Revision: Berichtigung von Schuldsprüchen bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/76
- Datum
- 20.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetztem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln treten Einfuhr, Besitz und Inverkehrbringen als unselbständige, in den Handel aufgegangene Teilhandlungen zurück; der Schuldspruch kann entsprechend als Handeltreiben gefasst werden.
Teilnahme- oder typische Neben-Handlungen sind nur dann gesondert zu erfassen, wenn sie nicht in der handelsmäßigen Tätigkeit aufgehen; andernfalls ist der Tatbestand des Handeltreibens vorrangig anzunehmen.
Die Subsidiaritätsklausel einer Bannbruchsvorschrift schließt eine Verurteilung nach dieser Vorschrift aus, wenn die Tat bereits durch eine andere Strafnorm unter Strafe gestellt ist; in solchen Fällen kann statt dessen eine Steuerhinterziehung nach den einschlägigen Abgabenordnungsbestimmungen erfüllt sein, wenn Abgaben nicht entrichtet wurden.
Ein als Tatbestandsmerkmal anerkanntes Merkmal (z. B. Gewinnsucht beim Handeltreiben) darf nicht erneut als selbständiger Strafschärfungsgrund verwertet werden; strafzumessungserheblich können aber darüber hinausgehende Umstände sein (z. B. Streckung der Ware, die zu einem erhöhten Verkaufspreis führt).
Eine Berichtigung oder Umdeutung des Schuldspruchs steht nicht entgegen, wenn die Feststellungen den neuen Schuldspruch tragen und der Angeklagte im Wesentlichen geständig ist, so dass die Änderung nicht zu einer unzulässigen Verschlechterung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 415/76 vom 20. Oktober 1976 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Michael Otto Alois ███ aus ████, geboren ██ ████ 1953 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. November 1975 im Schuldspruch dahin geändert, dass
1. der Angeklagte ████ des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 392 AO, § 52 StGB),
2. die Angeklagte [REDACTED] der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und zur Steuerhinterziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 392 AO, §§ 27, 52 StGB)
schuldig sind.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen „Verstoßes nach §§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 und 8, Abs. 4 Ziff. 5 und 6 des Betäubungsmittelgesetzes und § 396 AO“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Jedoch hat die Sachrüge teilweise Erfolg. Vom Generalbundesanwalt ist hierzu ausgeführt worden:
„Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG). Gegenüber dem Handeltreiben treten die Einfuhr, der Besitz und das Inverkehrbringen, die das Landgericht als einzelne Tatbestandsmerkmale anführt (UA S. 7), zurück, weil sie unselbständige, in dem Handel aufgehende Teilstücke des Geschehens darstellen (BGHSt 25, 290; 25, 385; BGH, Beschluss vom 6. Juni 1975 – 2 StR 167/75). Den Schuldspruch kann der Senat entsprechend berichtigen.
Auch der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG, der typische Teilnahmehandlungen erfasst (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht § 11 Erläuterung 19), ist hier nicht gegeben. Dies ist mit der Neufassung der Urteilsformel ebenfalls klarzustellen. § 265 Abs. 1 StPO steht auch insoweit nicht entgegen.
Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen Bannbruchs nach § 396 AbgO verurteilt worden ist, wendet die Revision zu Recht ein, dass der Anwendung dieser Vorschrift die in ihr enthaltene Subsidiaritätsklausel entgegensteht (BGHSt 25, 215). Nach ihr scheidet eine Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des Bannbruchs u. a. dann aus, wenn die Tat in einer anderen Strafbestimmung als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot mit Strafe bedroht ist. Das trifft hier zu, da der Angeklagte gegen das Einfuhrverbot des § 3 BetMG verstoßen hat und die Tat unter Strafdrohung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) gestellt ist. Das Verhalten erfüllt jedoch den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 392 AbgO, da der Angeklagte die bei der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer und (bei Heroin) die Zollabgaben (vgl. auch BGH MDR 1975, 855) nicht entrichtet hat (UA S. 4, 5, 8). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der im Wesentlichen geständige Angeklagte (UA S. 6) sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
Soweit die Revision bemängelt, dass die Darstellung, der Angeklagte habe ‚aus reiner Profitgier‘ gehandelt, von den Feststellungen nicht getragen, sondern im Gegenteil widerlegt werde, geht der von ihr angestellte Vergleich über Einkaufs- und Verkaufspreis schon deshalb fehl, weil sie den Umstand außer Acht lässt, dass der Angeklagte das eingeführte Heroin mit Milchzucker gestreckt hat (UA S. 5) und so einen mengenmäßig größeren Umsatz und damit auch einen gegenüber dem Einkaufspreis insgesamt gesehen wesentlich höheren Verkaufspreis erzielen konnte.
Die von der Strafkammer gebrauchte Formulierung über die Profitgier erweckt auch unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Gewinnsucht ein Merkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unterfällt als solches dem Verwertungsverbot dieser Vorschrift (BGH, Beschluss vom 12. März 1976 – 2 StR 3/76). Hier hat das Landgericht den Angeklagten aber nicht deshalb schärfer bestraft, weil das Handeltreiben, d. h. die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit (BGHSt 25, 290, 291) eigennützig war. Vielmehr hat es dem Angeklagten (zu Recht) straferschwerend zur Last gelegt, dass er über den Tatbestand des Handeltreibens hinaus die Qualität des erworbenen Heroins durch die Streckung mit Milchzucker verminderte (‚schlechtes‘ Heroin) und dadurch einen die üblicherweise zu erreichende Gewinnspanne des Händlers übersteigenden höheren Preis erreichen wollte (UA S. 5, 6). Das war zulässig.
Auch gegen die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG sind rechtliche Einwendungen nicht zu erheben. 26 g Heroin bei einem Einkaufspreis von DM 4.500,— bis DM 5.000,— sind eine nicht geringe Menge. Der ohnehin maßvolle Strafausspruch wird auch nicht durch die Änderung oder Berichtigung des Schuldspruchs berührt. Abgesehen davon, dass die Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG als dem schwereren Gesetz zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), gilt für die Steuerhinterziehung dieselbe Strafdrohung wie sie der Gesetzgeber für den Bannbruch festgesetzt hat.
Was die Revision im Übrigen noch gegen die Strafzumessungserwägungen einwendet, läuft darauf hinaus, die eigenen Vorstellungen des Beschwerdeführers über die angemessene Strafe an Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; damit kann eine Gesetzesverletzung (§ 337 StPO) nicht begründet werden.
Soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe das jugendliche Alter, die Persönlichkeit, die gesundheitliche Konstitution und die sonstigen Lebensverhältnisse des Angeklagten nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, verkennt sie, dass das Gericht nur verpflichtet ist, die bestimmenden Strafzumessungserwägungen darzulegen; eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268). Aus der Tatsache, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht angeführt ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Tatrichter ihn übersehen oder nicht gewertet habe (BGH bei Dallinger MDR 1971, 720, 721).
Zur Erörterung des § 56 Abs. 1 StGB bestand hier in Anbetracht der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe keine Veranlassung.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (BGHSt 24, 33; 24, 360; 25, 142).
Schließlich wird die Einziehung des sichergestellten Heroins, das kein Tatwerkzeug oder -mittel ist, sondern ein sogenannter Beziehungsgegenstand, nicht von § 74 StGB erfasst, sondern ist nach § 11 Abs. 6 BetMG zulässig (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 – 2 StR 583/74).“
Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des die Mitangeklagte [REDACTED] betreffenden Schuldspruchs beruht auf § 357 StPO.
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