Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 36/69
Datum
22.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil wegen mehrfacher Sexualdelikte. Zentrale Fragen betrafen die Behandlung eines als „Eventualantrag“ vorgebrachten Verlangens nach medizinischer Begutachtung, die Verlesung eines behördlichen Gutachtens und Protokollrügen zu Zeugnisbelehrungen. Das Gericht sieht keine Verfahrensverstöße und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ermittlungsanregungen ohne konkrete Tatsachenbehauptung sind keine Beweisanträge im Sinne des § 244 StPO und bedürfen keines förmlichen Gerichtsentscheids.

2

Die Pflicht des Tatrichters, weitere Beweismittel nach § 244 Abs. 2 StPO zu erheben, besteht nicht, sofern keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit vorliegen.

3

Gutachten öffentlicher Behörden unterfallen nicht den Verlesungsbeschränkungen für ärztliche Atteste nach § 256 Abs. 1 StPO, auch wenn sie ärztliche Befunde wiedergeben.

4

Protokollrügen, die lediglich Mängel der Niederschrift rügen, sind nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich, wenn nicht substantiiert dargetan wird, daß daraus konkrete Verfahrensfehler folgen.

5

Die willkürfreie Beweiswürdigung des Tatrichters ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar; bloße Zweifel an der Würdigung rechtfertigen keine Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 11. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 36/69 L/P

in der Strafsache gegen

███ ██ aus ███, den Schlesser Gerhard, geboren █████████████ 1938 in ████████ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mössl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juni 1968 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Juni 1968 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, fortgesetzter Unzucht mit einem Kind, fortgesetzter Körperverletzung, sowie wegen fortgesetzter Kindesmißhandlung und fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Formelle Rügen

a) Die Rüge der Verletzung der Bestimmungen des § 244 Abs. 2, 3, 4 und 6 StPO ist unbegründet. In zutreffender Weise hat die Strafkammer den „Eventualantrag“ der Verteidigung auf Anfordern des ärztlichen Untersuchungsergebnisses des Gefängnisarztes oder auf Erholung eines ausführlichen Gutachtens nur als Anregung an das Gericht, weitere Ermittlungen anzustellen, und nicht als Beweisantrag betrachtet. Dem gestellten Antrag ist keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde gelegt. Der Verteidiger hatte lediglich im Hinblick auf die Tatumstände Zweifel an der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten geäußert, ohne diese aus der Person des Angeklagten zu begründen. Das Verlangen nach Anfordern eines ärztlichen Untersuchungsergebnisses macht es besonders deutlich, daß es sich nur um einen Ermittlungsantrag handelt. Derartige Anregungen sind, auch wenn sie in Antragsform gestellt werden, keine Beweisanträge und müssen daher nicht durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluß entschieden werden (BGH in StPO § 244 Abs. 2 und 3 Nr. 2). Im übrigen hätte es eines solchen förmlichen Beschlusses schon deshalb nicht bedurft, weil die Anregung nur als Eventualantrag vorgebracht war (vgl. dazu S. 13 – 15 UA).

Der Tatrichter hat aber auch seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt, wenn er auf die Anregung nicht eingegangen ist. Das Landgericht brauchte keine Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu haben. Es mußte sich auch nicht gedrängt sehen, weitere Beweise in dieser Richtung zu erheben. Die Strafkammer hat sich bei dem Gefängnisarzt nach dem Ergebnis seiner Untersuchung („ohne erheblichen Befund“) erkundigt und hat einen erfahrenen Psychiater, der zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes Sylvia in der Hauptverhandlung anwesend war, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Dem Sachverständigen wie dem Tatrichter bot der Angeklagte keine Auffälligkeiten (S. 13, 15 UA). Die Tochter Sylvia war dem Angeklagten zuwider (S. 5 UA). An Manuela hat er sich lediglich sexuell vergangen. Diese Umstände haben der Gutachter und die Strafkammer ersichtlich berücksichtigt.

b) Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe die Verlesung des Gutachtens des Gerichtsmedizinischen Instituts der Universität München vom 23. Februar 1968 gegen § 256 Abs. 1 StPO verstoßen. Es handelte sich um das Gutachten einer öffentlichen Behörde (BGH, Urteil vom 19. April 1956, 4 StR 84/56) und nicht um ein ärztliches Attest. Behördliche Gutachten unterliegen den Verlesungsbeschränkungen für ärztliche Atteste auch dann nicht, wenn sie inhaltlich einen ärztlichen Untersuchungsbefund wiedergeben.

c) Die Revision behauptet ferner eine Verletzung der §§ 52 Abs. 1 Nr. 3 und 55 Abs. 1 StPO. Sie trägt aber lediglich vor, das Protokoll lasse nicht erkennen, in welcher Form die kindlichen Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und auf welche gesetzliche Bestimmungen des Zeugnisverweigerungsrechts sie hingewiesen worden seien. Damit beschränkt sich die Revision auf das Vorbringen, die Niederschrift sei mangelhaft. Das ist eine unbeachtliche Protokollrüge (BGHSt 7, 162). Weiteres ist nicht gerügt (§ 352 Abs. 1 StPO).

2. Sachrügen

Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Urteil dringen nicht durch. Zum Teil richten sie sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. In den Urteilsgründen kommt hinreichend zum Ausdruck, daß der Angeklagte in den fraglichen Fällen in willentlicher Absicht gehandelt hat. Die Überprüfung des Urteils läßt auch sonst keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen.

3. Die Sachentscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MösslLoesdauPikart
SeibertZipfel
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