Erwerb und Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens nach BtMG – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 488/77
- Datum
- 20.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb und Einfuhr von Betäubungsmitteln sind rechtlich unselbständige Teilakte, die im Handeltreiben aufgehen und diesem zugerechnet werden können.
Auch Gehilfen, die beim Absatz unterstützen, sind dem Handeltreiben zuzurechnen; Beihilfe ist bei entsprechender Unterstützung gegeben.
Der Tatbestand des Handeltreibens setzt nicht voraus, dass die Betäubungsmittel tatsächlich abgesetzt worden sind; ein konkreter Absatz ist für die Verwirklichung nicht erforderlich.
Eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154 StPO kann eine Änderung des Urteilssatzes erfordern, ohne den Strafausspruch zu beeinträchtigen, wenn der besondere Unrechtsgehalt relevanter Teilakte in der Strafzumessung berücksichtigt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 17. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 488/77 Lb AC. 42
in der Strafsache gegen
1. Yilmaz Temiroğlu aus ███████, geboren am ███████████ 1946 in Türkei, zur Zeit in ██████████████████, 2. Sadullah ██████ aus ████, geboren am ███ 1933 in ███, Türkei, 3. den Kellner Ömer Öz[REDACTED], aus [REDACTED], geboren am ██████ 1934 in █████████████████,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Strafverfolgung des Angeklagten Temiroğlu wird auf die Gesetzesverletzung nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Mai 1977 werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte Temiroğlu wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Falle (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 5, Nr. 6 BtMG), die Angeklagten ████ und ██████ wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG, § 27 StGB) verurteilt werden. 3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Der Schuldspruch ist über die nach der Verfolgungsbeschränkung nach § 154 StPO erforderliche Änderung des Urteilssatzes hinaus bei allen Angeklagten lediglich in einem weiteren Punkte zu berichtigen. Nach der ausdrücklichen Feststellung hat der Angeklagte ████████ das Haschisch erworben und eingeführt, um es im Inland weiterzuveräußern. Er hat in der Folgezeit versucht, das Haschisch abzusetzen. Die Angeklagten ███ und Öz[REDACTED] haben ihn beim Absatz unterstützt. In diesen Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1973 – 1 StR 619/72 –, vom 16. August 1973 – 1 StR 345/73 –, vom 12. November 1974 – 1 StR 538/74 –, vom 15. November 1974 – 2 StR 167/75 –, zitiert von Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BtMG Anm. 2 und 6; vgl. auch BGHSt 25, 290) der Erwerb und die Einfuhr nur als rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens anzusehen. Das gilt auch für die Gehilfen. Der Begriff des Handeltreibens setzt ein tatsächliches Absetzen nicht voraus.
Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. April 1973 – 1 StR 619/72 –). Es kann ausgeschlossen werden, dass der Wegfall des Bannbruchs, der in den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt ist, den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten ██████ beeinflusst hat. Die Angeklagten ██████ und █████ waren ohnedies nur wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
| Spiegel | Mayr | Mayer | |||
| Bortzler | Zipfel |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 619/72 · 10.04.1973Revision wegen Strafaussprechung bei fortgesetztem Handeltreiben mit Haschisch und Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 1 StR 538/74 · 19.07.1974BGH: Einfuhr als Teilakt des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- BGH · 2 StR 167/75 · 06.06.1975Revision verworfen: Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens; besonders schwerer Fall (§11 BetmG)