Natürliche Handlungseinheit beim gezielten Anfahren — Revision teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/74
- Datum
- 26.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei zeitlich und örtlich eng zusammenhängenden, auf einheitliche Zielrichtung gerichteten Handlungen ist trotz unterschiedlicher Zielrichtung der Teilhandlungen von verschiedenen Rechtsgütern rechtlich eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen.
Die natürliche Handlungseinheit ist von der fortgesetzten Tat zu unterscheiden: Für die natürliche Handlungseinheit genügt ein enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang; ein einheitlicher Gesamtvorsatz ist nicht erforderlich.
Die Nebenklage ist zulässig, wenn eine Verurteilung wegen einer Nebenklagedeliktes rechtlich möglich ist, auch wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen dieses Delikts gering erscheint.
Steht die Sachlage fest und sind keine neuen Feststellungen zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in zulässigem Umfang selbst ändern und, soweit erforderlich, die Sache zur weiteren Entscheidung über Strafe oder Kosten an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt a. M., 3. Oktober 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil 4 StR 390/74 in der Strafsache gegen den Weißbinder Kurt Paul ██ aus FCS, dort geboren ████████ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1974, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hurxthal, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankfurt a. M. vom 3. Oktober 1973
a) dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 212, 223a, § 315b Abs. 1 Nr. 3, §§ 43, 73, 74 StGB) schuldig ist,
b) in den Strafaussprüchen im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird 3. verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr“ in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Ob der Angeklagte am ersten Verhandlungstag, dem 20. September 1973, gegen 15.00 Uhr wegen Übermüdung vorübergehend verhandlungsunfähig war, kann offenbleiben, denn das Schwurgericht hat unmittelbar nach einem entsprechenden Hinweis des Verteidigers zunächst eine kurze Pause eingelegt und sodann, ohne in der Sache weiter zu verhandeln, die Hauptverhandlung bis zum 24. September 1973 unterbrochen. Insoweit kann auch von einem Verstoß gegen § 136a StPO keine Rede sein.
Die frühere Ehefrau des Angeklagten, Frau Katharina ████, hat sich zu Recht der öffentlichen Klage in beiden – zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen – Fällen als Nebenklägerin angeschlossen. Die ihre Zulassung bestätigenden Beschlüsse der Strafkammer vom 28. Dezember 1972 und des Schwurgerichts vom 20. September 1973 verletzten weder §§ 395, 374 StPO noch beschränkten sie unzulässig die Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Nebenklage ist auch dann zulässig, wenn die Tat, die Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist, mit einer der in den §§ 395, 374 StPO angeführten Straftaten rechtlich zusammentrifft oder in Gesetzeskonkurrenz steht. Es genügt, dass die Verurteilung wegen einer Straftat rechtlich möglich ist, die eine Privatklage zulässt, mag auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung nur gering sein. Diese Auffassung wird seit RGSt 69, 244, 246 von der Rechtsprechung ständig vertreten (vgl. Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 395 Rn. 1). Hier bestand zwischen den Verbrechen des versuchten Totschlags nach § 212 StGB und den Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB, deren Verfolgung nicht von einem Strafantrag abhängig ist, entweder Tateinheit oder Gesetzeskonkurrenz. Für beide Tatkomplexe war also die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes rechtlich möglich.
Die Nebenklägerin durfte an der Hauptverhandlung von Anfang an teilnehmen, obwohl sie noch als Zeugin vernommen werden musste (BGH bei Dallinger MDR 1952, 532). Die Rüge, mit welcher beanstandet wird, dass der Vorsitzende während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache der Nebenklägerin und zwei Zeugen das Wort erteilt hat, scheitert schon daran, dass kein Beteiligter gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über die zur Sachleitung gehörenden Anordnungen beantragt hat.
Die Nebenklägerin war berechtigt, in dieser ihrer Eigenschaft auf Fragen des Vorsitzenden Erklärungen zur Sache abzugeben. Einer vorherigen Belehrung nach § 52 StPO bedurfte es nicht, obwohl vorgesehen war, sie auch als Zeugin zu vernehmen. Vor ihrer späteren Vernehmung ist sie ordnungsgemäß belehrt worden. Dafür, dass das Gericht die Erklärungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Nebenklägerin abgegeben hat, als Zeugenaussagen gewertet hätte, fehlt jeder Anhalt.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Zeuge Pulver sei auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vereidigt worden, ohne dass der Verteidiger und der Angeklagte Gelegenheit gehabt hätten, zur Frage der Vereidigung Stellung zu nehmen. Dem Verteidiger stand es frei, auch ohne ausdrückliche Aufforderung sich zur Vereidigungsfrage zu äußern und gegen die Verfügung des Vorsitzenden die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge ist teilweise begründet.
Soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ist kein Rechtsfehler ersichtlich.
Die Feststellungen zum Geschehen vom 30. September 1971 rechtfertigen zwar die Wertung als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, aber nicht die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten. Hiernach ist der Angeklagte zuerst mit seinem Kraftwagen gezielt auf seine frühere Ehefrau und ihren Begleiter zugefahren, um beide in Schrecken zu versetzen und ihnen einen Denkzettel zu verpassen, um insbesondere seiner früheren Ehefrau ihre Ohnmacht und Schutzlosigkeit deutlich zu machen. Als er, nachdem das Fahrzeug zum Stehen gekommen war, unmittelbar danach dreimal gezielt auf Frau ████ zufuhr, verfolgte er dasselbe Ziel. Diesen zweiten Tatabschnitt hat das Schwurgericht zutreffend als eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung betrachtet. Es hat aber verkannt, dass das gesamte Geschehen unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen war.
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit setzt nicht wie die fortgesetzte Tat voraus, dass die einzelnen Teilhandlungen auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhen, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint. Nach den Feststellungen bestand hier zwischen den einzelnen auf einer einheitlichen Zielrichtung beruhenden Betätigungen des Angeklagten ein derart enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, dass sie für die natürliche Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen. Sie bilden daher auch rechtlich eine einheitliche Handlung (vgl. die bei Dreher, StGB 34. Aufl. vor § 73 Rn. 1 A angeführte Rechtsprechung). Dass sich die einzelnen Handlungsteile gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht entgegen (BGHSt 1, 20).
Da neue Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch selbst. Die Änderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in dem von der Änderung betroffenen Fall sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die wegen der Tat vom 20. Februar 1973 (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, weil sie von den aufgehobenen Einzelstrafen nicht beeinflusst ist.
Da die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Schuldund Strafausspruch rechtskräftig ist, ist nur noch über die Strafe für das Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und über die Gesamtstrafe zu befinden. Der Senat verweist daher die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer zurück.
Bortzler Schmidt Mayr
Die Richter Hurxthal und Salger sind in Urlaub und können daher nicht unterschreiben.
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