Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Prüfung des § 243 Abs.1 Nr.6 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 665/76
- Datum
- 07.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus den Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass die Hilflosigkeit eines Opfers zur Begehung des Diebstahls ausgenutzt wurde, muss das Gericht in den Urteilsgründen prüfen und begründen, ob der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB vorliegt.
Unterbleibt die Prüfung oder die Begründung, weshalb ein ersichtliches Regelbeispiel des § 243 Abs.1 Nr.6 StGB nicht angenommen wird, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, da § 243 StGB das Strafmaß betrifft.
Die Ausnutzung der Hilflosigkeit des Opfers ist ein typischer Tatbestand des besonders schweren Falls des Diebstahls und begründet regelmäßig eine gesonderte Erörterung in der Urteilsbegründung.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann erfolgreich die Aufhebung des Strafausspruchs erreichen, wenn das Tatbild Tatsachen enthält, die eine Qualifikation nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB nahelegen und das Landgericht hierzu keine nachvollziehbare Würdigung geliefert hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ███████████████ Peter ████████████████ aus █, geboren am ██ 1943 in ███, ███████ am ████████,
2. den ████████ Klaus-Peter █████████, 26, aus ██, geboren am ██ 1944 in ██████████, ███████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████████████ aus █████ als Verteidiger für den Angeklagten ████,
Justizangestellte █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1976 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Die Revision des Angeklagten ████ rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft lediglich die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Die Revision des Angeklagten ████ ist offensichtlich unbegründet.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dagegen mit Recht, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Angeklagten den Diebstahl unter den Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB begangen haben. Der Angeklagte ████ hat in Gegenwart des Angeklagten █████████ und mit dessen Billigung den Zeugen █████ so geschlagen, dass dieser sein Bewusstsein verlor (UA S. 11). „Als beide Angeklagte den Zeugen █████ besinnungslos auf dem Boden liegen sahen“, beschlossen sie, ihm seine Armbanduhr und ein goldenes Kettchen abzunehmen, das er um den Hals trug. Dieses Vorhaben führten sie anschließend aus (UA S. 12). Nach diesen Feststellungen lag es nahe, dass beide Angeklagte die Hilflosigkeit des Zeugen ausgenutzt haben, um den Diebstahl zu begehen. Das Landgericht hätte in den Gründen des angefochtenen Urteils angeben müssen, weshalb es hier kein Regelbeispiel nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB angenommen hat. Dieser Fehler führt allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil § 243 StGB allein das Strafmaß betrifft (BGHSt 23, 254, 257; BGH NJW 1970, 2120).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Fleischmann |