Treffer
BGH Urteil

Revision: Zusammenfall mehrerer Widerstandshandlungen; Teilfreispruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 558/74
Datum
09.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Lüneburg ein, das ihn u. a. wegen mehrerer Widerstandsakte und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte. Der BGH hob die Verurteilung eines weiteren Widerstandsakts auf und sprach den Angeklagten in einem früheren Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei. Der Gesamtausspruch über die Rechtsfolgen wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die Gründe liegen in der rechtlichen Einheit der Widerstandshandlungen und fehlendem Nachweis der Fahrereigenschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere zeitlich, räumlich und in ihrem Willen eng zusammenhängende Widerstandshandlungen gegen dieselben Vollstreckungsbeamten bilden bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Tun und sind als eine Tat im Rechtssinne zu werten.

2

Eine gesonderte Verurteilung wegen mehrerer Widerstandshandlungen setzt voraus, dass sich die einzelnen Handlungen äußerlich oder im Handlungswillen ausreichend abgrenzen lassen.

3

Ein Freispruch ist vorzunehmen, wenn das Vorbringen hinsichtlich einer angeklagten Tat nicht bewiesen ist, selbst wenn die Anklage einen Fortsetzungszusammenhang mit anderen Taten behauptet.

4

Bei der Neuentscheidung ist der Strafrahmen geänderter einschlägiger Vorschriften zu berücksichtigen; geänderte Strafandrohungen (z. B. in der AO) sind bei der Strafzumessung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 11. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 558/74 in der Strafsache gegen aus ██ R ███ den Landwirt Arnold dort geboren ██████████████████ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Knoblich, Dr. ███████████████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juni 1974 1. im Schuldspruch dahin ergänzt und geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Urkundenfälschung, Führen eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs und Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§§ 113, 267,

Gründe

315b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 392 Abs. 1 AO, §§ 4, 6 Abs. 1 PflVG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB aF) schuldig ist, 2. im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren, ihm entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefahrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs, Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung sowie wegen eines weiteren Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einem Jahr und einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe und 200,-- DM Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, ausgenommen die Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Fahrzeuge der Klasse vier. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Teil Erfolg und führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Verfahrensrügen:

1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) überhaupt in zulässiger Form erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Dass für die von der Verteidigung für erforderlich gehaltene Einsicht in die Beiakten nicht eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) ausreichte, sondern deren Aussetzung (§ 228 StPO) geboten war, ist weder den Ausführungen der Revision zu entnehmen, noch sonst ersichtlich.

2. Ob die Rüge, das Landgericht habe das gegen den Sachverständigen angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen, der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, ist zweifelhaft (vgl. BGH NJW 1969, 2293). Jedenfalls ist auch diese Rüge unbegründet, denn das Landgericht hat den Sachverständigen rechtsfehlerfrei als nicht befangen angesehen.

3. Die Rüge, der Beweisantrag auf Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Lüchow vom 5. Juli 1973 sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig, weil die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat in seinem, den Beweisantrag ablehnenden Beschluss nicht – wie die Revision offenbar meint – zum Ausdruck gebracht, dass ein nicht rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht verlesen werden dürfe. Es hat vielmehr die Ablehnung damit begründet, dass das im Beweisantrag angegebene Urteil wegen fehlender Rechtskraft ein ungeeignetes Beweismittel sei (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Damit hat es ersichtlich sagen wollen, dass dieses Urteil, weil es noch nicht rechtskräftig sei, nicht der Sachaufklärung dienen könne. Die Revision teilt den Inhalt des Urteils, soweit er für die beantragte Beweiserhebung in Betracht kommt, nicht mit. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht das Beweismittel zu Unrecht als ungeeignet angesehen hat.

4. Die Rüge schließlich, das Landgericht habe auch zu Unrecht den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt, kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die Revision nicht dartut, über welche Forschungsmittel, die denen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen überlegen sein könnten, ein anderer Sachverständiger verfügt hätte (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).

