn geraten, habe aber, wie der Angeklagte scharf nach rechts gelenkt. Dabei überschlug sich sein Wagen und blieb quer auf der rechtsseitigen Überholbahn mit dem Dach nach unten liegen. Zur gleichen Zeit fuhr der Kraftfahrer Walter ████ mit seinem Pkw auf dieser Überholbahn in Richtung Hof. Es gelang ihm nicht mehr, an dem seine Fahrbahn sperrenden Pkw des Angeklagten vorbeizukommen. Beim Zusammenstoß erlitt er schwere Verletzungen, an denen er noch am selben Tag starb. Seine Ehefrau, die im Wagen mitfuhr, wurde verletzt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.
a) In der Hauptverhandlung wurde auf Beschluss der Strafkammer das Blutalkoholgutachten von Prof. Dr. Dr. E. Weinig, Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Erlangen, vom 6. Juni 1955 verlesen. Aus ihm ergab sich, dass auf Grund einer dem Angeklagten 2 1/2 Stunden nach dem Unfall entnommenen Blutprobe der Alkoholgehalt zur Unfallzeit bei ihm 1,8 ‰ betrug und er deshalb fahruntüchtig war. Das Gutachten trug am Kopf die Bezeichnung „Prof. Dr. Dr. E. Weinig, Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität“ und war unterschrieben von Dr. med. dent. Sohn.
Die Revision sieht in der Verlesung des Gutachtens, auf das die Strafkammer ihre Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten stützt, eine Verletzung des § 256 StPO, wenn auch an der Eigenschaft der Universität und des genannten Instituts als einer öffentlichen Behörde im Sinne dieser Bestimmung kein Zweifel bestehen möge. Das verlesene Gutachten lasse jedoch erkennen, dass Prof. Dr. Weinig es als Privatmann, nicht aber im Namen des von ihm geleiteten Instituts erstattet habe. Überdies sei es nicht von ihm selbst, sondern von einem anderen Arzt unterzeichnet, über dessen Stellung und Befugnis, für das Institut Erklärungen abzugeben, seiner Unterschrift nichts zu entnehmen sei.
Die Bedenken gehen fehl. Die Strafkammer hat offensichtlich das Gutachten nicht als das eines Privatmannes gewertet, sondern als ein vom Leiter des genannten Universitätsinstituts in dieser seiner Eigenschaft erstattetes Gutachten. Sonst hätte es der Erwähnung des Instituts in dem die Verlesung anordnenden Gerichtsbeschluss nicht bedurft. Vollends bezeichnet die Strafkammer an der einzigen Stelle ihrer Urteilsbegründung, an der sie das Gutachten erwähnt, es ausdrücklich als „Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Erlangen“, ohne den Namen des begutachtenden Arztes überhaupt zu nennen.
Die Annahme des Landgerichts, es nicht mit einem bloßen Privatgutachten zu tun zu haben, war aber auch begründet. Dafür sprach nicht nur der Wortlaut seiner Eingangsbezeichnung, sondern vor allem der Inhalt des Gutachtens. Denn die Leiter der gerichtlich-medizinischen Institute der deutschen Universitäten werden, wie gerichtskundig ist, gerade in dieser Eigenschaft von den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten um die Erstattung von Gutachten, auch über Blutalkoholproben, angegangen. Sie nehmen damit eine öffentliche Aufgabe wahr, die ihnen nicht als Privatpersonen, sondern wegen ihrer Amtsstellung als Institutsleiter obliegt.
Dass die Strafkammer das Gutachten für das des Institutsleiters als solchen hielt und halten durfte, kann schließlich nicht deshalb verneint werden, weil nicht der Institutsleiter selbst es unterschrieben hatte, sondern ein anderer Arzt in seiner Vertretung. Gerade der Hinweis auf die Vertretungseigenschaft des unterzeichnenden Arztes ließ deutlich die Stellung erkennen, die er, soweit es sich um die Erstattung des Gutachtens handelte, für sich in Anspruch nahm. Dass er zur Vertretung des Institutsleiters insoweit befugt war, hatte die Strafkammer nicht zu bezweifeln, zumindest nicht ohne weitere Anhaltspunkte.
Demnach bleibt nur die Frage, ob das Gutachten nach § 256 StPO verlesen werden durfte, noch zu prüfen, ob das erwähnte Institut als „öffentliche Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden darf. Unter einer öffentlichen Behörde ist eine nach öffentlichem Recht eingerichtete und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben tätige Amtsstelle zu verstehen, die in ihrem Bestand von dem oder den sie jeweils leitenden und in ihr tätigen Beamten unabhängig ist (vgl. RGSt 57, 324).
All diesen Voraussetzungen genügt, wie offenbar die Revision selbst nicht bestreiten will, ein Universitätsinstitut für gerichtliche Medizin. Denn ihm kommt als einem Teil einer Universität – einerlei, ob man diese als Anstalt oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts ansieht – die Eigenschaft einer vom Staat eingerichteten, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten und von ihrer personellen Zusammensetzung unabhängigen Stelle zu. Die Zulässigkeit der Verlesung schriftlicher Gutachten öffentlicher Behörden über den Blutalkoholgehalt eines Angeklagten hat der Senat bereits in seinem Beschluss 4 StR 636/53 vom 14. Oktober 1953 (NJW 1953, 1801 Nr. 24) bejaht. Er hält an dieser Rechtsauffassung fest.
b) Die Gründe, aus denen die Strafkammer es ablehnte, ein technisches Gutachten der Firma K über die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Lkw und ein ärztliches Gutachten über die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zur Unfallzeit einzuholen, weil sie über beide Fragen schon Sachverständige vernommen hatte, entsprechen der Verfahrensordnung.
Was die Revision hiergegen geltend macht, geht offensichtlich fehl.
Auf das, was die Revision zur Begründung ihrer Sachrüge vorbringt, braucht nicht eingegangen zu werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnung der Strafkammer, wonach der Angeklagte sich noch mindestens 60 m hinter dem Lkw befand, als er nach links abbog, einwandfrei ist. Denn entscheidend ist die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte, einerlei, wie weit er noch vom Lkw entfernt sein mochte, keinen Grund hatte, von seiner Überholbahn nach links abzubiegen. Er befand sich den zweifelsfreien Feststellungen des Landgerichts zufolge nicht in Raumnot, weil der Lkw sich auf der rechten Fahrbahnseite hielt, dem Angeklagten also die Überholbahn ohne Behinderung zur Verfügung stand.
| Krumm | Dr. Sauer | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Augustin | Seibert |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 237/76 · 01.06.1976BGH: Mehrfachtötungen können mehrere Taten sein – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 36/69 · 22.07.1969Revision verworfen: Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht bestätigt
- BGH · 4 StR 472/74 · 07.11.1974Revision verworfen: Verwertbarkeit gerichtsmedizinischen Gutachtens und Aufklärungspflicht geprüft