Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Beihilfe bei Mittäterschaft im Betäubungsmittelhandel entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 618/80
Datum
07.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgehoben; die Einfuhr ist als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens zu bewerten. Die Sache wurde insoweit an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwerb, Einfuhr und Veräußerung desselben Rauschgifts sind rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; sie werden vom Begriff des Handeltreibens als Bewertungseinheit erfasst.

2

Wer als Mittäter an einer Tat mitgewirkt hat, kann nicht wegen Beihilfe zu einer Handlung verurteilt werden, die Bestandteil bzw. Teilakt dieser bereits mitbetroffenen Tat ist; die Beihilfe tritt hinter der Mittäterschaft zurück.

3

Eine einheitliche Tat ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist; in diesem Bezugsrahmen sind aufeinanderfolgende Teilakte nicht als selbständige Mehrfachtaten zu behandeln.

4

Bei Aufhebung einzelner Schuldsprüche ist die Strafkammer zur erneuten Festsetzung der Einzelstrafe nicht generell durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) gehindert; die Neufestsetzung darf jedoch die Summe der Einzelstrafen und die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 618/80 in der Strafsache gegen den berufslosen Klaus Hans ████, geboren am ███ ████ in Rove, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 1980, soweit es ihn betrifft, a) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entfällt, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass b) die Worte „der Einfuhr und“ entfallen, im Einzelstrafausspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in zwei Fällen der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie in einem weiteren Falle der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt mit der allein erhobenen Sachrüge zur Berichtigung und Änderung des Schuldspruchs.

Zu berichtigen war der Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Wegfall kommt; denn die Einfuhr des Rauschgifts diente hier jedesmal seiner gewinnbringenden Veräußerung und ist deshalb nur ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens (BGH, Beschluss vom 6. Juni 1975 – 2 StR 167/75).

Nicht bestehen bleiben konnte der Schuldspruch insoweit, als der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Nach den hierfür maßgeblichen Feststellungen (Fall II 2 der Urteilsgründe) waren die Angeklagten ███ und Se(__.) am 8. Dezember 1979 nach Amsterdam gefahren, hatten dort unter anderem 450 LSD-Trips (rote Sternchen) erworben, diese einen Tag später in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt und sie hier in der Weise aufgeteilt, dass – entsprechend der Beteiligung am insgesamt aufgewendeten Kaufpreis – ███ 100 und ██████ 350 LSD-Trips erhielt. Nachdem jeder der Angeklagten Teile der ihm gehörenden Menge verkauft hatte, erfuhr der Angeklagte ███ am 11. Januar 1980 zufällig von einem bevorstehenden Rauschgiftgeschäft des Angeklagten ██████ mit dem Zeugen ████. In der Erwartung, ██████████ seine Mithilfe im Erfolgsfall mit 100 DM belohnen, unterstützte er ██████ bei der Abwicklung des Verkaufs von 250 LSD-Trips aus dessen Anteil an ████.

Das Landgericht, das in dem zunächst zu Recht ein Handeltreiben haltenden des Angeklagten ███ erblickt, wertet seine Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft des Angeklagten ██████ vom 11. Januar 1980 als weitere selbständige Beihilfetat.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Tun des Angeklagten ███ stellt zwar für sich eine Beihilfehandlung im Sinne der §§ 27 StGB, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG dar; es ist jedoch seine Beteiligung an der Einfuhr der 450 LSD-Trips hatte sich der Angeklagte bereits als Mittäter schuldig gemacht. Zu dieser Tat gehörten als unselbständige Teilakte auch alle späteren Veräußerungshandlungen, die dem Absatz des gemeinsam erworbenen und eingeführten Rauschgifts dienten. Die Hilfeleistung des einen Angeklagten beim Verkauf einer dem anderen Angeklagten gehörenden Teilmenge ist deshalb keine Beihilfe zu jener Tat, da er schon als Mittäter an ihr beteiligt gewesen war.