Sachbeschwerde

1. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs, Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung richtet. Insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Dagegen dringt die Sachrüge durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem weiteren Fall wendet. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, indem er sich mit Fußtritten dagegen wehrte, aus dem Fahrzeug gezogen zu werden, eine weitere, selbständige Widerstandshandlung nach § 113 StGB begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese ergeben vielmehr, dass zwischen den vorangegangenen Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten und diesem weiteren Widerstand eine natürliche Handlungseinheit bestand. Alle diese Handlungen folgten zeitlich dicht aufeinander, waren gegen dieselben Beamten gerichtet und wurden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeugs begangen. Sie standen somit räumlich und zeitlich in einem so engen Zusammenhang, dass sie sich schon äußerlich als eine Einheit darstellen. Sie beruhten zudem auf einem einheitlichen, auf Widerstand gegen diese

Polizeibeamten gerichteten Handlungswillen. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten zunächst darauf ankam, die Fortsetzung der begonnenen Straftat – Führen eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs, Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – gegen den Willen der Polizeibeamten durchzusetzen, während sich nach dem erzwungenen Anhalten sein Widerstand „gegen den Einsatz der Beamten im Grundsätzlichen“ (UA S. 19) richtete. Das Landgericht hat aus dem festgestellten Sachverhalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass der Angeklagte „Amtshandlungen von Polizeibeamten überhaupt nicht als rechtmäßig anerkennt, wenn sie ihn betreffen“. Das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich nach den Urteilsfeststellungen darstellt, lässt keinen Zweifel daran zu, dass diese Einstellung gegenüber den Polizeibeamten nicht nur für das Widerstandleisten nach dem Anhalten ursächlich war, sondern seine Willensrichtung auch bei den vorangegangenen Widerstandshandlungen zumindest mitbestimmt hat. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise handelt es sich somit um ein einheitliches, zusammengehöriges Tun und damit um eine Tat im Rechtssinne (vgl. BGHSt 22, 67, 76 mit weiteren Nachweisen; BGH GA 1970, 84; BGH Urt. vom 26. September 1974 – 4 StR 390/74 –).

Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem weiteren Fall muss deshalb aufgehoben werden. Das führt zugleich, weil nunmehr nur eine Einzelstrafe festzusetzen ist, bei der diese weitere Widerstandshandlung mit zu berücksichtigen ist, zur Aufhebung im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.

3. Auf die Sachbeschwerde ist ferner das Urteil dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte freigesprochen wird, soweit er angeklagt war, am 14. März 1973 ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts darf der Freispruch nicht deshalb unterbleiben, weil in der Anklageschrift Fortsetzungszusammenhang zwischen dieser – nicht erwiesenen – und der folgenden Tat angenommen worden war (BGH LM Nr. 2 zu § 264 StGB; BGH NJW 1951, 411, 412; 726, 727).

Da das Urteil auf die Sachbeschwerde im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben werden muss, bedürfen die Ausführungen zur Strafzumessung an sich keiner Erörterung. Es erscheint jedoch angezeigt, darauf hinzuweisen, dass die Ansicht des Landgerichts, durch das Fahren mit dem nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug seien andere in die Gefahr gebracht worden, „bei einem Unfall mit dem Angeklagten ihre Ansprüche nicht geltend machen zu können“, Bedenken begegnet. Nach § 12 Abs. 1 PflVG können in einem solchen Fall, wenn weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Kraftfahrzeugs noch von einem Versicherer ein Schadensersatz erlangt werden kann, Ersatzansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden.

Bei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht ferner zu beachten haben, dass § 392 AO in der Fassung des Art. 161 Nr. 2 EGStGB nunmehr Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während § 392 AO aF neben der Freiheitsstrafe zwingend Geldstrafe vorschrieb. Eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe kann allerdings nach § 391 Abs. 2 AO nF dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB nF vorliegen.

MayrSpiegelKnoblich
SchmidtSalger

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