Revision verworfen: Verwertbarkeit gerichtsmedizinischen Gutachtens und Aufklärungspflicht geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/74
- Datum
- 07.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkungen der Verlesbarkeit ärztlicher Atteste nach § 256 StPO gelten nicht für Zeugnis- oder Gutachten enthaltende Erklärungen einer öffentlichen Behörde; ein Gerichtsmedizinerbericht eines Instituts kann als Behördengutachten verwertet werden, wenn er in amtlicher Funktion abgegeben wird.
Die Verpflichtung zur ergänzenden Vernehmung eines Sachverständigen gemäß § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die persönliche Vernehmung zu einem vom schriftlichen Gutachten abweichenden Ergebnis führen würde und der Verteidiger die Vernehmung nicht beantragt hat.
Eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten ist nur erforderlich, wenn die damit zu klärende Frage für die Tatbeurteilung entscheidungserheblich ist; ist dies nicht der Fall, kann das Gericht auf eine solche Untersuchung verzichten.
Die Behauptung, ein Geständnis beruhe auf einer Verletzung des Schutzes vor unzulässigen Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO), bedarf konkreter Anhaltspunkte; liegt hierfür kein Nachweis vor, greift der Grundsatz in dubio pro reo nicht zugunsten der Annahme eines erzwungenen Geständnisses.
Der Tatrichter ist in seiner Würdigung nicht verpflichtet, weitere Zeugen zu vernehmen, wenn die vorhandenen Aussagen und Umstände (einschließlich Geständnis und widerspruchsfreie Zeugenaussagen) die Entscheidungen tragen und der Verteidiger keinen entsprechenden Beweisantrag stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
in der Strafsache gegen den Crafttanrer Paul Peter Lo aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1951 in [REDACTED] Unterlahnkreis, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwaltin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Oktober 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr – in der Absicht, eine Straftat zu ermöglichen – und mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 177 aF, 315 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 315 Abs. 3, §§ 223, 43, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. 1. Die Strafkammer hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, das „Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a. M. – ohne Datum – 14 d. A.“ verlesen (Bl. 127 d. A.).
Zu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verstoß gegen § 256 StPO. Auf die von ihr insoweit allein aufgeworfene Frage, ob dieses Schriftstück als ärztliches Attest über eine Körperverletzung, die nicht zu den schweren gehört, in einem Verfahren verlesen werden durfte, das nicht ausschließlich den Vorwurf einer Körperverletzung nach §§ 223, 223 a oder 230 StGB zum Gegenstand hat, kommt es hier nicht an. Denn die Beschränkungen, denen nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Verlesbarkeit ärztlicher Atteste nach § 256 Abs. 1 StPO unterliegt, gelten nicht für die ein
Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen einer öffentlichen Behörde im Sinne dieser Vorschrift, selbst wenn sie inhaltlich einen ärztlichen Untersuchungsbefund wiedergeben (RG JW 1932, 3773; BGH, Urteil vom 22. Juli 1969 1 StR 36/69 – Löwe-Rosenberg, 22. Aufl. Anm. 2 b zu § 256 StPO; KMR, 6. Aufl., Anm. 3c und 5 zu § 256 StPO).
Bei der Urkunde Bl. 14 der Akten handelt es sich um eine solche behördliche Erklärung. Zunächst kann nicht zweifelhaft sein, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a. M. eine öffentliche Behörde ist (vgl. BGH VRS 11, 449 ff. und VRS 34, 344). Das von Prof. Dr. J. Gerchow erstattete Gutachten ist auch Bestandteil einer Erklärung dieses Instituts geworden. Eine Erklärung der Behörde als solcher liegt nämlich dann vor, wenn sie von einer zu ihrer Vertretung berechtigten Person in ihrem Namen nach außen hin abgegeben wird und diese als ihr Repräsentant auftretende Person dabei nicht völlig außerhalb der Zuständigkeit der Behörde handelt (vgl. Löwe-Rosenberg aaO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar lautet der vorgedruckte Briefkopf des verlesenen Gutachtens:
„Prof. Dr. med. J. Gerchow Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a. M. –“,
Trotz dieser Voranstellung der Person von Prof. Dr. J. Gerchow hat die Strafkammer seine gutachtliche Äußerung als solche der von ihm vertretenen Behörde gewertet. Das ergibt sich einmal aus der erwähnten Formulierung im Verhandlungsprotokoll („Gutachten des Instituts .....“), zum anderen auch aus
dem bei der Schilderung des Sachverhalts im Urteil, „Untersuchung beim gerichtsmedizinischen Institut“ gesprochen wird (vgl. UA S. 5).
Lediglich bei der Anführung der Beweismittel ist im Urteil von dem „gemäß § 256 StPO verlesenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Gerchow“ die Rede (UA S. 6); doch ist dies damit zu erkliären, dass an der Stelle, an der es wesentlich auf den Inhalt der Erklärung ankam, eben deren Urheber herausgestellt wurde.