Daran ändert es nichts, dass im vorliegenden Falle das die Mittäterschaft begründende Zusammenwirken der beiden Angeklagten mit dem Zeitpunkt endete, in dem sie das Rauschgift untereinander aufteilten; denn die Haupttat, auf die sich die Beihilfehandlung des Angeklagten bezog, war nicht das Rauschgiftgeschäft vom 11. Januar 1980 als solches, sondern das Handeltreiben, innerhalb dessen dieses Geschäft – ebenso wie Erwerb und Einfuhr – nur ein rechtlich unselbständiges Teilstück bildet. Wer aber zu einer Tat, an der er als Täter mitgewirkt hat, Beihilfe leistet, kann wegen der Beihilfehandlung nicht gesondert verurteilt werden; vielmehr tritt in solchem Falle die Beihilfe hinter der Mittäterschaft zurück (Subsidiarität, vgl. RGSt 62, 74, 75 f.; BGHSt 4, 244; Lackner, StGB 13. Aufl. vor § 25 Anm. 6; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. Vorbem. zu §§ 25 ff. Rdn. 51; Stree, ebd. Vorbem. zu §§ 52 ff. Rdn. 107; Samson in SK StGB Bd. 1, 2. Aufl. vor § 52 Rdn. 70).

Anders wäre die Rechtslage, wenn sich Erwerb, Einfuhr und Veräußerung desselben Rauschgifts als mehrfaches Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG darstellen würden. Bei solcher Bewertung könnte derjenige, der als Mittäter am Erwerb und/oder an der Einfuhr beteiligt war, gegebenenfalls wegen Beihilfe zu einem Veräußerungsakt des anderen Mittäters verurteilt werden. Dies müsste selbst dann gelten, wenn für den anderen Täter die Veräußerung des Rauschgifts eine – gegenüber dem bereits mit dem Erwerb vollendeten Handeltreiben – mitbestrafte Nachtat oder Bestandteil einer Erwerb, Einfuhr und Veräußerung umfassenden Fortsetzungstat wäre; denn strafbare Beihilfe kann sowohl zur mitbestraften Nachtat des Haupttäters (vgl. RGSt 67, 70, 773; BGHSt 6, 251; BayObLG NJW 1980, 412; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 27 Rdn. 4) als auch zum Einzelakt einer Fortsetzungstat geleistet werden, ohne dass dem die Beteiligung als Mittäter an anderen Einzelakten im Wege steht (RGSt 56, 382; Cramer in Schönke/Schröder aaO § 27 Rdn. 37; Roxin in LK StGB 10. Aufl. § 27 Rdn. 39). Die Annahme von Tatmehrheit zwischen täterschaftlicher Beteiligung am Erwerb und/oder der Einfuhr und Beihilfe zur Veräußerung des Rauschgifts wäre dann ohne weiteres möglich.

Indessen ginge eine solche Beurteilung fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 290) fällt unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind. Daran ist festzuhalten.

Dieser Auffassung entspricht es, eine einheitliche Tat immer dort anzunehmen, wo ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Bezugsrahmens aufeinanderfolgenden Teilakte – wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung – sind nicht etwa mehrfache Verwirklichungen desselben Tatbestands, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müsste; vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. Stree in Schönke/Schröder aaO Vorbem. zu §§ 52 ff. Rdn. 15 f.; Vogler in LK StGB aaO vor § 52 Rdn. 30, 35; Jescheck, Strafrecht AT 3. Aufl. S. 580 f.; zuletzt Werle NJW 1980, 2671 (2674) unter Hinweis auf BGH GA 1965, 373; vgl. auch BGHSt 15, 259, 262; 28, 169, 171).

Hat hiernach der Angeklagte Beihilfe zu einer Tat geleistet, an der er als Mittäter beteiligt war, so musste der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entfallen.

Dies bedingt zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Falle II 2 der Urteilsgründe; denn bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat muss nunmehr auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass sich der Angeklagte an dem Rauschgiftgeschäft des Mitangeklagten ██████ vom 11. Januar 1980 unterstützend beteiligt hat. Die mit der neuen Straffestsetzung in diesem Falle befasste Strafkammer ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert, die insoweit verhängte Einzelstrafe entsprechend zu erhöhen, wobei allerdings die Summe der im Falle II 2 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen ebensowenig überschritten werden darf wie die bisherige, gleichfalls aufzuhebende Gesamtfreiheitsstrafe (RGSt 62, 74, 75 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Januar 1978 – 2 StR 636/77).

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe konnte ebenso bestehen bleiben wie die Einziehungsanordnung.

SchumacherMeyerNiemöller
MöslTheune
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