Die Annahme des Landgerichts, es handle sich nicht um ein Privatgutachten, sondern um ein vom Leiter des Instituts in dieser seiner amtlichen Eigenschaft erstattetes Behördengutachten, war berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1956 4 StR 84/56 bei Dallinger, MDR 1956, 651, 652).
Dafür sprechen entscheidend die Umstände, die zur Abgabe des Gutachtens geführt haben. Die Zeugin ███, deren Verletzungen begutachtet werden sollten, ist dem Leiter des gerichtsmedizinischen Instituts im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von der Kriminalpolizei „zugeführt“ worden, hat ihn also nicht „privat“ aufgesucht. Dementsprechend ist die Rechnung vom 19. April 1972 (Bl. 30 d. A.) auch nicht an die Zeugin, sondern an die zuständige Polizeibehörde geschickt worden. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass sich die Ermittlungsbehörden in einem laufenden Verfahren, wenn sie sich an ein solches Institut bzw. an dessen Leiter wenden, diesen nicht als privaten Gutachter beauftragen, sondern in seiner amtlichen Eigenschaft. Was schlieglich die nicht ganz eindeutige äußere Form der gutachtlichen Äußerung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass auch andere, nicht von Prof. Dr. J. Gerchow
stammende Schriftstücke des Instituts denselben Briefkopf zeigen (vgl. Bl. 31, 114 und 116 d. A.), wobei die beiden zuletzt genannten Schreiben erkennen lassen, dass auch aus der Sicht der Behörde kein Privatgutachten ihres Direktors vorlag. Von dieser Auffassung ging auch die Anklagebehörde aus (vgl. Bl. 99 d. A.).
2. Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie sich mit der Verlesung des Gutachtens begnügt habe, anstatt Prof. Dr. Gerchow als Sachverständigen zu hören, ist die Rüge gleichfalls unbegründet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vernehmung des Sachverständigen zu einem vom schriftlichen Gutachten abweichenden Ergebnis hätte führen können. Im Übrigen hebt der Tatrichter, um die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, entscheidend auf sein früheres Geständnis und auf die für glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin Hofmann ab (UA S. 7 und 8). Bei dieser Sachlage brauchte sich die Vernehmung Prof. Dr. J. Gerchows nicht aufzudrängen, zumal sie vom Verteidiger nicht beantragt wurde.
3. Die Rüge, die Strafkammer habe es verabsäumt, den Angeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, geht fehl. Denn auf die Frage, ob der Angeklagte überhaupt
noch Geschlechtsverkehr ausüben konnte, kam es ersichtlich nicht an. Es ist vielmehr festgestellt, und zwar auf Grund der Einlassung des Angeklagten (in seinem polizeilichen Geständnis), dass sein Verlangen, den Geschlechtsverkehr auszuüben, nicht beeinträchtigt war (UA S. 2) und er bei seinem Angriff auf die Zeugin „hoffte, er werde ein steifes Glied bekommen“ (UA S. 3). Zu dieser Erwartung des Angeklagten konnte ein Arzt nichts Sachdienliches bekunden.
4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Strafkammer die beiden Polizeibeamten aus ████, die den Angeklagten ihrem Kollegen ██████ übergeben haben, nicht als Zeugen vernommen hat. Zur Behauptung des Angeklagten, er sei von ██████████ mehrfach geschlagen worden und habe deshalb aus Angst ein falsches Geständnis abgelegt, sind neben █████ auch die Zeugen ███████, ██ und ███ gehört worden. Die Strafkammer hat diese Einlassung des Angeklagten nicht allein auf Grund der Aussage des Zeugen ████████ für widerlegt gehalten, sondern auch deshalb, weil der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich bestätigt habe, sein Geständnis beruhe auf seinem freien Willensentschluss (UA S. 8). Zudem ist im Urteil festgestellt, die Zeugin ███ habe sich mit aller Kraft gewehrt, den Angeklagten getreten, gekratzt und geschlagen (UA S. 4). Seine Gesichtsverletzungen konnten also durchaus von dieser Gegenwehr herrühren. Dann aber drängte es sich nicht auf, weitere Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte bei
Übergabe an ██ und ███████ Verletzungen aufwies, zumal sein Verteidiger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, sich also von einer solchen Vernehmung offensichtlich selbst nichts versprach.
Für die Behauptung, das Urteil beruhe auf einem unter Verletzung von § 136 a StPO herbeigeführten Geständnis des Angeklagten, liegt kein Beweis vor. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt insoweit nicht (BGHSt 16, 164 ff.).
5. Die weiteren Aufklärungsrügen (betr. Erinnerungsfähigkeit bzw. Glaubwürdigkeit der Zeugin ███) sind offensichtlich unbegründet.
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Schmidt | Spiegel | Buddenberg | |||
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